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Nr. 1 / 2007

 

 

Für Mitglieder und Sympathisanten

Berlin, Januar 2007

 

 

 

Inhalt

Erich Buchholz
Ein Geheimprozess und das KPD-Verbot

Erich Buchholz
Innere Sicherheit

 

 

Ein Geheimprozess und das KPD-Verbot
Erich Buchholz

Das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands vor 50 Jahren am 17. August 1956 war das Ergebnis eines generalstabsmäßig betriebenen Unternehmens der Adenauer-Leute und ihrer US-amerikanischen Herren auf allen politischen und juristischen Ebenen. Dabei kam den Medien mit ihrem reaktionären Antikommunismus, den ich bereits 1946 in Westberlin anschaulich erlebte, eine außerordentliche Rolle zu, die nach wie vor bestimmend ist.
Warum wurde in dem soeben gegründeten westdeutschen Separatstaat BRD ein solcher umfassender Plan zur Vernichtung des Kommunismus in Angriff genommen?
Aufgrund des Sieges über den Hitlerfaschismus erlangte nicht nur die UdSSR, die, wie damals allgemein bekannt war, die Hauptlast der Niederringung Hitlers mit hohem Blutzoll getragen hatte, weltweit hohes Ansehen und vielfältige Sympathie.
Auch die Kommunisten in aller Welt, von denen bekannt war, dass sie als entschiedenste Gegner des Naziregimes im Lande die meisten Opfer gebracht und in der Emigration wirksam gegen die Nazis gekämpft hatten, wurden allgemein geachtet und anerkannt. In Italien und Frankreich wurde ihr Einfluss auf die Staatspolitik sichtbar. In Ostdeutschland vereinigten sich Kommunisten und Sozialdemokraten; die westlichen Alliierten verhinderten in Westdeutschland den auch dort begehrten Zusammenschluss.
In Ostdeutschland wurde die Einheitspartei zur maßgeblichen politischen Kraft.
Diese politische Entwicklung im Gefolge der Niederschlagung des Hitlerfaschismus traf die deutsche Reaktion ins Mark und schwächte sie wie nie zuvor. Das war für Adenauer und die Kräfte hinter ihm unerträglich und gefährlich.
Die KPD wurde zum Feind Nr. 1. Gemeinsam mit allen antikommunistischen Kräften, auch jenen jenseits des großen Teichs, den McCarthyLeuten, mit alten und neuen Nazis und ihren Verbündeten bliesen sie zum Generalangriff gegen den Kommunismus.

Volksbefragung 1951 – Gefährdung der BRD?
Dass die Kommunisten als entscheidende Kraft in dem von breiten Kreisen der bundesdeutschen Öffentlichkeit unterstützten Kampf gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands, gegen die Spaltung Deutschlands und die Gefahr eines Bruderkrieges auftraten und in einer urdemokratischen plebiszitären Form für eine Volksbefragung für Frieden und Einheit Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages eintraten, erschien der politischen Reaktion in Westdeutschland besonders bedrohlich.
Die mit der nach Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) grundsätzlich zulässigen Volksbefragung den Deutschen in Ost und West vorzulegende Frage lautete schlicht:
Sind Sie gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951?“
Allein das Vorlegen dieser Frage soll den Bestand der Bundesrepublik gefährdet haben!
In der DDR konnte der Wille des Volkes aufgrund eines Beschlusses der Volkskammer vom 09.05.1951 in gehöriger Form zum Ausdruck kommen: bei einer Wahlbeteiligung von 99,53 % in der DDR und 97,25 in Berlin-Ost bejahten in der Zeit vom 23.05. – 13.6.1951 in der DDR 95,93 % und in Berlin-Ost 97,45 % die ihnen vorgelegte Frage.
In der BRD wurde solche Volksbefragung am 24.04.1951 durch die Regierung verboten- aus Angst vor einem auch von dort zu erwartenden eindeutigen Ergebnis.
Verboten wurden auch Vereinigungen, die sich diesem Anliegen besonders annahmen, so die Freie Deutsche Jugend (FDJ), die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft und verschiedene Friedenskomitees. Nach einem Beschluss der Adenauer-Regierung vom 19. September 1950 waren zuvor Kommunisten aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden.
Der die FDJ betreffende Verbotsbeschluss der Bundesregierung mit der Unterschrift des Bundeskanzlers Adenauer und des Bundesministers des Innern Dr. Lehr vom 26. Juni 1951 – 1335 C 1547/51 – gründet das Verbot auf Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG):
Die Tätigkeit der FDJ stelle einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar. Die FDJ sei daher „kraft Gesetzes“ verboten. (GMBl. Nr. 17 v. 29.06.1951, S. )
Diesen „Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes“ sah man darin, dass die FDJ sich sehr aktiv gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands und die dahingehende Volksbefragung einsetzte und an der Vorbereitung der Weltjugendfestspiele 1951 teilnahm!
Unterstützung der Volksbefragung und der Weltjugendfestspiele als Grund für das Verbot einer demokratischen Jugendorganisation!

Im Verfahren gegen Angehörige des "Hauptausschusses für Volksbefragung" vom 02.08.1954 StE 68/52 und StE 11/54 musste der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) einräumen:
"In fast allen Kreisen der Bevölkerung zeigten sich unabhängig von der parteipolitischen Überzeugung ... erhebliche Abneigung und Widerstand gegen die von der Bundesregierung vertretene Außenpolitik… In das ’Nein zur Wiederbewaffnung’ mündeten zahlreiche Stimmen aus den verschiedensten politischen oder weltanschaulichen oder sonstigen Beweggründen."

Änderung des Strafgesetzbuches
Um auf strafrechtlichem Gebiet den Schlag gegen die Kommunisten führen zu können, musste zunächst ein besonderes Strafgesetz gegen Kommunisten geschaffen und erlassen werden.1
Die Alliierten hatten die früheren nazistischen Staatsschutzbestimmungen für Hochverrat und anderes, völlig zu Recht, außer Kraft gesetzt. Daher gab es zunächst weder in Ost noch in Westdeutschland Staatsschutzbestimmungen.
Indessen enthielt der ursprüngliche Text des Grundgesetzes in Art. 143 eine völlig ausformulierte Hochverratsbestimmung. Aber Adenauer genügte ein solches – normales – Strafgesetz gegen Hochverrat nicht.
Deshalb erwirkte er das 1. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) vom 30. August 1951, das nicht nur an die Stelle des Art. 143 GG trat, sondern mit der „Staatsgefährdung“ (§§ 88 ff.) eine völlig neue Staatsschutzbestimmung enthielt, die erklärtermaßengegen die Kommunisten gerichtet war und den gewaltlosen, so genannten schleichenden Hochverrat erfasste.
An der Ausarbeitung dieses Gesetzes war maßgeblich Herr Schafheutle beteiligt, der bereits im nazistischen Justizministerium derartige Strafbestimmungen ausgearbeitet bzw. vorbereitet hatte.

Über die weit gefassten, auf zu unterstellende Absichten der Täter abstellenden Straftatbestände hinaus wurde auch eine an sich von Art. 101 GG ausgeschlossene Sonderjustizgeschaffen.
Durch einen neuen § 74 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wurde bei jedem LG, in dessen Bezirk das OLG seinen Sitz hat, eine besondere Strafkammer errichtet, die über bestimmte, in dieser Vorschrift aufgelistete politische Strafsachen zu entscheiden hat, so namentlich über Delikte der Staatsgefährdung.
Über diesen 17 SonderStrafkammern, die mit besonders erlesenen Richtern besetzt wurden, nämlich übernommene Nazi-Richter, stand als Revisionsinstanz damals der 3. mit Präsidenten Dr. Geier als Senatsvorsitzenden, später der 6. – politische - Senat des BGH. Bei ihm angeklagte Strafsachen, so Hochverrat, Verfassungsverrat und Landesverrat, entschied er in erster und letzter Instanz.
Adenauer und seine Leute wollten in diesen politischen Strafkammern und im politischen Senat des BGH „besonders hochwertige Richter für diese Aufgabe … finden, die nicht jedem liege.“
Diese Sonderjustiz brachte das 1. StrÄG in den fünfziger Jahren gegen Personen zur Geltung, die die Einheit Deutschlands wollten und sich gegen die Adenauer-Politik wandten, welche darauf gerichtet war, Westdeutschland zum „Bollwerk gegen den Bolschewismus“ zu machen und in das westliche Militärbündnis zu integrieren.
Auf diese Weise lebte die Strafverfolgung der nazistischen Justiz in modifizierter Form wieder auf.

Das Fünf-Broschüren-Urteil des BGH und die „Hexenprozesse“
Um ganz sicher zu gehen, bereitete die Adenauer-Justiz ein besonderes Urteil, das so genannte Fünf-Broschüren-Urteil2 vor, das den von ihrer Einstellung her ohnehin genügend antikommunistischen Richtern der Sondergerichte als Richtschnur für ihre strafrechtliche Verfolgung von Kommunisten und Sympathisanten dienen sollte.
Das dazu erforderliche Verfahren vor dem 3. Strafsenat des BGH wurde in einem Geheimprozess durchgeführt, das am 08.04.1952 (StE 3/52) - in erster und letzter Instanz! - zu dem berüchtigten Urteil führte, dessen juristische Substanz umgekehrt proportional zu seiner tatsächlichen Auswirkung in der politischen Strafjustiz der damaligen Bundesrepublik war.
Kaum jemand weiß heute noch etwas von diesem Urteil - wie überhaupt über die seit Beginn der 50er Jahre in der BRD betriebene politische Strafjustiz der Mantel des Schweigens gebreitet wird.
Gemäß der ausdrücklichen Festlegung auf dem Vorblatt der Urteilsausfertigung findet sich dieses Urteil nicht in deramtlichen Sammlung der Entscheidungen des BGH; es wurde auch sonst nicht in der umfangreichen bundesdeutschen Fachpresse veröffentlicht oder auch nur besprochen.
Eine gewisse Publizität erlangte dieses Urteil durch einen späteren Aufsatz Müller-Meiningens in der "Süddeutschen Zeitung" vom 22.11.1953 unter der Überschrift "Hexenprozesse 1953 - ein bedenklicher Ausweg", also zu einer Zeit, als die justiziellen Auswirkungen dieses BGH-Urteils nicht mehr zu übersehen waren.

Was hat es mit diesem in einem Geheimprozess ergangenen Urteil auf sich?
Das Verfahren an sich war banal. In einem so genannten objektiven, einem selbständigen Verfahren gem. §§ 430 ff. StPO, wurden fünf Broschüren durch unangreifbares, sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil eingezogen.
In diesen Broschüren war gegen die auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands gerichtete Politik der Adenauer-Regierung Stellung genommen worden.
Warum wurde der BGH bemüht? Hätte nicht die sonst übliche polizeiliche Beschlagnahme etwaiger unerwünschter Schriftstücke genügt? Wäre nicht, worauf der BGH in seinem Urteil selbst hinweist, eine Einziehung dieser Schriften auf der Grundlage des durch das "Blitzgesetz" eigens für solchen Zweck geschaffenen § 93 des damaligen StGB über §§ 98 und 86 StGB aus­reichend gewesen? Warum wurde das höchste Strafgericht für eine Einziehung von fünf Broschüren bemüht?
Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts fand jene Verhandlung vor dem 3. Strafsenat des BGH unter Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Möricke mit weiteren vier Bundesrichtern in Anwesenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Schrübbers, statt. Abgesehen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer waren die Herren ganz unter sich im Sitzungssaal des Justizpalastes in Karlsruhe - nur die fünf sichergestellten Broschüren und die Akten vor sich auf dem Richtertisch liegend. Einen Verteidiger bzw. sonst Betroffenen, die etwas gegen den Antrag der Bundesan­waltschaft hätten vortragen können, gab es in diesem Verfahren nicht, obzwar § 431 Abs. 2 und 3 StPO ausdrücklich deren Beteiligung vorsah – ein gespenstiges Bild!

Wozu das?
Dieses Geheimverfahren wurde nur zu dem Zweck inszeniert, um insgeheim Richtlinien für eine einheitliche und schlagkräftige Strafverfolgung von Gegnern der Adenauer-Politik wegen Hochverrats bzw. Vorbereitung zum Hochverrat, also des schwerwiegendsten Tatvorwurfs im politischen Strafrecht, zu gewährleisten.
Alsbald nach dem Fällen dieses Urteils wurde es hektographiert und auf dem Dienstweg an die "Sonderstaatsanwaltschaften" der politischen Strafjustiz der Bundesrepublik verteilt.
In der Folgezeit genügte es, unter Verweis auf dieses BGH-Urteil wortgleich zu erkennen:
"Nach dem Urteil des Bundesgerichtsho­fes vom 8. April 1952 … Folglich ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage".

Obwohl die Verteidiger in derartigen politischen Prozessen wiederholt nach diesem Urteil gefragt hatten, "schenkte" man sich den ausdrücklichen Verweis auf dieses BGH-Urteil. Es hieß jetzt nur noch: Es ist "gerichtsbekannt, dass ...", und deshalb ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage.Müller-Meiningen nannte dieses Vorgehen der bundesdeutschen politischen Strafjustiz (eines Staates, der sich rühmt, ein Rechtsstaat zu sein!) "das Hexeneinmaleins der Kollektivschuldvermutung" und meinte, das habe nicht einmal der Volksgerichtshof der Nazis geschafft.
Im Urteil wird der Inhalt der fünf Broschüren weitgehend zutreffend wie­dergegeben. In ihnen wurde gefordert: Kampf gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands; Verhinderung der Einbindung der Bundesrepublik in die NATO; Einheit Deutschlands; gesamtdeutsche Wahlen; Friedensvertrag; Abzug aller Besatzungstruppen.
Solche Forderungen wurden damals - gerichtsbekannt - in ganz Deutschland erhoben.
Vieles, was in diesen Broschüren damals als Besorgnis ausgesprochen wurde, so die Remilitarisierung, die Einbindung der Bundes­republik in die NATO, die definitive Spaltung Deutschlands, hat sich, zum Schaden des deutschen Volkes, alsbald danach in schlimmster Weise realisiert, einschließlich der vielen Toten beiderseits der „Mauer“. So hat die nachfolgende Geschichte die histori­sche Wahrheit der Aussagen und Besorgnisse in den fünf Broschüren bestätigt.
Da dem Wortlaut der Broschüren nichts Hochverräterisches zu entnehmen war, zog sich der 3. Strafsenat auf Stalin zurück, der in seinem Buch "Fragen des Leninismus" auf Lenin verwiesen hatte, der die Diktatur des Proletariats am 10. November 1918 in seiner Arbeit „Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky“ als "die durch kein Gesetz beschränkte ... Herrschaft des Proletariats über die Bourgeoisie" kennzeichnete. Um den Eindruck von Aktualität derartiger Thesen zu erzeugen, wurde statt jener allseits bekannten Arbeit aus dem Jahr 1925 aus einer aktuellen Neu-Auflage (1951) zitiert. Wenn dann noch Lenins Erkenntnis der Notwendigkeit der "Zerstörung der bürgerlichen Staatsmaschine" (Werke, Bd. XXII, S. 434) bemüht wurde, dann wird dem Leser heute unwillkürlich bewusst, dass die politische Klasse in Bonn Lenin sorgfältig studierte, als es 1990 darum ging, die "Staatsmaschine" des DDR-Staates gewaltsam zu zerstören.
Jedenfalls genügte den Richtern des 3. Strafsenats dieses bei Stalin gefundene Zitat, um fast schulmäßig wieder auf die gesetz­lichen Voraussetzungen des § 81 StGB zurückzukommen: "Gegenstand ihres" - der DDR-Politiker - "Angriffs ist ... die verfassungsmäßige Ord­nung der Bundesrepublik, ihr Ziel die bolschewistische Herrschaft im Bundesgebiet. Sie rechnen damit, ihren Plan möglichst bald durchführen zu können." Denn "innerhalb eines Jahres nach Friedensschluss" (!!!) "rechnen sie mit dem Abzug der Besatzungstruppen" - eine von der DDR nicht beeinflussbare Bedingung!
Und was wird danach sein? Auch das wissen damals die fünf Bundesrichter; sie wissen nämlich, dass die DDR-Politiker "wissen ..., dass, wenn es ihnen gelingt, die Eingliederung Westdeutschlands in die Verteidigungsfront der Westmächte zu verhindern, und beide Teile Deutschlands unter ihrem Einfluss wiedervereinigt sein sollten, allein schon von der militärischen Stärke der kommunistischen Staatenauch ohne unmittelbares Eingreifen eine seelische Bedrohung auf die Bevölkerung auch Westdeutschlands ausgehen würde."

Wer dieses Urteil als Jurist sine ira et studio liest, kann gut nachvollziehen, dass es in camera (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) pro­duziert wurde; juristischer und beweisrechtlicher Prüfung hält es nicht stand.
Aber nun war ein solches rechtskräftiges Urteil des höchsten bundesdeutschen Strafgerichts in mundo (in der Welt), und nun konnte es als höchstrichterlicher Spruch seine angezielten verheerenden Wirkungen entfalten.

Späte Einsicht ohne Rehabilitierung
In der Folgezeit wurden unter Verweis auf dieses Urteil nach dem Modell der "Tarnorganisationen", der "Kontakt- und Konsensschuld", miss­liebige (d. h. die Adenauer-Politik kritisieren­de) Personen, die mit Kommunisten kontaktierten oder sympathisierten, strafrechtlich verfolgt. Nach dem in diesem Urteil vorgeführten Muster der Unterstellung undUmdeutung, also der Verdrehung der Wahrheit, wurden die zahlreichen Strafprozesse gegen Gegner der Adenauer-Politik durchgezogen.
Nun lief alles wie am Schnürchen. Gestützt auf das BGH-Urteil vom 08.04.1952 wurden Unrechtsurteile am Fließband gefällt.

Gegen viele hunderttausend Bundesbürger wurde die bereits erwähnte breite politische Strafverfolgung betrieben. Auch soweit sie nicht - nach Verurteilung durch Richter, die in der NS-Zeit Karriere gemacht hatten - in die bundesdeutschen Zuchthäuser und Gefängnisse geworfen wurden, wurden sie zu politischem Wohlverhalten gezwungen und mit z. T. erheblichen Verfahrenskosten belastet. Andere wurden sichtlich (vom Verfassungsschutz) observiert. Den Verurteilten, vielfach Opfer der Hitlerdiktatur, wurde ihre Verfolgten-Rente gestrichen, und sie blieben Vorbestrafte. Sie und auch ihre Angehörigen wurden vielfältigen weiteren Diskriminierungen ausgesetzt. Es folgten der Radikalenerlass mit seinen Berufsverboten und andere Pressionen.
Bis heute gibt es trotz später Einsicht in die Rechtswidrigkeit der damaligen Gesinnungsjustiz und trotz vieler Forderungen keine Rehabilitierung oder sonstige Wiedergutmachung.

Missachtung von Tatsachen und Ursachen
Nach 1990 ging nach dem gleichen Muster der Unterstellung und Umdeutung die nächste poli­tisch-ideologisch ebenso indoktrinierte Gene­ration bundesdeutscher Staatsanwälte und Strafrichter gegen ehemalige DDR-Bürger, namentlich DDR-Hoheitsträger, strafrechtlich vor. DDR-Richtern und Staatsanwälten wurde ohne jeden Beweis unterstellt, wissentlich die Gesetze ihres eigenen Staates verletzt zu haben. Auch diesmal gab der BGH, jetzt sein 5. Strafsenat, die entsprechenden Orientierungen.
Die angeblich völlig unabhängigen bundesdeutschen Richter entschieden dank der ihnen vom Gesetz (§ 261 StPO) eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung: Den (zur "Tatzeit" meist noch ganz jung gewesenen) Grenzsoldaten wurde - anders als schießwütigen bundesdeutschen Beamten - unterstellt,sie hätten als "Mauerschützen" auf Flüchtlinge „wie auf Hasen" geschossen, also vorsätzlich Menschen getötet. Ihren Vorgesetzten wird der gleiche Tötungsvorsatz unterstellt. Die unbestreitbareTatsache, dass all diejenigen, die versuchten, über die stark gesicherte DDR-Westgrenze zu gelangen, oder die in anderer gesetzwidriger Weise ihre Ausreise erzwingen wollten, auf die verschiedenste Weise seitens der BRD zu derartigen Handlungen aufgestachelt worden waren und überdies (wie Zeugenvernehmungen bewiesen) genau wussten, welches Risiko sie eingingen, wird ausgeblendet - ganz so, wie im 5-Broschüren-Urteil die Tatsache, dass die Adenauer-Regierung eine auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands gerichtete Politik betrieb, weggelassen wurde.
Auf diese Weise wird die causa, die Ursache der Antwort auf die Adenauer-Politik und dann später der staatlichen Reaktionen der DDR auf Gefährdungen ihrer Sicherheit und ihrer Existenz wegretuschiert. Wenn man im Strafrecht das Verbrechen leugnet, wird die Strafe, die ja nur die Konsequenz des Verbrechens ist, zur Willkür!
In der Tradition der bundesdeutschen politischen Strafjustiz, die nun seit 1991 vorgibt, die DDR-Geschichte "aufarbeiten" zu wollen, paart sich als ihr Markenzeichen Rechtsbruch mitGeschichts- und Sachverhaltsfälschung.

Damals, in den 50er Jahren, wurde zunehmend ersichtlich, dass all die vorgenannten verwaltungsrechtlichen Verbote und die polizeiliche Unter­drückung der vorgenannten Organisationen sowie die strafrechtliche Verfolgung von Personen der Vorbereitung des vom Bun­desverfassungsgericht auf Antrag der Adenauer-Regierung aus­gesprochenen verfassungswidrigen Verbots der KPD am 17. August 1956 diente. Am 21. November 1951 hatte die Bundesregierung beim BVerfG den Antrag auf Verbot der KPD wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit gem. Art. 21 GG gestellt.
Gleichzeitig hatte die Bundesregierung auch das Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) beantragt, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass die Bundesregierung und auch das BVerfG sich gleichermaßen gegen rechts– wie linksextreme politische Parteien wenden.
In dem SRP-Verfahren entschied das BVerfG am 23. Oktober 1952 durch seinen 1. Senat – 1 BvB 1/51 – (BVerfGE Bd. 2, S. 1) erstmalig über ein Parteiverbot. So konnte sich das BVerfG zugleich juristische Grundlagen für das KPD-Verbot beschaffen. Demgemäß wird im KPD-Verbotsurteil auf das Urteil vom 23.10.1952 verwiesen, so die Erkenntnis, dass Art. 21 Abs. 2 GG unmittelbar anwendbares Recht sei.

Druck der Regierung auf das Bundesverfassungsgericht
Im November 1954 hatte Adenauer in einem Gespräch mit dem Präsidenten des 1. Senats des BVerfG, Herrn Wintrich, einen beschleunigten Fortgang des Prozesses verlangt und angedroht, über den Weg einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes diese Sache dem 2. Senat zu übertragen.
Unter dem 17. August 1956 wurde das Urteil des 1. Senats – 1 BvB 2/51 – verkündet.
Der Tenor der Entscheidung lautete:

1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.

2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzusetzen.

4.Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

In den Urteilsgründen selbst wurden mehrere bemerkenswerte Aussagen getroffen:
So meint das Gericht, dass es nur unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs des politischen Ermessens juristisch nachprüfen könne, ob die Bundesregierung nach Erwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) stellen oder die zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. Das BVerfG will nicht als politische Instanz dastehen.
Erklärt wurde weiterhin, dass ein Verbot der KPD der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegenstehe. Dabei wurden gesamtdeutsche Wahlen ins Auge gefasst, die die Wiedervereinigung – gemäß Art. 146 GG – herbeiführen würden. Die Kohlregierung wusste 1990 davon nichts mehr.
Bemerkenswert sind weiterhin solche Aussagen wie:
- Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE Bd. 2, S. 1, S. 12 folgende) nicht anerkennt, es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
- Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich undtendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
- Die eindeutig bestimmte Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, liege dort, wo die „betrachtend gewonnenen Erkenntnisse“ von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.
- Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie alsDurchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder feindlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, - mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
- Zu denAbsichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.

Auch dem juristisch nicht vorgebildeten Leser erschließt sich, in welchem Maße ständig von Absichten, Tendenzen und Willen die Rede ist, also von subjektiven Vorgängen, die – wie der Strafrechtler weiß – nur zu gern unterstellt, statt bewiesen werden.
Die Verfassungsrichter sollten, mussten und wollten aus politischen Gründen so entscheiden. Gemäß diesen wurden scheinjuristische Begründungen nachgeschoben.
Jedenfalls kann man mit solchem juristischen Vokabular nach Belieben jede missliebige Partei verbieten. Mit Rechtssicherheit hat solches nichts zu tun.

KPD-Verbot zeitlich unbegrenzt: ein Maulkorburteil
Die juristische Reichweite, der räumliche Geltungsbereich des KPD-Verbots beschränkt sich auf den damaligen räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Erstreckung des Geltungsbereichs des GG auf das Beitrittsgebiet, das ehemalige Staatsgebiet der DDR, per 03.10.1990 berührt nicht die hier gegrün­dete KPD; diese unterfällt nicht dem KPD-Verbot von 1956 und ist daher in Ostdeutschland eine legale Partei.
Übrigens betrifft das Verbot der FDJ von 1951 in der BRD nicht die in der DDR gegründete und auch nach 1990 im Beitrittsgebiet bestehende FDJ; sie ist, jedenfalls im Beitrittsgebiet, - weiterhin – legal.
Der zeitliche Geltungsbereich des KPD-Verbots ist verbal nicht begrenzt, also endlos. Indessen wollten die Richter des BVerfG solches aus ihrer Sicht nicht um jeden Preis. Sie erklärten, dass der Bundesregierung nicht verwehrt sei, eine Neugründung oder Wiederzulassung der KPD, insbesondere im Zusammenhang mit der "Wiedervereinigung", zu tolerieren, wobei sie dabei im Sinne des Art. 146 GG an gesamtdeutsche Wahlen dachten. Jedenfalls aus Rechtsgründen, meinten die Richter, sei solches nicht ausgeschlossen.
Die unmittelbare juristische Wirkung des Verbots der KPD besteht in deren Auflösung, in der Konfiszierung des Vermögens der Partei und im Verbot von Ersatzorganisationen. Den Kommunisten wurde damit ihre Betätigung in ihrer politischen Partei de jure und kraft der Staatsmacht der BRD - wie schon bei den Nazis - auch de facto unmöglich gemacht.
Politisch stellt dies einen beispiellosen, nur an die Praxis der Nazis erinnernden Schlag gegen all diejenigen und eine akute Bedrohung all derjenigen dar, die soziale Gerechtigkeit und dazu eine andere, eine soziale oder eine sozialistische Republik wünschen und sich dafür einsetzen.
So trifft dieses KPD-Verbot politisch nicht nur die Kommunisten.
Die Aussagen im Verbots-Urteil sind außerordentlich weit reichend:
Wenngleich - um dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5) Genüge zu tun - das Vertreten von philoso­phischen, ökonomischen und sozialen, auch marxistischen Auffassungen vom KPD-Verbot nicht berührt wird, solange nur theoretisch gedacht wird, so kommt das KPD-Verbot, zumindest mit seiner Drohwirkung, sofort zur Geltung, wenn aus derartigen Einsichten und Erkenntnissen - was an sich selbstverständlich ist - praktische Schlussfolgerungen gezogen werden, wenn aus diesen Erkenntnissen praktische Aktivitäten erwachsen oder zum Handeln aufgerufen wird.
In Übereinstimmung mit dem "Ewigkeitsgebot" des Art. 79 Abs. 3 GG der für das GG maßgeblichen Bestimmungen will das KPD-Verbot so jeden gesellschaftlichen Fortschritt verbieten.
Es ist der offen reaktionäre Versuch, in die Speichen des Rades Geschichte zu greifen und dieses Rad anzuhalten, die zunehmend unmenschlichen Verhältnisse in der BRD zu verewigen, zu betonieren!
Dass die gesamte Menschheitsgeschichte darin besteht, neue, über die jeweiligen Verhältnisse hinausgehende Gedanken und Erkenntnisse zu entwickeln und diese in die Tat umzusetzen - wie das in Gestalt der Reformation und der französischen Revolution von 1789 für das heutige Europa maßgebend wurde -, wollen die Richter des BVerfG nicht wissen.
Das KPD-Verbot stellt eine Bedrohung jeglichen Bemühens um eine Alternative zu den derzeitigen politischen und ökonomischen Verhältnissen in der BRD dar, weil solches als "Durchgangsstation" zu einer anderen Republik aufgefasst werden kann, was den Aussagen des KPD-Verbotsurteils unterfiele.
So erfasst der wiederbelebte Antikommunismus keineswegs nur Kommunisten, sondern auch andere, die über die derzeitigen Zustände hinaus denken und eine dem Gebot der Menschenwürde (Art.1 GG) gemäße Veränderung dieser Zustände wollen.

Wenn in einem Aufruf zur Gründung einer neuen Linken von einer "Veränderung der Zustände und des Denkens" die Rede ist und in „ökonomisch-sozialen Regulierungen, kollektiv-sozialstaatlichen Strukturen sowie ... Errungenschaften der bürgerlichen Demokratie" - also sämtlich die freiheitliche demokratische Grundordnung dieser Republik wahrlich nicht gefährdende Vorgänge - ein "Ausgangspunkt für weiterge­hende Veränderungen dieser Gesellschaft" gesehen wird, dann könnte ein findiger reaktionärer bundesdeutscher Verfassungsrechtler, angelehnt an das KPD-Verbotsurteil, solches als Planung einer  "Durchgangsstation" zu einer anderen Republik auffassen.
Die neue Linke wird zu besorgen haben, dass sie den Maßstäben des KPD-Verbotsurteils unterfällt.
Solange das KPD-Verbot nicht beseitigt ist, wirkt es in Gegenwart und Zukunft als ein Maulkorb-Urteil, als Fessel jeglichen Fortschritts.

1 Näheres hierzu siehe u. a. in Gerats, Kühlig, Pfannenschwarz (Hrsg.): Staat ohne Recht „Des Bonner Staates strafrechtliche Sonderjustiz“ in Berichten und Dokumenten, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin, 1959.

2 Siehe dazu Erich Buchholz: Das Fünf-Broschüren-Urteil; Weissenseer Blätter, Berlin, Nr. 1/2000, S. 54

 

 

 

 

Innere Sicherheit

Die Geschichte des Grundgesetzes ist eine Geschichte des Abbaus der Demokratie und der Freiheitsrechte der Bürger.
Bis 1968 waren 46 Änderungen vorgenommen worden.
Nach Wesel kam seit 1968 immer stärker „die Tendenz zur Einschränkung von Grundrechten auf dem Wege zum Überwachungsstaat“ zum Ausdruck – wobei er die in die selbe Richtung gehende frühere gefährliche Entwicklung seit 1951 verkennt.
Schon ein einfacher Vergleich der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes mit der derzeitigen lässt diesen Abbau deutlich werden.
Entgegen der ursprüngliche Fassung des Artikels 10, der das Briefgeheimnis sowie das Post – und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich erklärt, allerdings spielte genügenden gut Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes zulässt, ist dieser Artikel inzwischen durch einen Absatz 2 ergänzt worden. Danach kann das Gesetz bestimmen, dass Beschränkungen, die dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dienen, so, dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Sie bleiben also geheim! Außerdem ist nunmehr in diesem Artikel festgelegt, dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Der Rechtsweg ist damit ausgeschlossen!
Im Übrigen wurde auf der Grundlage – oder besser unter Missbrauch – dieses Artikels das G 10-Gesetz, das Gesetz zur Beschränkung des Brief -, Post – und Fernmeldegeheimnisses, zunächst vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt das vom 26.Juni 2001 (BGBl. I S.1254), i. d. F. v. 30. Juli 2004, erlassen.
Neu eingefügt wurde in das Grundgesetz durch Gesetz vom 26. Juni 1968 (BGBl I S. 709) ein Artikel 12 a, der die Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen regelt. Dieser umfängliche Artikel umfasst sechs Absätze und macht schon dadurch deutlich, wie wichtig der Bundesrepublik inzwischen die Wehrpflicht wurde.
Dazu gehört auch die Einfügung der Art. 87 a (Aufstellung, Stärke und Aufgaben der Streitkräfte) und Art. 87 b (Bundeswehrverwaltung).
Die Einfügung des Art. 16 a (Asylrecht) konterkariert die ursprüngliche umfassende Asylrechtsbestimmung des Artikels 16 Abs. 2 Satz 2, wonach politisch verfolgte uneingeschränkt Asylrecht genießen.
Ebenfalls neu eingeführt ist der Art. 17 a (Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr – und Ersatzdienstleistenden), der in scheinbar verfassungsgemäßer Weise solche massiven Einschränkungen erlaubt, wie die Einschränkung der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, des Petitionsrechts; außerdem können die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.
Der Art. 13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistete, ist inzwischen durch vier weitere Absätze ergänzt worden, die im Rahmen des so genannten „Grossen Lauschangriffs“ ganz erhebliche Einschränkungen dieses Grundrechts vorsehen. Dazu gehören entsprechende Eingriffsmöglichkeiten der mehrfach geänderten Strafprozessordnung.
Von besonderem Gewicht war die 1968 vorgenommene Eingliederung der Art. 115 a bis l, die die so genannten Notstandsverfassung mit deren Kernstück dem Verteidigungsfall betrifft und außerordentlich weit reichend sich auf das gesamte gesellschaftliche Leben auswirkt

Der Abbau der Demokratie und der Bürgerrechte in der Bundesrepublik vollzog sich über Änderungen des Textes des Grundgesetzes hinaus durch Gesetzgebungen, die ohne eine direkte Änderung des Grundgesetzes einen solchen Abbau vorsehen, indem unterschwellig durch einfache Gesetze demokratische Rechte und Freiheiten eingeschränkt wurden.
Das wird anhand einiger Beispiele darzustellen sein.
Dabei bestätigte sich wiederum die alte Erfahrung, dass das Innenressort, insbesondere die Polizei, aber auch die Geheimdienste, sobald ihnen aus besonderem Anlass weiter gehende, die Bürgerrechte einschränkende Befugnisse durch den Gesetzgeber eingeräumt wurden, - oft nachdem sie dergleichen bereits zuvor praktiziert hatten! - bei Wegfall des Anlasses oder der Voraussetzungen an dieser einschränkenden Regelungen hartnäckig fest hielten; was ihnen einmal als Zugriffs – und Einflussmöglichkeit eingeräumt wurde, geben sie nicht wieder her.
Weiterhin ist bei dem Abbau von Demokratie und Bürgerrechten der untrennbare Zusammenhang von Innen- und Außenpolitik zu berücksichtigen. Wenn die Außenpolitik zunehmend eine militärische wird, wie dies für die Bundesrepublik seit 1990 deutlich in Erscheinung trat - denn zuvor waren bundesdeutsche Soldaten noch nicht an ausländischen Einsätzen, unter welchem Schlagwort und welcher Losung auch immer, teilgehabt – , hat dies Rückwirkungen auf die Innenpolitik, insbesondere auf die innere Sicherheit und die Einschränkung der Freiheitsrechte der Bürger:

Zum einen müssen die auswärtigen militärischen Einsätze nach innen abgesichert werden, zum andern bedrohen solche Einsätze die Bevölkerung des eigenen Landes, weil diejenigen, gegen die sich diese Einsätze richten, veranlasst werden können, ihrerseits in der Bundesrepublik wirksam zu agieren oder militärische Antworten mit Auswirkungen auf das Inland und die eigene Zivilbevölkerung zu erteilen.
Militäreinsätze im Ausland tragen, wie eine allgemeine Erfahrung zeigt, niemals zur Erhöhung der inneren Sicherheit im Lande selbst bei, vielmehr sind sie regelmäßig mit Abbau der Demokratie und der Freiheit der Bürger verbunden.
Charakteristisch für diese Entwicklung war, dass stets bestimmter „ Gründe“ bzw. Anlässe gesucht wurden, um der Öffentlichkeit und namentlich der benötigten Mehrheit des Bundestages die „Notwendigkeit“ solcher Eingriffe in Demokratie und Freiheitsrechte schmackhaft zu machen.
Der erste auffällige Fall dieser Art trat mit dem Erlass des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. August 1951, dem so genannten „Blitzgesetz“ und dessen strafrechtliche Anwendung in Erscheinung.
Mit diesem Gesetz wurden nicht nur die Staatsschutzbestimmungen in rechtsstaatswidriger Weise ausgedehnt, sondern faktisch auch Sondergerichte geschaffen.
Nach Art. 101 des Grundgesetzes sind Ausnahmegerichte unzulässig, und es darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Schaffung besonderer Spruchkörper, dieser Sondergerichte, wurde nach Abs. 2 dieses Art. 101 als zulässige „Gerichte für besondere Sachgebiete“ ausgegeben. Tatsächlich handelte es sich aber nicht um Gerichte für besondere Sachgebiete, wie etwa die Finanz- oder Sozialgerichte, sondern um ausgewählte Spruchkörper für eine besondere politische Verfolgung bestimmter Personen.
Das wird besonders daran deutlich, dass der praktische Vollzug dieses Strafgesetzes ausgewiesenen Nazirichtern übertragen wurde.
Jedenfalls bedeutete und bewirkte die praktische Anwendung dieses Strafgesetzes einen massiven Abbau von Demokratie und Freiheitsrechten der Bundesbürger, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit und freie politische Betätigungen.
An diesem Blitzgesetz war unter rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und unter dem Gesichtspunkt des Abbaus von Demokratie und bürgerlichen Rechte und Freiheiten vor allem folgendes bemerkenswert:

1. Entgegen der klaren tatstrafrechtlich gefassten Regelung des Artikels 103 Abs. 2, nach der nur eine Tat bestraft werden kann, wurde einGesinnungsstrafrecht geschaffen. Mit den strafrechtlichen Straftatbeständen dieses Gesetzes wurden ganz gewöhnliche, für sich nicht kriminelle Handlungen allein wegen einer – regelmäßig unterstellten – staatsfeindlichen Absicht zu schweren Staatsverbrechen gemacht.

2. Bei der rechtsstaatswidrigen Anwendung dieses Gesetzes tat sich der politische Strafsenat des Bundesgerichtshofes, die „ Traditionskompanie des Reichsgerichts“, wie sie der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer zutreffend bezeichnete, und wie viel später auch die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Limbach bestätigte, besonders hervor.

3. Dieses Strafgesetz enthielt in Gestalt des § 90 a Abs. 3 eine direkt verfassungswidrige Vorschrift, durch die die politische Betätigung von Mitgliedern einer demokratischen Partei, vor Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG, unter Strafe gestellt wurde. Nachdem diese offen grundgesetzwidrige Strafbestimmung jahrelang zur Verfolgung von Gegnern der Adenauerregierung missbraucht worden war, vom BVerfG durch Urteil vom 21.März (13.April) 1961 – 2 BvR 27/60 - für verfassungswidrig und schon wegen Verstoßes gegen das Parteienprivileg des Art. 21 GG für nichtig erklärt (BVerfGE 12,296 ff).

Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass erst durch dieses Blitzgesetz näher definiert wurde, was eine freiheitliche demokratische Ordnung sei. Denn das Grundgesetz selbst enthält dazu keine detaillierten Angaben.
Der grundlegende Art. 20 mit der Überschrift „Verfassungsgrundsätze“ spricht im Absatz 1 von der Bundesrepublik als einem „ demokratischen und sozialen Bundesstaat“.
Im Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten) ist vom Kampf gegen „ die freiheitliche demokratische Grundordnung“ die Rede, ohne dass näher erläutert wird, worin diese bestehe.
Schließlich findet sich im Art. 28 (Bundesgarantie der Länderverfassungen) die Aussage, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des „republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates“ im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen müssen.
Mehr weiß das Grundgesetz nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu sagen.
Aber das geänderte StGB gibt Auskünfte. Solche brauchte man, um Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Vorbeugung von Bürgern zu haben, die von ihren Rechten und Freiheiten nach dem Grundgesetz Gebrauch machen.
Der § 88 des Strafgesetzbuches i. d. F. des 1. Strafrechtänderungsgesetzes definiert den Begriff der Staatsgefährdung und zählt dann als Verfassungsgrundsatz im Sinne dieses Gesetzes folgende auf:
1) Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbar, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; (solches war bereits im Abs. 2 des Art. 20 des Grundgesetzes ausgesagt)
2) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; (auch diese Aussage wiederholt nur in Art. 20 Abs. 3)
3) das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; (ein solches Recht ist, obwohl es zu begrüßen wäre, in der im Grundgesetz nicht zu finden!)
4) die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung; (in dieser Richtung geht eine Bestimmung des Grundgesetzes nämlich der Art. 43, wonach der Bundestag und seiner Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen kann; weitergeht indessen diese parlamentarische Verantwortlichkeit nicht, wenn man nicht den Extremfall des Misstrauensvotum gegenüber dem Bundeskanzler (Art. 67) und die damit das Ende der jeweiligen Regierung noch unter parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung nehmen möchte)
5) die Unabhängigkeit der Gerichte; (auch insoweit enthält der Art. 97 des Grundgesetzes eine ausreichende, allerdings präzisere Bestimmung, weil hier zutreffend von der Unabhängigkeit der Richter und nicht dem vorgenannten Paragrafen des Strafgesetzbuches von Unabhängigkeit der Gerichte die Rede ist)
6) der Ausschluss jeder Gewalt – und Willkürherrschaft.
Einen der gleichen - ein solcher Verfassungsgrundsatz - ist in dem Grundgesetz nicht zu finden. Man kann die Annahme vertreten, dass das Grundgesetz insgesamt solche Gewalt und Willkürherrschaft ausschließt. Deshalb bedurfte es eines solchen Verfassungsgrundsatzes nicht.
Wenn gleichwohl mit dem Erlass des Blitzgesetzes eine solche Bestimmung aufgenommen wurde, dann ist – in der Hochzeit des kalten Krieges - die politische Stoßrichtung dieser Aussage offensichtlich: sie ist bzw. war – nämlich gegen die DDR gerichtet!Der Bundestag wollte mit dieser Formulierung aussagen, dass jegliche Bestrebung, die auf eine Gestaltung der Staats- und Rechtsordnung ähnlich der der DDR ausgerichtet ist, verfassungswidrig und eine Staatsgefährdung sei!
(Es darf daran erinnert werden, dass seinerzeit, im August 1951, die DDR noch nicht einmal zwei Jahre bestand und sich die Verfassung als Verfassung ihres Landes gegeben hatte, die zuvor in aller Öffentlichkeit breit in Ost und West als eine Verfassung eines einheitlichen demokratischen Deutschlands diskutiert worden war.)

Auch durch das vorgenannte Blitzgesetzt wurden zwei weitere Bestimmungen in das StGB aufgenommen, die zunächst nicht im Mittelpunkt der Betrachtung standen, aber durchaus eine gefährliche Auswirkung auf die Demokratie und die Freiheitsrechte der Bürger in der Bundesrepublik ausübte. Ich nenne den § 129 (kriminelle Vereinigung) und den § 129 a (Verbotene Vereinigungen); letzteres betrifft Vereinigungen, die durch das BVerwG oder anderer oberster Verwaltungsgerichte eines Landes gem. Art. 9 Abs. 2 des GG verboten wurden.
Was den § 129 betrifft, so mag man auf den ersten Blick darin nichts Bösartiges sehen, denn die Strafverfolgung von Straftätern, von kriminellen, insbesondere solchen, die sich in kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben, dient doch dem Schutz der Bürger - oder nicht?. Nachdem unter kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 auch die KPD subsumiert wurde, indem man diese selbst zu einer kriminellen Vereinigung machte, wurde die Gefährlichkeit dieses Gesetzes und dieser Praxis für Demokratie und Freiheitsrechte deutlich. Jedenfalls war das BVerfG veranlasst, am 30. Oktober 1963 zu entscheiden, dass diese Vorschrift auf Parteien nicht anzuwenden ist (BVerfGE 17, 155); daraufhin gab der Bundesgerichtshof seine entgegenstehende Rechtsprechung der Anwendung dieser Vorschrift auch gegen Mitglieder der KPD auf!
Darüber hinaus ist diese Vorschrift des § 129 insofern bemerkenswert und zugleich gefährlich als sie ein Organisationsdelikt darstellt, also nicht oder nicht maßgeblich auf konkrete strafbare Handlungen abstellt. Auf diese Frage wird in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein.

Der Anlass zu den vorgenannten sich weitgehend außerhalb des Grundgesetzes bewegenden und dieses unterhöhlenden Strafgesetze war die „Angst vor dem Bolschewismus“, die „Angst vor den Russen“.
Dem entsprach auf dem Höhepunkt des kalten Krieges die Bekämpfung des Kommunismus im Lande, darauf gerichtet die kommunistische Partei Deutschlands zu liquidieren, die sich vornehmlich aus solchen Menschen zusammensetze, die am entschiedensten gegen den Hitler-Faschismus gekämpft und dabei mit die größten Opfer gebracht hatten.
Indessen war die „ Angst vor dem Bolschewismus“, „vor den Russen“ in Deutschland nichts Neues. Diese hatten bereits die Nazis geschürt. Als die siegreiche Rote Armee im Ergebnis der Niederschlagung des Hitlerfaschismus gemäß den gemeinsamen Bestimmungen der vier Alliierten bis zur Elbe vorrückte, also unmittelbar vor den drei westlichen Besatzungszonen, der späteren Bundesrepublik stand, spürten nicht wenige reaktionäre Politiker in Westdeutschland, vor allem Adenauer und seine Anhänger, eine solche Gefahr. Da auf westlicher Seite amerikanische und britische sowie auch französische Truppen standen, war ein Überqueren der Elbe durch die Sowjetarmee ernstlich nicht zu besorgen.
Der eigentliche Grund des Erlasses des vorgenannten Gesetzes und der darauf beruhenden Verfolgungspraxis bestand darin, dass die Deutschen in Ost und West ein einiges Deutschland und keine Wiederbewaffnung wollten.
Dieser Wunsch bestand auch dann fort, als Deutschland durch die separate Währungsreform der westlichen Alliierten im Sommer 1948 wirtschaftlich und damit vor allem praktisch gespalten wurden und auch, nachdem eine westdeutscher Staatlichkeit in Gestalt der Bundesrepublik und daraufhin eine ostdeutsche Staatlichkeit in Gestalt der Deutschen Demokratischen Republik geschaffen wurde.

In Ost und West gab es vielfältige Initiativen und starke Aktivitäten, eine weiter gehende Spaltung, insbesondere durch eine Remilitarisierung Westdeutschlands und seine Einbindung in ein westliches Militärbündnis zu verhindern und stattdessen die Einheit Deutschlands zu sichern bzw. wiederherzustellen.
Als dann in demokratischer Weise eine Volksbefragung über diese Lebensfrage des deutschen Volkes gefordert und vorbereitet wurde, schritten Adenauer und seine Anhänger zur Tat.
Diese bestand – abgesehen von den hier nicht weiter zu untersuchenden antikommunistischen Medienkampagne – wesentlich in dem vorgenannten Blitzgesetz, im Verbot der Volksbefragung am 24.April 1951, dem Verbot einer Reihe von demokratischen Organisationen, wie er Freien Deutschen Jugend am 26.Juni 1951und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, mit der Entlassung von Kommunisten oder für Kommunisten gehaltenen Bürgern aus staatlichen Behörden und dann im Antrag des Verbotes der KPD beim BVerfG vom 21. November 1951.
In diesem Verbotsantrag wurde gerade das Bestreben einer Volksbefragung als Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik bezeichnet und als wesentlicher Grund für das beantragte Verbot vorgetragen.

Für unser Thema ist hier wesentlich, dass dieser Strafverfolgern und darüber hinausgehende polizeilichen Maßregelungen nicht nur die Demokratie und den Rechtsstaat beschädigten, sondern auch die Rechte und Freiheiten vieler Tausender, mehrere 100.000 Bürger einschränkten.
Dies geschah teilweise direkt durch die betreffende Strafverfolgung, durch die Einleitung von Ermittlungsverfahren, wodurch indirekt auch Verwandte, Freunde und sonst Nahestehende, ebenfalls in das Visier der politischen Polizei und der Strafverfolgung gerieten. Darüber hinaus wurden auch mit Entlassungen und Berufsverboten gemaßregelt und wurden so die Bürger in ihren durch das Grundgesetz gewährte Freiheiten massiv beschränkt.
Vor allem die von solchen Maßnahmen ausgehende Bedrohung und Einschüchterung auf andere darf nicht übersehen werden. In der Folgezeit scheuten sich nicht wenige Bundesbürger, auch aus Angst vor Konsequenzen, in irgendeiner Weise mit irgendeinem Kommunisten in Verbindung gebracht zu werden.
Ergänzt durch die antikommunistisch agierenden Medien handelte es sich um eine undemokratische Verfolgung, Repressionen oder Bedrohung von Millionen Menschen.
So gesehen, handelte es sich bei all diesen vielfältigen Maßnahmen gegen Gegner der Adenauerpolitik um massive Eingriffe in Demokratie und Freiheitsrechte mehrere Hunderttausender, wenn nicht gar mehr als einer Million Bundesbürger, die direkt oder indirekt davon betroffen waren und auch heute noch sind.
Nach diesen bösartig Verfolgungsmaßnahmen sowohl strafrechtlicher wie auch polizeilicher Art war die Bundesrepublik Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre eine andere geworden als die, die 1949 unter dem Grundgesetz gegründet worden war.
Als im Ergebnis dessen und vieler anderer Maßnahmen die Möglichkeiten der kommunistischen Partei Deutschlands massiv eingeschränkt waren und als eine aktuelle Gefahren, wie sie Adenauer und seine Leute gesehen hatten, nicht mehr bestand, wie es – zunächst – bei dem vorgenannten Strafgesetz und den extra geschaffenen politischen Strafkammern als Sondergerichten.
Mehr aus innenpolitischen Gründen und im Hinblick auf das relevant geworden internationale Ansehen der Bundesrepublik wurden 1968 wichtige Änderungen der Strafbestimmungen, aber nicht hinsichtlich der seiner Strafkammern vorgenommen.

Als nächstes Beispiel sei auf die Notstandgesetzgebung des Jahres 1968 durch Erlass eines ersten G 10-Gesetzes, des „ Gesetzes zur Beschränkung des Brief -, Post – und Fernmeldegeheimnisses“ vom 13. August 1968 (BGBl S. 949) hingewiesen, die in engem Zusammenhang mit dem inzwischen geschaffenen militärischen Potenzial in der Bundesrepublik stand. Seitdem ist das Abhören von Telefongesprächen ohne Unterrichtung der Betroffenen und ohne Möglichkeit der Anrufung von Gerichten erlaubt: § 100 a („Überwachung des Fernmeldeverkehrs“) und § 100 b („Anordnung und Ausführung“ - desselben) der Strafprozessordnung.

Als ein weiteres Beispiel seinen die Strafbestimmungen und strafprozessualen Vorschriften genannt, die im Zusammenhang mit den durchaus kriminellen und terroristischen Aktivitäten der Roten Armee Fraktion (RAF) standen. Unbeschadet dessen, dass der von diesen ausgeübte individuelle Terror, auch in Gestalt von Tötungen bzw. Morden, zu verurteilen und durch nichts zu rechtfertigen ist, darf nicht übersehen werden, dass diese RAF-Aktivitäten nur ein besonders hervortretender Ausdruck der inneren sozialen Widersprüche der kapitalistischen Gesellschaft in der Bundesrepublik der 60er und 70er Jahre war, die in den „Studentenunruhen“ des Jahres 1968 ihren Auftakt gefunden hatten.
Am 18. August 1976 wurde das „ Gesetz zur Änderung des StGB, der StP0, des GVG, der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung, wegen der Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten) und des StVollzG“ mit derEinfügung des § 129 a StGB/BRD („Bildung terroristischer Vereinigungen“)erlassen (BGBl 2081). Auf diese Vorschrift wird hier nicht nur wegen des angehobenen Strafrahmens und der Erweiterung von Strafmöglichkeiten, einschließlich der Möglichkeit der Anordnung von Führungsaufsicht, hingewiesen, sondern auch wegen der an § 129 anknüpfenden Vorschriften über die Strafbarkeit der „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ (§§ 138 Abs. 2 und 139 Abs. 3 StGB. Die Vorschrift das § 129 a stellte keinen selbstständigen Tatbestand dar, sondern lediglich einen Qualifikationstatbestand zu der Straftat der „Bildung krimineller Vereinigungen“ (§ 129 StGB/BRD).
Vor allem aber ist § 129 a ein „Organisationsdelikt“; strafbar ist danach schon der, der eine Vereinigung gründet, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die Begehung bestimmter schwerer Verbrechen, wie Mord, Todschlag, gemeingefährliche Delikte und Ähnliche, gerichtet ist.
Das bedeutet: allein die – oft unterstellte – Zugehörigkeit oder Verbindung zu der betreffenden terroristischen Vereinigung begründet schon eine strafrechtlicher Verfolgung. Dabei ist der Begriff der Unterstützung und Förderung durchaus weit gefasst und wollte auch und will auch weit gefasst seien.
Überhaupt nicht definiert ist, was eine terroristische Vereinigung darstellen soll. Bei einer kriminellen Vereinigung war immerhin insofern noch ein rechtsstaatliches Kriterium gegeben, als diese Vereinigung und deren Mitglieder auf die Begehung von im StGB oder anderen Strafgesetzen beschriebenen Handlungen ausgerichtet gewesen sein mussten.
Diese diffuse Aussage von terroristischen Aktivitäten wird in der Praxis durch die Strafverfolger, insbesondere von der politischen Polizei, der Staatsschutzpolizei, der politischen Staatsanwaltschaft und der politischen Richter (in den Staatsschutzkammern) nach deren Vorstellungen bestimmt.
Aber nicht nur die nichtrechtsstaatsgemäße Unbestimmtheit dieser Strafbestimmung markiert den Abbau von Demokratie und Freiheitsrechten der Bürgern, sondern vor allem die sich daraus ergebenden besonderen strafprozessualen Möglichkeiten.
Von Strafverteidigern wird diese Vorschrift nicht zu Unrecht als die Zentralnorm des politischen Strafrechts der BRD bezeichnet .Der Wortlaut dieser Vorschrift war und ist umfangreich und gewollt unscharf. Nirgendwo findet sich eine Definition von „ Terrorismus“. Wer wegen dieser Vorschrift vor Gericht steht, dem muss keine konkrete (strafbare) Handlung nachgewiesen werden. Verurteilt werden kann er wegen eines „ Organisationsdelikts“; wer als Mitglied der Vereinigung angesehen wird, kann für sämtliche ihr zugeschriebenen Taten zur Verantwortung gezogen werden. Es handelt sich praktisch um Gesinnungsstrafrecht.

Wegen der Bekämpfung von Terroristen sind Einschränkungen strafprozessualer Rechte vorgesehen, insbesondere im Bereich des Rechts auf Verteidigung.
Ganz kurz danach, am 20.12.1974, wurde ein „Gesetz zur Ergänzung des Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts“ vom 9. Dezember 1974 (BGBl. S. 3686) erlassen, das Möglichkeiten des Ausschlusses von Verteidigern schuf (§ 138 a), die bisher übliche gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter/Angeklagter durch einen Verteidigern verbot (§ 146) und die Anzahl der für einen Beschuldigten/Angeklagten zulässigen Verteidiger auf drei begrenzte (§ 137).
Unter dem 18. August 1976 brachte das „ Gesetz zur Änderung des StGB, der StP0, des GVG, der BRAO und des Strafvollzugsgesetzes“, des so genannten „Antiterrorgesetzes“, Verschärfungen insbesondere bezüglich der Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112), der Kontrolle des Kontaktes des Strafverteidigers mit seinem Mandanten (§ 148 Abs. 2) und des Verteidigerausschlusses (§ 138 a) (BGBl S. 2181). Hierzu gehört auch das „Kontaktsperregesetz“ vom 30. September 1977.

Ein weiteres Antiterrorgesetz („Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung“) vom 14. April 1978 (BGBl S. 497) erweiterte die Möglichkeiten der Durchsuchung (§ 103), die Einrichtung öffentlicher Kontrollstellen (§ 111) und der Identitätsfeststellung (§ 163 b und 163 c).
Die vorgenannte Strafbestimmung des § 129 a StGB/BRD, „Bildung terroristischer Vereinigungen“, eröffnet in strafprozessualer Hinsicht, vor allem im Ermittlungsverfahren, weit reichende prozessuale Eingriffsmöglichkeiten, so die bereits erwähnte Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100 a), die Durchsuchung auch bei Nichtverdächtigen (§ 103), von Straßenkontrollen (§ 111), die Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 3) ohne Vorliegen eines Haftgrundes, z. B. Flucht- oder Verdunklungsgefahr, allein wegen des verfolgten Delikts der „Bildung einer terroristischen Vereinigung“, womit diese Straftat hinsichtlich der Untersuchungshaft solchen Verbrechen, wie Mord, Totschlag, Völkermord, schwerer Körperverletzung, besonders schwerer Brandstiftung oder Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, gleichgestellt wird; auch kommt namentlich bei einer Strafverfolgung wegen „ Bildung terroristischer Vereinigungen“ unter Umständen eine Ausschließung des Verteidigers (§ 138 a), ebenso die Einschränkung des Verkehrs des Strafverteidigers mit seinem Mandanten sowie die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger des Beschuldigten, so das bereits erwähnte Vorsehen einer Trennscheibe für Gespräche des Verteidigers mit seinem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten, in Betracht.
Ein Strafverteidiger in Strafsachen wegen § 129 a läuft im übrigen Gefahr, als „Vertrauensanwalt“ von Terroristen angesehen zu werden, sodass er möglicherweise ein „Ehrengerichtsverfahren“ über sich ergehen lassen muss, wenn ihm nicht sogar eine illegale Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird.
Überdies fungiert diese Vorschrift vielfach als „ Ausforschungs-Paragraf“. Demgemäß ist es für die Ermittler weniger entscheidend, ob das jeweilige Verfahren überhaupt gerichtlich eröffnet wird und mit einer Verurteilung endet; wichtig ist für sie, dass überhaupt danach ermitteln werden kann. Mit dem über diese Vorschrift als Kristallisationskern aktivierten, komplexen Sonderrechtssystem verfügen die Ermittler über ein praktikableres Instrumentarium, um in die anvisierten, schwer erfassbaren Szenen einzubrechen, über den Einzelfall hinaus Kommunikationsstrukturen zu knacken, Daten erheben und Soziogramme des Widerstands erstellen zu können, die nicht nur repressiv, sondern vor allem präventiv und operativ genutzt werden können..
Strafverteidiger wissen, dass in dergleichen Verfahren Durchsuchungen zumeist langfristige Wegnahme von Unterlagen, Festplatten oder persönlichen Aufzeichnungen und Adressenlisten der betreffenden führen und deren politische Arbeit wie hindern wollen weiter gehende personenbezogene Ermittlungsansätze eröffnen.

Im Jahr 1987 wurde der Katalog der Taten, die in terroristische Absicht begangen werden können, erweitert, so auf gefährliche Eingriffe in den Bahn -, Schiff – und Luftverkehr, Störung öffentlicher Betriebe und Zerstörung von öffentlichen Bauwerken oder Fahrzeugen der Bundeswehr und Polizei.
All diese Regelungen sind letztlich so gestaltet, dass – bei irgendwelchen wirklichen oder angenommenen Voraussetzungen – jeder ins Visier der Strafverfolgung geraten, jeder Bürger verdächtig sein kann.

Als ein weiteres Beispiel für den Abbau der Demokratie und der Freiheitsrechte in der Bundesrepublik soll an dieser Stelle kurz auch die Verfolgung von DDR-Bürgern, insbesondere DDR-Hoheitsträgern, wegen angeblich von ihnen unter dem Recht der DDR begangener Straftaten genannt werden. Dabei darf die von vielen Seiten für bedenklich gehaltene strafrechtliche Verfolgung von Bundesbürgern, die aus lauteren Motiven, insbesondere im Interesse der Erhaltung des Friedens und zur Sicherung eines militärischen Gleichgewichts mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet bzw. diesen Informationen zugeleitet hatten, nicht ausgeklammert bleiben.
Auch wenn hierbei sehr spezifische und nicht unbedingt primär in der Gesellschaft der „alten“ Bundesrepublik wurzelnde Probleme eine Rolle spielten, hat der Rechtsstaat Bundesrepublik durch die hier nicht darzustellende außerordentlich umfängliche Strafverfolgung und Einschüchterung nicht nur der neuen Bundesbürger in erheblichem Masse Schaden genommen hat und sich auch diese Strafverfolgung als Ausdruck des Abbaus der Demokratie und der Freiheitsrechte der Bürger ausgewirkt.

Nur illustrativ und als Beispiel für diesen Abbau der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Freiheitsrechte der Bürger seien zwei spezifisch juristische Vorgänge genannt, nämlich die rechtsstaatswidriger Aufhebung der Verjährung durch offen rechtsstaatswidrige Gesetze und die Aufhebung des Rückwirkungsverbotes durch das BVerfG bei DDR-Bürgern, wobei überdeutlich das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verletzt wurde: Das Rückwirkungsverbot gelte eben nicht für alle Bundesbürger, jedenfalls nicht für bestimmte, durch den „Beitritt“ zu Bundesbürgern gewordene.

In der Folgezeit wurden weitere Einschränkung der Demokratie und der Freiheitsrechte der Bürger beschlossen und praktiziert, so der „Große Lauschangriff“ durch Gesetz vom 26. März 1998. Dieses Gesetz enthält Sonderregelungen für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen. Über die bisherige Möglichkeit der Durchsuchung von Wohnungen dürfen zum Zwecke der Verfolgung besonders schwerer Straftaten auch technische Mittel zur akustischen (nicht auch zur optischen!) Überwachung von Wohnungen eingesetzt werden.
Darüber hinaus sind, was nicht übersehen werden darf gemäß Abs. 4 des Artikels 13 akustische und optische Wohnungsüberwachung einen aus präventiven Gründen zulässig. Zur Art wie zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Gemeingefahr oder Lebensgefahr, sind technische Mittel zur akustischen wie zur optischen Wohnungsüberwachung nunmehr zulässig. Grundsätzlich bedarf auch dieser Einsatz einer richterlichen Entscheidung, aber bei Gefahr im Verzuge genügt auch die Anordnung durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle. So darf die Polizei (mit Erlaubnis des Gerichts) in Wohnungen einbrechen und „Wanzen“ anbringen.
Ebenso wurde die „ Schleierfahndung“ zunächst des Bundesgrenzschutzes, dann aber auch der Polizei eingeführt. Danach darf ohne Anlass und ohne Verdacht jedermann jederzeit auf Bahnhöfen, Flugplätzen und Durchgangsstraßen kontrolliert werden, und zwar auch seine mitgeführten Sachen.
Und schließlich ist der Einsatz technischer Mittel zum Schutz verdeckt eingesetzter Personen (so genannter verdeckte Ermittler) durch Abs. 5 des Artikels 13 erlaubt worden.
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Erfahrungen mit der "Wunderwaffe gegen die organisierte Kriminalität", wie der "großer Lauschangriff " bezeichnet wurde, mehr als ernüchternd sind.

Eine besonders herausragender Zäsur in dieser Entwicklung trat im Gefolge des 11. September 2002 (?) ein, dem Tage an dem das World Trade Center in New York von Verkehrsflugzeugen zerstört wurde, die als „ Waffe“ missbraucht wurden.
Unter der Überschrift des Kampfes gegen den Terror und gegen den Terrorismus, den Bush verkündet hatte, schloss sich auch die Bundesrepublik in den Reigen der Maßnahmen zur Verschärfung der Kontrollen und damit zum Abbau der Demokratie und der Freiheitsrechte der Bürger an.
Unter der Losung des Kampfes gegen den "Terrorismus" erleben wir seit Jahrzehnten in dieser Republik einen beispiellosen Abbau der Bürgerrechte und der Einschränkung der Freiheit und Selbstbestimmung der Persönlichkeit (Art.2 GG).
Dazugehört auch die Weitergabe und Verbreitung von Fluggastdaten gemäß den Wünschen der USA ( ZAP 11/06 S. 588) Rasterfahndung?

Mehr noch dieser Staat nimmt zunehmend Opfer, auch Todesopfer unter seinen Bürgern in Kauf, sei es als Soldaten bei "Auslandseinsätzen", sei es sogar als zivile Flugreisende in Verkehrsflugzeugen mit Hunderten von Passagieren, die nach § 14 Abs.3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) auf Grund entsprechenden Befehls durch die Luftwaffe sollen abgeschossen, vorsätzlich getötet werden können, wenn eine begründete Annahme (?) dafür besteht, dass mit diesem Flugzeug terroristische Aktionen betrieben werden.
In dieses Gesetz stellte einen mit den elementaren Grundgedanken des Grundgesetzes absolut unvereinbaren Angriff auf die Menschenrechte der, sodass das BVerfG sich genötigter, zu erklären, ein solches verfassungswidriges Gesetz entbehrt des Rechtscharakters. Unbeteiligter unschuldige Menschen in einem Verkehrsflugzeug mit Tötungsabsicht abzuschießen, ist durch nichts mehr zu rechtfertigen.
Man muss sich das einmal richtig vorstellen: ein friedlicher Bürger nutzt die Freiheitsrechte und benutzt ein ziviles Verkehrsflugzeug als Passagier, um von einem Ort in dieser Republik in einer anderen zu reisen oder auch immer anderes Land oder von dort zurückzukehren, und dann muss er sich unter dem Grundgesetz der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung ausgesetzt sehen, plötzlich absichtlich von Militär seines Staates kaltblütig gemordet zu werden!.
Erfreulicher Weise hat das BVerfG diese Bestimmung, dieses Mordgesetz, diesen offensichtlichen Verfassungsbruch durch Nichtigkeitserklärung gekippt. (Urt. v. 15.2.2006;1 BvR 357/05) (ZAP 5/06 S.203).
Aber nur weil es einen Kläger bzw. einen Beschwerdeführer gab, der den Weg zum BVerfG nicht scheute, wurde dieses Gericht in die Lage versetzt, eine solche Entscheidung zu fällen.

Durch wie viele nicht minder gefährliche eklatante Verfassungsbrüche ist diese Rechtsordnung gekennzeichnet, die bisher noch nicht als solcher Verfassungsbrüche durch das BVerfG beurteilt wurden!
Man sage nicht, alle diese Maßnahmen und Regelungen richten sich doch nur gegen Kriminelle und Terroristen. Ich als unbescholtener Bürger habe nichts zu besagen, muss mir keine Sorgen machen. Ich bin doch nicht gemeint!
Das ist ein sehr verbreiteter und gefährlicher Irrtum. Er wird bewusst erzeugt, um die Gefährlichkeit des Abbaus von Demokratie und Freiheitsrechten der Bürger zu beschönigen.
Auch aus der Erfahrung eines Strafverteidigers ist demgegenüber auf folgendes aufmerksam zu machen:

1. Die Befugnis der Polizei zum Eingreifen richtet sich gegen „ Verdächtige“, nicht gegen erwiesenermaßen Schuldige, darunter erfahrungsgemäß viele Unschuldige, die unter Umständen nie von diesen Maßnahmen erfuhren, die gegen sie eingeleitet bzw. unternommen wurden.

2. Wie viele Verdächtige und Beschuldigte, ja selbst rechtskräftig (über die Instanzen) Verurteilte erwiesen sich als unschuldig. Mitunter stellt sich solches später heraus, wenn man – oft zufällig – den richtigen Täter gefunden hat oder weil sich die Verurteilung auf falsche Zeugenaussagen, darunter auch falsche Aussagen von V- Leuten stützt oder dem Beschuldigten belastendes Material von den Ermittlungsbehörden unterschoben wurde.

3. Es ist auch nicht ganz selten, dass Verdächtige und Beschuldigte durch ihre Behandlung durch die Polizei unter Druck gesetzt werden, teilweise auch durch vom Gesetz verbotene Vernehmungsmethoden, darunter auch solchen, die der Folter nahe kommen, ein falsches Geständnisses ablegen.

4. Die Straftatbestände, die bei politisch relevanten Verfahren herangezogen werden, betreffen nicht selten Handlungen, die für sich genommen harmlos und keineswegs kriminell sind. Sie werden erst dadurch zu strafbaren Handlungen gemacht, dass die Ermittler, die Staatsanwaltschaft und auch Richter diesen Handlungen strafrechtlich relevante Absichten, Zielstellung ein oder Motive unterstellen.

Sehr anschaulich erlebten wir das bei der politischen Strafverfolgung von Gegnern der Adenauerpolitik in den 50er Jahren. Alexander von Brüneck und später auch die frühere Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Frau Prof. Jutta Limbach, erkannten, dass bei Kommunisten oder Gleichgestellten jegliche sonst harmlose und nicht strafbare Handlung zu einer Strafverfolgung ausreicht, wenn man diesen Tätigkeiten staatsfeindliche Zielstellungen unterschob.
Zu solchen an und für sich harmlosen und nicht kriminellen Handlungen können gehören: schriftliche und telefonische Kontakte zu anderen, gegebenenfalls bestimmten, Personen, Reisetätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeit, Verbreitung von Literaturen, der Erwerb bestimmter Gegenstände, auch bestimmter Literatur, die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, auch von Demonstrationen und Ähnliches
Dabei wird nicht übersehen, dass der Rechtsstaat berechtigt ist, gegen Drogendelikte und Menschenhandel, die in organisierter Form, also in Gestalt der organisierten Kriminalität stattfinden, in entsprechender Weise und mit geeigneten Mitteln vorzugehen.
Die Anwendung der für diese Kriminalität gedachten und berechtigten strafrechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen gegenüber anderen Personen ist indessen mit den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar und stellt einen Angriff auf Demokratie und Freiheitsrechte der Bürger dar.
Dabei ist auffällig, dass - abgesehen von den Fällen des Drogen- und Menschenhandels – gerade die politische Polizei und die politische Staatsanwaltschaft sehr schnell dabei sind, Personen als Verdächtige zu behandeln, auch zu observieren und in anderer Weise zu kontrollieren, die im weitesten Sinne im politischen Bereich auffallen, so Umweltschützer, Gegner von Atomwaffen und Castor-Transporten, Personen die an Demonstrationen gegen unsoziale Maßnahmen der Regierung beteiligt sind (die dann in Videoaufnahmen identifiziert werden können), und verschiedene andere unangepasste Bürger dieser Republik, darunter möglicherweise auch Freidenker.
So weit bekannt geworden, unterfallen in aller Regel „betuchte“ Personen, die die wahren Herren und Nutznießer dieser Gesellschaft sind, nicht dem Raster der polizeilichen Observation und Beobachtung. Diese haben, wie jahrzehntelange Erfahrung bestätigt, eher das vorgenannte Klientel im Visier.

Wehret den Anfängen, ist eine bekannte Forderung.
Aber wir sind heute bereits sehr weit über die Anfänge hinaus.

Der erste Schritt des Abbaus von Demokratie und Freiheitsrechten der Bürger bestand in der Verfolgung von Kommunisten und anderen Gegnern der Adenauerpolitik in den 50er Jahren..
Damals hätte aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger millionenfach Protest erhoben und Widerstand geleistet werden müssen.
Aber damals hat die überwiegende Mehrzahl der Bundesbürger – befangen im Antikommunismus, in der Grundtorheit des vorigen Jahrhunderts (Thomas Mann) – gemeint, die polizeilichen und strafrechtlichen Aktivitäten richten sich doch nur gegen Kommunisten, anständige Bundesbürger müssen keine Sorge haben.
Doch Demokratie und Freiheitsrechte sind unteilbar. Sobald sie gegenüber einem bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden, ist das Tor zu einer weiteren Einschränkung dieser weit geöffnet.
Es ist dann nur eine Frage der Zeit und der Umständen, wann und in welcher Form der weitere Abbau von Demokratie und Freiheitsrechten erfolgt.
Die Geschichte des Grundgesetzes beweist dies.
Wo hin sind wir gekommen?
Was ist aus der freiheitlichen demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung, unter deren Idee das Grundgesetz angetreten war, geworden?

Zur Notstandsverfassung des Jahres 1968, eingefügt durch Gesetz vom 24.6.1968 (BGBL. I, S. 709)
Durch das vorgenannte verfassungsändernde Gesetz wurden die Vorschriften der Art. 115 a bis 115 l in das Grundgesetz in Gestalt eines besonderen Abschnittes X a „Verteidigungsfall“ eingefügt.
Die Feststellung des Verteidigungsfalles trifft grundsätzlich der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 115 a, im Notfall ein Gemeinsamer Ausschuss als so genanntes Notparlament.
Mit nur einem Artikel 53 a wurde ein Abschnitt IV a mit deren unverfänglichen Überschrift „Gemeinsamer Ausschuss“ eingefügt, in dem die Zusammensetzung und Geschäftsordnung dieses Gemeinsamen Ausschusses geregelt sind.
Die Feststellung des Verteidigungsfalles wird gegebenenfalls fingiert (Art. 115 a Abs. 4):
der Angriff des Bundesgebietes mit Waffengewalt gilt, sofern die zuständigen Bundesorgane außer Stande sind, sofort die Feststellung des Verteidigungsfalles gem. den geltenden Vorschriften zu treffen, als Feststellung und Verkündung des Verteidigungsfalles.
Art. 115 b regelt den Übergang der Befehls – und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler, Art. 115 c die erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Art. 115 d ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren; damit sollen Notfallordnungen vermieden werden, obzwar die in dem vereinfachten Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsvorschriften faktisch solche Notfallordnungen darstellen.

Gem. Art. 115 f kann die Bundesregierung im Verteidigungsfall den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet, also im Inland, einsetzen.
Die Notstandgesetzgebung setzt die zuvor zu Friedenszeiten bestehende Rechtsordnung bzw. betreffende Vorschriften nicht außer Kraft, sondern lediglich „außer Anwendung“.
Außer dem Verteidigungsfall kennt das Grundgesetz auch noch den „Spannungsfall“ als weitere Form des äußeren Notstandes. Der später eingefügte Art. 80 a regelt die Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall.
Im Unterschied zu diesem äußeren Notstand betrifft die Vorschrift des Art. 91 den so genannten inneren „Notstand“, wobei diese Vorschrift gegenüber der ursprünglichen ausgebaut wurde, insbesondere was die Heranziehung und den Einsatz des Bundesgrenzschutzes betrifft; diese besondere polizeiliche bewaffnete Formationen kannte das ursprüngliche Grundgesetz noch nicht.

 

 

 

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