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Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung e.V. Der Vorstand
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Information
Nr. 1 / 2009
Für Mitglieder und Sympathisanten
Berlin, Januar 2009
Prof. Dr. Erich Buchholz Ein vernichtendes Verdikt über die Justiz des Rechtsstaates BRD
Anmerkungen zu einem Buch des Münchener Rechtsanwalts Dr. Andreas Geipel,
Handbuch der Beweiswürdigung ZAP- Verlag; Lexis Nexis Deutschland GmbH Münster 2008
Bereits im ersten Grenzerprozess empfanden die blutjungen Angeklagten zunehmend, dass sie nicht nur vor einer feindseligen fremden Justiz standen, sondern auch, dass es dort – entgegen ihren Erwartungen – wenig rechtsstaatlich zugeht.
Die spürten sehr bald, dass sie nicht vor einem unvoreingenommenen unparteiischen Richter stehen, sondern einem Gericht, das ihnen mit Vorurteilen begegnet.
Wer aber einem mit Vorurteil gegen sich selbst versehenen Richter gegenüber steht, steht – wie es Geipel betont - aber nicht mehr einem fairen, unvoreingenommen Richter gegenüber. Einem solchen ist ein unvoreingenommenes und faires Urteil gar nicht mehr möglich.
Dabei spielte auch eine von DDR-feindlichen Medien aufgemachte „öffentliche Meinung“, eine allgemeine Vorverurteilung der Grenzsoldaten eine wesentliche Rolle – ein Phänomen, das der Autor – ohne Bezug auf das Politikum der DDR-Feindlichkeit – ganz allgemein als Gefahr für ein Rechtsstaatliches Verfahren geißelt.
All das erfuhren, erlebten auch die Verteidiger der Grenzsoldaten – aus Ost und West!
Außerdem erlebten sie, dass dieser Prozess – wie auch alle weiteren dieser Art – „eigentlich“ gegen die DDR gerichtet, ein „Stellvertreterprozess“ war, dass sie „für Honecker auf der Anklagebank saßen“! Alle weiteren Strafverfahren gegen DDR-Hoheitsträger bestätigten und vertieften bei den Angeklagten wie bei den Zeugen und Zuhörern diesen Eindruck. Für die DDR-Juristen wurde zunehmend deutlicher, dass all diese Verfahren – über die mehr oder weniger offen gezeigte Feindseligkeit gegen die DDR und über die Verdrehung und Entstellung des nach dem Einigungsvertrag in solchen Fällen anzuwendenden DDR-Recht hinaus durch ein hohes Maß an Sachverhaltsverfälschung, an Verdrehung der Tatsachen, und zwar sowohl der großen historischen Tatsachen als auch der „kleinen“ Tatsachen des jeweiligen Tatgeschehens, gekennzeichnet sind.
Die DDR-Juristen aber wissen, dass nach dem Strafprozessrecht der DDR (§ 8 StP0)in jedem Verfahren die (objektive) Wahrheit zu erforschen war und dass zwei Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR dafür bedeutsame Orientierungen gegeben hatten.
Demgegenüber kommt es – wie die DDR-Juristen als Angeklagte oder Strafverteidiger vor bundesdeutschen Gerichten erfuhren - in der BRD nicht auf die Wahrheit, auf wahre Tatsachengrundlagen der gerichtlichern Entscheidung an:
Für den verurteilenden Richter genüge eine subjektive Wahrscheinlichkeit, dass er keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten habe.
Schon das Reichsgericht hatte sich mit einer Wahrscheinlichkeit begnügt. Daran knüpft der BGH an und meint, dass die persönliche Gewissheit des Richters im Sinne der „freien Beweiswürdigung“ des § 261 der bundesdeutschen StP0 allein entscheidend sei!
Dem entsprechend erscheint in Strafurteilen der Begriff vom „Überzeugtsein“ – ohne jede argumentative Grundlage; ebenso sind in der Praxis echte Begründungen, warum einem Zeugen geglaubt wird, selten, meist nur leere oder Beschwörformeln
Diese tatsächliche Rechtslage im bundesdeutschen Strafprozessrecht ist – wie den DDR-Juristen zunehmend klar wurde – im Wesentlichen durch zwei Besonderheiten bedingt: - Gegen Strafurteile eines Landgerichts – vor dem die meisten Strafverfahren gegen DDR-Hoheitsträger stattfanden – gibt es als Rechtsmittel nur die Revision, die auf die Überprüfung von Rechtsfehlern, vor allem von Verfahrensfehlern beschränkt ist. Tatsachen, die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung werden nicht überprüft – auch wenn im Urteil die gröbsten Entstellungen der Wahrheit niedergeschrieben sind. - Seit 1974 werden in Verfahren vor den Landgerichten keine Wortprotokolle mehr geführt. Es kann also niemand überprüfen, ob im Urteil dass steht, was Zeugen, Angeklagte oder Sachverständige in der Beweisaufnahme gesagt, erklärt haben. Im gerichtlichen Urteil können – was nicht selten ist - irrtümliche oder böswillige Unwahrheiten stehen. Diese bleiben, wie in Beton gegossen, unverrückbar und unangreifbar bis zum Bundesverfassungsgericht oder einem internationalen Gerichtshof! Beide Elemente zusammen bewirken, dass die tatsächlichen Feststellungen in Urteilen der Landgerichte nicht überprüft werden.
Eine effektive Kontrolle eines verurteilenden Strafurteils sei aber – meint der Autor - ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit.
Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass viele Verurteilungen durch Landgerichte auf falschen Tatsachen beruhen, keine Wahrsprüche sind.
Eine effektive Kontrolle eines verurteilenden Strafurteils sei ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Dem entspricht die seit Jahrzehnten beklagte große Uneinheitlichkeit der bundesdeutschen Rechtsprechung.
Sie wird als solche Selbstverständlichkeit angesehen, dass Gerichtsvorsitzende in öffentlicher Verhandlung ohne jede Scheu erklären: Sie wissen ja: „Vor Gericht ist man wie auf hoher See oder in Gottes Hand!“ (Mitunter spricht man in diesem Zusammenhang auch von „russischem Roulette!“) All das ist seit Jahrzehnten nicht nur bundesdeutschen Juristen, sondern aufgrund der Erfahrungen mit dieser „Siegerjustiz“ zunehmend auch DDR-Bürgern bekannt geworden.
Das bedeutet:
Diese wenig rechtsstaatliche Praxis der bundesdeutschen Strafjustiz wurde nicht nur extra, um die DDR als Unrechtsstaat zu diffamieren und DDR-Hoheitsträger zu bestrafen, entwickelt!
Nein, sie ist in der BRD Normalität! Diese bundesdeutsche Normalität erwies sich gegenüber DDR-Hoheitsträgern als besonders geeignet, den der bundesdeutschen Strafjustiz durch den Bundesjustizminister Kinkel erteilten politischen Auftrag der Delegitimierung der DDR zu erfüllen: So haben wir die bundesdeutsche Siegerjustiz kennen gelernt!
Das hier anzusprechende Buch von Geipel ist für uns deswegen wichtig, weil es in einer umfassenden tiefgründigen Analyse (auf 1100 ! Seiten) die Zusammenhänge und Mechanismen jener Normalität bundesdeutscher „Rechtsstaatlichkeit“ überzeugend belegt.
Dazu soll nachfolgend einiges vermittelt werden:
In einem Geleitwort des Mitherausgebers Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider lesen wir: „Kaum ein gerichtliches Verfahren läuft ohne Beweiserhebung ab. Das mit Abstand wichtigste Beweismittel ist der Zeuge. Studium und Ausbildung gehen darüber hinweg. Die Folgen dieser Unterlassung zeigen sich dann in der Praxis.“
Auf Seite 235 fasst der Autor seine Untersuchungen der bundesdeutschen Justiz zusammen:
„Die freie Beweiswürdigung führt in einer beträchtlichen Anzahl zu willkürlichen Ergebnissen und ist damit entartet.“
„Eine Kontrolle der freien Beweiswürdigung findet beim Revisionsgericht de facto nicht statt.“
„Ob, wann und wie ein Revisionsgericht in die Beweiswürdigung des Tatgerichts eingreift, ist nicht vorhersehbar. Die Revisionsrechtsprechung ist verwirrend, wirr und widersprüchlich. Teilweise wird sogar vertreten, dass der BGH sein methodisches Vorgehen bewusst verschleiere. Das BVerfG hat mittlerweile festgestellt, dass der BGH mitunter den Zugang zu einer sachlichrechtlichen Revisionsentscheidung erschwere, das mit Sachgründen nicht zu vereinbaren, folglich verfassungswidrig sei.“
„Aus dem aktuellen Stand der psychologischen Forschung ergibt sich, dass der Angeklagte keinem objektiven, unparteiischen Richter gegenübersteht, sondern einem voreingenommen. Psychologisch unbewusst einsetzende und unvermeidbare Phänomene bewirken, dass Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung zu Lasten des Angeklagten wahrgenommen und zu Lasten des Angeklagten interpretiert werden. Da es kein Wortprotokoll gibt, kann der Angeklagte diesen Umstand weder in der Tatsachen-, noch in der Revisionsinstanz deutlich machen.“
„Um den Angeklagten vor dem unvermeidbaren psychologischen Phänomen der Wahrnehmungsverzerrung zu seinen Lasten zu schützen, ist daher ein Wortprotokoll einzuführen, sei es durch einen Protokollführer, sei es durch den zu schaffenden Beruf des
Gerichtsdokumentators.“
„Das Tatgericht hat nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung alle relevanten be- und entlastenden Indizien ‚umfassend’ zu würdigen. Eine ‚umfassende’ Würdigung allein an Hand der Intuition oder Zuordnung von Beweiswerten nach verbalen Grundsätzen führt jedoch nur zu einem Raten, Meinen und Glauben.“
Weiterhin stellt der Autor fest:
Die Anzahl der BGH-Urteile ist drastisch zurückgegangen: in den fünfziger Jahren wurden bis zu 1781 Revisionen durch Urteil entschieden, mittlerweile beträgt die Urteilsquote 6,6%. Das ist ein schleichender Rückgang:
zwischen 1951 bis 1960 waren es 38,2%, zwischen 1961 und 1979 25%, zwischen 1971 und 1980 10,3%, zwischen 1981 und 1990 8,1% und zwischen 1991 und 1996 nur noch 6,6%!
„Insgesamt erhält der Revisionsführer nur in circa 20% der Fälle eine mit Gründen versehene Entscheidung. In rund vier von fünf Fällen ergeht eine Zurückweisung der Revision, in der Regel durch nicht begründeten Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StP0, ohne dass der Beschwerdeführer vom BGH irgend ein Wort zu seinem Vorbringen erfährt.“
Dazu erklärt der Autor: Begründungslos ergehende Entscheidungen sind bei ausgeführten Revisionsrügen rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.
Damit tritt das Paradoxon auf, dass selbst bei schwersten Delikten der Revisionsführer oft keinerlei Begründung erhält.
Genau das ist die Erfahrung, die Strafverteidiger vor bundesdeutschen Gerichten machen.
Weiter konnte der Autor feststellen: Obwohl die Revisionsbegründungen immer professioneller angefertigt werden, also die Begründungen der Revisionen durch den Revisionsführer, geht die Erfolgsquote zurück; sie liegt seit 1992 immer unter 15%.
Die statistische Erfolgswahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Revision steigt aber – ergibt die Untersuchung -, wenn der Angeklagteschweigt und nicht vorbestraft ist!
Das bedeutet: Gerichtserfahrene bzw. mit entsprechenden Verteidigern versehene Angeklagte, so namentlich Wirtschaftskriminelle, haben im Revisionsverfahren bessere Chancen!
Das erleben wir tagtäglich!
Auch folgende Feststellung entspricht unseren Erfahrungen:
Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Revision nimmt ab, wenn der Generalbundesanwalt einen Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StP0 stellt.
Der Berliner Revisionsrechtsspezialist Robert Jungfer teilt mit, dass seit 1995 nicht nur die Erfolgsquote von Revisionen ständigabnimmt, sondern dass er trotz seiner Routine und seines Spezialwissens nicht mehr in der Lage ist, realistische Prognosen über den Ausgang eines Revisionsverfahrens zu stellen.
Aus diesem Grunde entschloss er sich, keine Revisionsmandate mehr zu übernehmen!
Das ist seine Konsequenz angesichts der „Rechtsstaatlichkeit“ der bundesdeutschen Justiz!
Aufgrund einer Studie von mehr als 67.000 Revisionen bestätigt sich die Ausgangsthese der fehlenden Berechenbarkeit und Prognostizierbarkeit der Revisionsrechtsprechung.
Einerseits wird flexibel und andererseits nach revisionsfremden Kriterien – also willkürlich - entschieden.
„Unprognostizierbarkeit ist gleichbedeutend mit Willkür und mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren.“
Denn „Die Prophezeiung, wie ein Gericht sich verhalten wird, und nichts Anderes und Anspruchsvolleres ist es, was wir unter Recht verstehen."
Dazu schreibt der Autor: Rechtssicherheit, Legitimation und Gerechtigkeit sind ganz wichtig und gefährdet, wenn exakte Kriterien fehlen.
Dies ist eine allgemeine Erfahrung, die auch der bekannte Strafverteidiger Sarstedt feststellen muss. Ihm passierte, dass Revisionen durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden, von denen er das nicht einmal für möglich gehalten hätte. Ihm bleibt nur die Vermutung, dass sich die Begründung für diese Entscheidung nicht aufschreiben lässt!
Im praktisch wichtigsten Bereich des Strafverfahrens, dem der Kontrolle der Beweiswürdigung, können die Senate des BGH " doppeltes Spiel" betreiben:
Jedenfalls greifen sie, wenn sie wollen (!!), auch mit Begründungen in die Beweiswürdigung ein, dass irgendein Widerspruch vorliegen würde, wobei die Erfolgsquote gegen eine falsche Beweiswürdigung verschwindend gering ist.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit der Rüge von Bewertungswidersprüchen beträgt 0%,
ebenso wie der Rüge des Denkverstoßes, der Verletzung des § 261 StP0 und des Verstoßes gegen Erfahrungssätze.
Jedenfalls ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung – wie wir das auch immer wieder feststellen mussten - von vornherein so gut wie aussichtslos.
Das bedeutet, dass die Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht nicht überprüft wird!
Alle in Entscheidungen des BGH vorzufindenden Formeln, dass die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstoßen und nicht widersprüchlich sein dürfen, sind daher lediglich Leerformeln
Mithin wird konstatiert:
Die revisionsrichterliche Befugnis, mit der in die Beweiswürdigung des Tatrichters eingegriffen wird, fällt "höchst diffus aus".
Es kann daher auch nicht wundernehmen, dass erfahrene Revisionsrichter sich damit rühmen, jedes tatrichterliche Urteil wegen Feststellungsmängeln kassieren zu können, zumal die Definitionsmacht darüber, wann die Kautelen für eine revisionssichere Überzeugungsbildung eingehalten sind, ausschließlich beim Revisionsgericht liegt.
Die Beweiswürdigung durch den Tatrichter könnte nur durch die dokumentierten Urteilsgründe angegriffen werden, sei es, dass sie selbst einen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler enthalten oder dass diese mit anderem reversiblem Prozessstoff nicht vereinbar sind.
Daraus folgt, dass eine Regel, ab wann aus dem Nichterwähnen von Umständen auf Nicht-stattgefundenen geschlossen werden kann, nicht aufgestellt werden kann.
Vielmehr hängt, was für uns hier wesentlich ist, von der Begründungserwartung der konkreten Kontrollpersonen ab, also davon, was die BGH-Richter in den schriftlichen Urteilsgründen erwerten!
An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass in der DDR die Gründe des Urteils sofortin der (geheimen) Beratung des Gerichts schriftlich abgesetzt und auch von den Schöffen unterschrieben werden mussten und nach Verlesung an die Prozessbevollmächtigten ausgehändigt wurden.
Demgegenüber werden in der BRD unmittelbar nach der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteilstenors lediglich die völligunverbindlichen und belanglosen, für die Öffentlichkeit, besonders die Medien, und den Angeklagten gedachten, mündlichen Urteils“gründe“ vorgetragen.
Die eigentlichen und maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe werden erst sehr viel später, teilweise Monate späternach der subjektiven Erinnerungder Richter, vornehmlich des Berichterstatters zu Papier gebracht, nachdem man weiß, ob gegen das Urteil (binnen Wochenfrist) Revision eingelegt wurde.
Wenn keine Revision eingelegt wurde, interessiert sich niemand für das dann großzügig abgesetzte Urteil; es geht zu den Akten und verschwindet damit.
Wurde aber Revision eingelegt, dann muss das Gericht die für die höhere Instanz bestimmten schriftlichen Urteilsgründe so abfassen, dass sie dort als revisionssicher angesehen werden.
Diese Urteile sind daher vor allem eine juristisch stilistische Schreibübung!
Deshalb findet der Jurist darin die geläufigen Formulierungen, wie Bausteine, aus denen die schriftlichen Urteilsgründe zusammengestellt wurden.
Folglich wird nicht die Beweiswürdigung überprüft, ob die Beweiswürdigungsgebote oder - Verbote eingehalten wurden, sondern nur, ob deren Dokumentation, gemessen an der Begründungserwartung der Kontrollperson, also des Revisionsgerichts, lückenhaft sind.
Jedenfalls hat die Revision gegen solche Strafurteile mit Überprüfung der Beweisführung und Beweiswürdigung überhaupt nichts zu tun! Es ist alles eine rein innerjustizielle juristische Formulierungsangelegenheit – jenseits dessen, um was es in dem Verfahren in der Sache ging!
Letztlich wird nur die Fähigkeit der Richter als Urteilsverfasser kontrolliert, ein Urteil lege artis, also nach den Regeln des Revisionsrechts, zu begründen!
Das ist der Rechtsstaat in der bundesdeutschen Strafjustiz!
Somit gibt es im bundesdeutschen Strafprozess keine Kontrolle der Beweiswürdigung, sondern bestenfalls eine Kontrolle der Dokumentation, des Wortlauts der Urteilsgründe.
Diese hängt indessen von den nicht vorhersehbaren Begründungserwartungen des jeweiligen Revisionsrichters ab!
Entscheidend ist nur, wie die Revisionsrichter die Sache sehen!
Wenn diese – wie die Richter der ersten Instanz – die Angeklagten als Vertreter eines Unrechtsstaates betrachten, dann sehen sie deren Verurteilung von vornherein für richtig an!
Die Revisionsrichter des BGH sind nämlich genauso DDR-feindlich wie die Tatrichter der ersten Instanz!
Unter der Überschrift Ergebnis der Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen stellt der Autor auf Seite 55 fest:
In die freie Beweiswürdigung wird fast nie eingegriffen. Hinter vorgehaltener Hand heißt es, der BGH habe Mittel und Wege, jedes Urteil aufzuheben, jedoch nur dann, wenn er will
Ob der BGH ein Urteil aufheben will, hängt davon ab, ob ihm das Urteil auf den ersten Blick richtig erscheint.
Bei Verurteilung von DDR-Hoheitsträgern erscheint dem BGH deren Verurteilung – wie wir erlebt haben - stets richtig!
Deshalb hat der BGH solche Verurteilungen grundsätzlich stets bestätigt.
Allgemein führt der Autor weiter aus:
Ob man dem Angeklagten – den das Revisionsgericht meist nicht zu Gesicht bekommt - die Tat überhaupt zutraut (daher Relevanz von Vorstrafen, Geständnissen oder Teilgeständnissen oder Schweigen) und wie die (formelle) Richtigkeit des Urteils vom Generalbundesanwalt bewertet wird, hängt somit ganz von der subjektiven (vorurteilsvollen) Erwartungshaltung des BGH ab!
Dabei ergibt sich die hohe Übereinstimmung zwischen Entscheidungen des BGH mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (GBA) aus einer Kombination zweier Effekte:
Zum einen ergibt sie sich aus der dem GBA zugetrauten hohen Kompetenz, der bestens damit vertraut ist, wie die Senate des BGH entscheiden (bzw. entscheiden wollen); zum andern resultiert sie aus dem „Schulterschlusseffekt“ zwischen GBA und Richter des BGH (die im selben Hause sitzen).
Die dem GBA zugetraute hohe Kompetenz verstärkt den Schulterschlusseffekt.
Die Bundesrichter gehen bewusst oder unbewusst davon aus, dass der GBA – so wie sie es auch sehen !! - unparteiisch und an objektiver Wahrheit und Gerechtigkeit interessiert sei, und daher die Sache ordentlich prüfe und gute Arbeit leiste, so dass ein „Schulterschluss“ mit dem so vermeintlich hoch kompetenten Urteil des GBA erfolgt.
Jedenfalls in Strafverfahren gegen DDR-Hoheitsträger sind sowieso beide, GBA und BGH, – wie wir erleben konnten - politisch und juristisch der gleichen – politischen - Meinung!
Das bedeutet ganz allgemein:
Die BGH-Richter prüfen einerseits weniger selbst, da man hohes Vertrauen in die Richtigkeit der Auffassung des GBA hat, und stellen sich andererseits selten gegen dessen Entscheidung als der kompetenten Stelle.
Die BGH-Richter übernehmen unbewusst die Wahrnehmung des GBA, so dass eine hohe Übereinstimmung zwischen dem Antrag des GBA und ihrer eigenen Entscheidung besteht.
Der Autor stellt dann weiter fest: Die Erfolgsaussicht einer Revision hängt somit nicht zwingend von einem Rechtsfehler, sondern wesentlich von der Sichtweise des Berichterstatters, dessen Tat - und Täterstereotyp und informellen Gründen, ab.
Oder anders formuliert: Der BGH hebt Urteile losgelöst von einem Rechtsfehler auf, wenn er (in concreto der Berichterstatter) die (tatsächlichen) Feststellungen – ohne deren Unrichtigkeit belegen zu wollen oder zu können - nicht für richtig hält, wenn er das Urteil aufheben will – also willkürlich!
Vieles spreche dafür anzunehmen, dass die Erwartungen der BGH-Richter ihre Wahrnehmung und Prüfung der Urteilesteuern.
Alsoentscheiden ihre Erwartungen darüber, ob eine Revision Erfolg hat oder nicht!
Der tatsächliche Rechtsschutz ist daher gering.
Soweit in den Strafverfahren gegen DDR-Hoheitsträger politisch ausgewählte Richter in erster Instanz tätig waren, hat der BGH deren Entscheidungen regelmäßig gestützt und bestätigt!
Die Analyse von Geipel enthält viele weitere wichtig Erkenntnisse, die belegt anschaulich machen, wie es um die Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Justiz – auch in Zivilsachen – steht.
Zwangsläufig kommt der Autor auch zu dringend notwendigen Schlussfolgerungen, so vor allem der Wiedereinführung eines Wortprotokolls für die Verhandlungen vor dem Landgericht; auch sollten die Möglichkeiten der Revision so erweitert werden, dass auch die Beweiswürdigung des Tatrichters überprüft werden kann.
Wer diese Justiz kennt weiß, das wird nichts!
Schon gehört diese traditionell konservative Justiz zu den Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit dem großen Beharrungsvermögen und der geringsten Reformbereitschaft!
Unterstützen würden ein solches Vorhaben Rechtsanwälte, besonders Strafverteidiger.
Die Richter der ersten Instanz würden Mehrarbeit zu besorgen haben und die Richter des BGH müssten befürchten, dass ihnen „in die Karten geguckt“ würde. Die Justizpolitiker haben andere Sorgen, Kosteneinsparung und Kampf gegen den „Terrorismus“! Der Finanzminister würde sowie kein Geld zur Verfügung stellen; er braucht es für militärische Auslandseinsätze und „Terrorismusbekämpfung“.
Also wird man sagen können:
Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass diese Justiz sich, wie geboten, radikal verändern würde!
Fußnoten: Ich meine die Strafverfahren gegen Angehörige der Grenztruppen der DDR, die von DDR-feindlichen Medien als „Mauerschützenprozesse“ verleumdet wurden.
So auch Rolf Bossi, der durch sein freimütig-kritisches Buch zur BRD-Strafjustiz „Halbgötter in Schwarz“, Frankfurt am Main; Eichborn, 2005, bekannt wurde.
So kennzeichnet auch der Strafverteidiger Endrik Wilhelm diese Prozesse gegen DDR-Hoheitsträger in seinem Buch „Rechtsbeugung in der DDR. Die Sichte der Verteidigung. Edition ost 2003
Zu den grundsätzlichen Unterschieden des Beweisrechts in DDR und BRD siehe vor allem Erich Buchholz „Beweisaufnahme und Beweisführung“. Zu den Unterschieden im Beweisrecht in der DDR und in der BRD; Weißenseer Blätter 2/2002; S. 26 ff
BGH hatte bereits in NJW 1951, Seite 325 ausgesprochen: „Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Es gibt keinen Raum dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten objektiven Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe." Zitiert auf Seite 102 des Buches.
Der Zeuge ist bekanntlich das praktisch wichtigste, aber unzuverlässigste Beweismittel. Seine Rolle im Straf - wie im Zivilprozess wächst, wenn es an objektiven Beweismitteln fehlt, wenn im Strafverfahren die Ermittlungsarbeit mangelhaft ist, wenn – im Unterschied zur DDR - die Kriminalistik unterentwickelt bleibt und im konkreten Verfahren nicht zum Zuge kommt. Dabei hatte Peters vor mehr als vierzig Jahren 1972 in seinem dreibändigen Werk über Wiederaufnahmeverfahren nachgewiesen, dass es zu den Justizirrtümern vornehmlich wegen falscher Zeugenaussagen gekommen war. – Auf der gleichen Linie liegt das noch immer vorherrschende Bestreben, ohne hinreichende objektive Beweismittel Geständnisse zu erzielen, die immer noch als „Königin der Beweise“ gelten – auch auf die Gefahr von falschen Geständnissen hin!
Daraus zieht der Autor den Schluss: „Daher hat das Tatgericht jedes ent– und belastende Indiz mit einem numerischen Wahrscheinlichkeitswert zu versehen und gemäß den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung als geltendes Denkgesetz zu bewerten. Sämtliche Indizien sind mit ihrem numerisch geschätzten Beweiswert daher im Fall eines Beweisrings in das Theorem von Bayes einzusetzen und im Fall der Beweiskette gemäß der Produktregel zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist fundamental anders als eine intuitive Betrachtung. Im Fall einer Zeugenaussage ist zuerst die Wahrscheinlichkeit einer subjektiv wahren Aussage gemäß dem Theorem von Bayes zu ermitteln und sodann mit den Wahrscheinlichkeiten eines Irrtums zu multiplizieren.“ „Für eine Verurteilung muss nach o. g. Regeln eine Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung von 95% bestehen. Geht es aber um eine Bagatelle, so genügt eine Wahrscheinlichkeit von 90%. Geht es um eine lebenslange Freiheitsstrafe, so genügt nur eine Wahrscheinlichkeit von 99% (variables Beweismaß). Von dem jeweiligen Wahrscheinlichkeitswert muss einerseits der Richter subjektiv überzeugt sein und andererseits hinsichtlich des Wertes Übereinstimmung in den relevanten Fachkreisen bestehen. Diese Übereinstimmung wird vom Revisionsgericht kraft umfassenderen Überblicks festgestellt.“
Man muss sich folgenden Gang der Akten vor Augen führen: Wenn (vom verurteilten Angeklagten bzw. dessen Verteidiger) gegen das erstinstanzliche Urteil Revision eingelegt wird, gehen die vollständigen Akten mit der Revisionsschrift und dem schließlich revisionssicher abgefassten schriftlichen Urteil über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht an den Generalbundesanwalt; dieser gibt dann alles mit seinen Anträgen an den BGH, der auf diese Weise die von ihm geschätzte Meinung des Generalbundesanwalts erfährt und so schon eingestimmt ist!
So (zusammen mit Hamm) in ihrem Buch „Die Revision in Strafsachen“ 5. Aufl. Berlin; de Gruyter,1983, Rdnr. 463). - Sarstedt war drei Jahre Mitglied eines Strafsenats beim OLG, 26 Jahre Mitglied eines Strafsenats beim BGH, davon 21 Jahre als Vorsitzender und 24 Jahre Mitglied des Großen Strafsenats des BGH
So aaO; Rdnr 4
So der Autor auf Seite 51. Einerseits können die Senate in die Beweiswürdigung eingreifen (wenn sie es möchten) mit Begründungen, dass die erforderliche persönliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraussetzt, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH Strafverteidiger 1995, Seite 453, dass es zu keiner Verurteilung kommen darf, wenn rationelle Gründe (intersubjektiv vermittelbar und einsichtig) nicht den Schluss gestatten, dass die Zeugenaussage mit dem tatsächlichen Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, Seite 236/7); das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit muss nicht erreicht sein (BGH NStZ 1988 Seite 236,237), dass sie sich nicht so sehr von der festgestellten Tatsachen entfernen dürfen, dass „sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen" BGH NStZ 1987, Seite 473, 474. - Andererseits können sich die Senate jederzeit auf die Feststellung zurückziehen, dass die Beweiswürdigung ureigenste Sache des Tatrichters - und damit nicht reversibel - sei. - Der BGH formuliert bei Urteilsbestätigungen Grundsätze, die er bei Urteilsaufhebung selbst nicht anwendet: damit betreibt er „doppeltes Spiel".
Die betreffende Studie bezieht sich auf 176 Stichproben in Verfahren vor dem zweiten, dritten und vierten Strafsenat des BGH für das Jahr 1994 und auf sämtliche von Rechtsanwalt Jungfer erhobenen Revisionen aus den Jahren 1975 bis 1994.
Andernfalls müssen sich die Revisionsführer ständig irren, die Tatrichter aber immer Recht haben, was bei unterstellt gleichem Intellekt und Ausbildungsstand nicht sein kann. Folglich konnte sich auch keine allgemeine Systematik zulässiger Rechtsangriffe gegen das Urteil und Gefahrenquellen der tatrichterlichen Entscheidung durchsetzen
Das sind regelmäßig die vorgegebenen Gründe. Die wirklichen Gründe für das Urteil bleiben sehr oft geheim!
Daher ist es keineswegs selten, dass in den schriftlichen Urteilsgründen etwas ganz anderes steht, als Zeugen oder Angeklagte in der Beweisaufnahme erklärt hatten. Aber das kann in aller Regel weder überprüft noch korrigiert werden. Die sachliche Unrichtigkeit im schriftlichen Urteil bleibt regelmäßig erhalten!
D.h. wie der Jurist es gelernt hat!
Damit würde der Befund von Fezer aus dem Jahre 1974 abermals bestätigt, demzufolge der BGH Urteile jederzeit aufhebt, wenn er mit den tatsächlichen Feststellungen nicht einverstanden ist (Fezer, Die erweiterte Revision - Legitimierung der Rechtswirklichkeit, Inhaltsanalyse eines Jahrgangs unveröffentlichter Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen; Tübingen, Mohr Siebert; 1974; Seite 21, 26, 42, 55)
Ob das Urteil tatsächliche richtig ist, kann jedoch - jedenfalls in elaborierten Verteidigerrevisionen - nur nach genauer Prüfung und Beratung im Senat des BGH festgestellt werden. Die Senatsberatung ist in der Regel jedoch knapp und hängt weniger von rechtlichen, als von persönlichen und zufälligen Umständen ab
Nach Fezer habe es nur in jedem neunten Fall Abweichungen zwischen GBA und BGH gegeben; so Fezer Die erweiterte Revision - Legitimierung der Rechtswirklichkeit; S. 44.
Das lasse sich zwangsläufig mit der Feststellung der statistischen Erheblichkeit der Vorstrafen des Angeklagten, dessen Aussageverhalten, des LG-Bezirks und des Antrags des GBA in Einklang bringen. Man prüft und das Ergebnis hängt somit davon ab, welche Kompetenz und fehlerträchtige man demVorsitzenden des Tatgerichts zutraut (daher regionale Unterschiede)
Daher ist zu fragen, ob die Prozessbevollmächtigten, „an einem ‚Spiel’ teilnehmen wollen, dessen Regeln durch die Schiedsrichter (die Richter) flexibel (ergo zurecht gemacht) gehandhabt werden"
Impressum
Herausgeber: Vorstand der Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH ) e.V. Vorsitzender: Rechtsanwalt Hans Bauer; Geschäftsführer: Dieter Stiebert Geschäftsstelle des Vorstandes: Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, Tel./ Fax : 030/2978 4225, Internet: www.grh-ev.org, E-Mail: verein@grh-ev.org Öffnungszeiten der Geschäftsstelle: Dienstag und Donnerstag jeweils 9.00 bis 16.00 Uhr
Bei namentlich gekennzeichneten Beiträgen sind die Autoren für deren Inhalt verantwortlich.
Die „Informationen“ dienen der Unterrichtung der Mitglieder und Sympathisanten der GRH e.V. und dürfen bei Behörden nicht als rechtsverbindliche Auskunft benutzt werden.
Spenden zur materiellen Unterstützung von Opfern der politischen Strafjustiz und zur Finanzierung weiterer humanitärer Tätigkeit der GRH e.V. werden erbeten auf das
Konto der Berliner Volksbank Nr. 578 890 00 09, BLZ 100 900 00.
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