Gesellschaft zur rechtlichen und humanitĂ€ren UnterstĂŒtzung e.V.
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Information

Nr. 5 / 2007

 

 

Inhalt

 

Professor Dr. Erich Buchholz

Rezensionen

 

Ein - unbeabsichtigtes - Loblied auf die DDR-Justiz
Persönliche Bemerkungen zu Inga Markovits „Gerechtigkeit in LĂŒritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte“
C. H. Beck 2006 .

und

USA sollen von DDR lernen!
ResĂŒmee zu  Peter W. Sperlich: “The East German Social Courts; Law  and Popular Justice in a Marxist-Leninist Society”
Copyright 2007 by Peter W. Sperlich; Praeger Publishers.

 

FĂŒr Mitglieder und Sympathisanten

Berlin, Juli 2007

 

 

 

Ein - unbeabsichtigtes - Loblied auf die DDR-Justiz

Persönliche Bemerkungen zu Inga Markovits „Gerechtigkeit in LĂŒritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte“, C. H. Beck 2006.

Frau Professorin Inga Markovits ist hier bekannt durch ihr Buch: Die Abwicklung. Ein Tagebuch zum Ende der DDR-Justiz (1993). Sie ist Juraprofessorin an der University of Texas in Austin, in den USA. In den USA hat sie ihr halbes Leben verbracht; sie kommt also nicht einmal aus westdeutschen Landen und ist daher, schon rÀumlich, doppelt entfernt von uns.
Dies widerspiegelt sich deutlich in ihrer Distanz zur Entwicklung in der DDR, zu seinem Recht und seiner Rechtsprechung.

Zuvor hatte sie eine Dissertation zum Thema“ Sozialistisches und bĂŒrgerliches Zivilrechtsdenken in der DDR“ geschrieben, die vom Institut fĂŒr Ostrecht der UniversitĂ€t Köln betreut worden war und im Jahre 1969 im Verlag Wissenschaft und Politik, Köln, veröffentlicht wurde. Trotz umfangreicher und wohl vollstĂ€ndiger AnfĂŒhrung der DDR – Literatur bleibt ihr fremd, warum und wie in den 20 Jahren seit 1945 in der DDR so zu Fragen des Zivil-, zum Teil auch des Zivilprozessrechts, gedacht und diskutiert wurde. Es wird auch nicht erkennbar, dass sie sich um ein gehöriges VerstĂ€ndnis bemĂŒhte, zumal sie offensichtlich das GesprĂ€ch mit Zivilrechtswissenschaftlern der DDR nicht suchte. Unklar bleibt auch, warum sie – als US-Amerikanerin - sich diesem Thema zugewandt hatte.

Durch mir nicht bekannte UmstĂ€nde im Gefolge des Anschlusses der DDR an die BRD stand ihr – also einer ReprĂ€sentantin der „Sieger-Seite“ - ein Aktenfund, ein komplettes Gerichtsarchiv, aus mehr als vier Jahrzehnten ostdeutscher Rechtsprechung zur VerfĂŒgung.
ZusÀtzlich sprach sie mit - ehemaligen - Richtern, darunter vielen Volksrichtern, und verschiedenen anderen Personen.

Hinter dem erfundenen Namen LĂŒritz versteckt sich die im Nordwesten der DDR, an der Ostsee und an der Grenze zur BRD gelegene Stadt Wismar.
Ihr Aufenthalt wurde, wie sie mitteilt, großzĂŒgig von der Volkswagen-Stiftung finanziert!

In ihrem Schriftenverzeichnis fĂŒhrt sie außer den DDR-Quellen auch folgende an:
Hartmut Zwahr, Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994
Richard Bessel/Ralph Jessen, Die Grenzen der Diktatur. Staat und Gesellschaft in der DDR, Göttingen 1996
Klaus MĂŒller, Die Lenkung der Strafjustiz durch die SED-Staats- und ParteifĂŒhrung am Beispiel der Aktion Rose, Frankfurt/Main 1995
Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995
Johannes Raschka, Justizpolitik im SED-Staat, Köln u. a. 2000
Sven Korzilius, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR, Köln 2005
sowie AufsÀtze aus dem Deutschland-Archiv

Das bedeutet, dass sie sich von den Ansichten vorgenannter, der DDR fremd oder gar feindlich gegenĂŒberstehender Personen hat beeinflussen lassen.

Was darf ein DDR-Jurist von einer solchen Autorin ĂŒber die Entwicklung seiner Justiz erwarten?

WĂ€hrend Detlef Josef das Buch in seiner Rezension ob der objektiven Entstellung der DDR – Justiz der gebotenen Kritik unterzieht, meint Uwe Wesel (aus Westberlin), dass es „vieles richtig stelle“ und durch eine konkrete Untersetzung das bestĂ€tige, was man (im Westen) schon immer von der DDR – Justiz wusste bzw. gehalten hat.

Was soll man von dem Urteil einer Person halten, die die betreffende Sache, die DDR-Justiz, selbst nicht wirklich kennt, sondern nur von außen unter dem Einfluss DDR-feindlicher Medien und als solcher seinerseits eine Abhandlung eines anderen beurteilen möchte, der die DDR-Justiz noch viel weniger kennt und versteht?

Erinnert das nicht an den Blinden, der von der Farbe spricht?

Gleichwohl wird Veranlassung gesehen, sich mit den Aussagen von Markovits eingehender zu befassen und auseinander zu setzen.

 

I.

Sie schildert, was und wie es – nach den Akten und ErzĂ€hlungen – gewesen sein soll. Akten lĂŒgen – meist - nicht, aber sie enthalten nur das, was jemand dort aufschrieb. Wir wissen nicht, warum der Betreffende etwas aufschrieb und warum er anderes nicht aufschrieb.

VorgÀnge und Akten einer Justiz, hier von Familien-, Straf -, Zivil - und Arbeitsrechtsprozessen, haben stets nur einen kleinen Ausschnitt aus den gesellschaftlichen VorgÀngen zum Gegenstand, Rechtsstreitigkeiten oder Straftaten..

Haben wir vorliegend nur die Prozessakten eines kleineren Kreisgerichts der DDR, so darf aus diesen Akten gewiss nicht auf  die Justiz der DDR schlechthin und schon gar nicht auf die Gesamtsituation und die Geschichte der DDR ĂŒberhaupt geschlossen werden.

Gerichtsakten reflektieren Probleme, WidersprĂŒche und Konflikte in der  Gesellschaft, die mit Hilfe des Rechts und der Justiz gelöst, bereinigt oder befriedet werden sollen.

Wo es im gesellschaftlichen Zusammenleben, so in der Arbeit, keine Probleme gibt, haben wir auch keine Arbeitsrechtsstreitigkeiten, wenn es in der Familie keine Probleme gibt, haben wir keine Familienrechtsstreitigkeiten und so weiter.

Markovits erzÀhlt, ohne immer gleich zu analysieren. Deshalb liest sich das Buch leicht.

Aber mit ihren Bewertungen, auch ungerechtfertigten Abwertungen hĂ€lt sie nicht hinter dem Berge zurĂŒck.

Auch erzĂ€hlt sie manche EigentĂŒmlichkeiten, die dem, der nicht nur die DDR-Justiz der letzten Jahre erlebt hat, nicht ganz fremd sind, so zum Beispiel, dass jemand in der Zusammenstellung seiner Ausgaben die fĂŒr die Kirchensteuer und die fĂŒr den SED - Parteibeitrag in gleicher Höhe angibt; in einem anderen Fall, einem Zivilprozess, erschien die Partei nicht zum Termin, weil sie ihre Wohnung renovieren musste.

Da sie es vermied, sich Kenner des DDR -Rechts, so insbesondere DDR - Professoren des Familien -, Arbeits-, Zivil - und Strafrechts zu konsultieren, oder zumindest unsere LehrbĂŒcher zur Kenntnis zu nehmen, aus denen sie die WesenszĂŒge unseres Rechts hĂ€tte erkennen können, ging sie unwissenschaftlich, leichtfertig-ĂŒberheblich an die Bewertung des gefundenen Materials heran und unterlaufen ihr auch vermeidbare Fehler.

- Sie weiß schon nicht, dass Ehescheidungen bis 1955 nicht nach BGB, sondern auf der Grundlage des   Kontrollratsgesetzes Nr. 16 vom 20.2.1946 entschieden wurden, das so schnell erlassen werden musste, weil die Nazis 1938 das BGB hinsichtlich Ehe und Ehescheidung in nazistischem Sinn entstellt hatten.

Dass die Volksrichter in Wismar das KG 16 nicht gekannt und nicht angewandt haben sollen,

erscheint ausgeschlossen. Somit ist Markovits Aussage falsch.

- Ihr entgeht, dass bis zum Erlass der Wirtschaftsstraf-VO am 23.9.1948 auch in Westdeutschland Wirtschaftsdelikte - angesichts der fortdauernden allgemeinen Notlage und daher weiterhin notwendiger Bewirtschaftung aller lebensnotwendigen GĂŒter mit Lebensmittelkarten und  Bezugscheinen - auf der Grundlage der aus der Nazizeit stammenden Vorschriften, so vor allem der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstraf-VO verfolgt wurden; außerdem hatte der Kontrollrat fĂŒr ganz Deutschland ein Gesetz Nr. 50 vom 20.3.1947 gegen die Entwendung und den rechtswidrigen Gebrauch von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und GĂŒtern und von Urkunden die sich auf die Zwangsbewirtschaftung beziehen, erlassen.

Alle diese Gesetze wurden auch in Westdeutschland und in West-Berlin bis zum Erlass eines Wirtschaftsstrafgesetzes am 26.7.1949 angewandt.

Außerdem hatten die LĂ€nder in eigener ZustĂ€ndigkeit Strafbestimmungen geschaffen.

Dazu hÀtte sie in unserem Lehrbuch des Strafrechts der DDR von 1957 eine vollstÀndige Auflistung gefunden, aber sie blickte nur in Akten, die sie missversteht.

- So weit sie ĂŒber massive Zerstörungen und die Notsituation in Wismar bei Kriegsende schreibt, ist ihr – wie ihrer Darstellung zu entnehmen ist - wohl nicht genĂŒgend gelĂ€ufig, dass viele westdeutsche StĂ€dte, besonders unter den Luftbombardements gelitten hatten. Auch in Westdeutschland kamen die FlĂŒchtlingsströme an, die die Nazis bereits seit 1944 fĂŒr die Gebiete östlich von Oder und Neiße organisiert hatten: es sollte kein Deutscher in die Hand der Russen geraten.

In Westdeutschland mussten sich viele FlĂŒchtlinge bĂ€uerlicher Herkunft, die in den Ostgebieten eigene Höfe gehabt hatten, als Knechte und MĂ€gde bei Großbauern verdingen. Andere mussten viele Jahre lang in NissenhĂŒtten hausen.

WĂ€hrend in der DDR sehr bald von Umsiedlern gesprochen und ihre Integration gefördert wurde, auch dank der Bodenreform, durch die sie etwas Land bekamen, galten die FlĂŒchtlinge in Westdeutschland viele Jahre noch als Fremde.ÂŽ

- Sie weiß auch nicht, dass eine Bodenreform in ganz Deutschland vorgesehen war; wĂ€hrend sie in Westdeutschland sehr bald ins Stocken geriet, war sie in Ostdeutschland - auch wegen der jahreszeitlich bedingten notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten, wie Ernte und Herbstaussaat - sofort 1945 eingeleitet worden.

- Weiterhin wundert sie sich, dass die Gerichtsakten nach abgeschlossenen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft verbleiben, als sei dies eine Besonderheit der DDR, um ZugÀnge zu den Strafakten zu verhindern.

Auch in Westdeutschland bzw. in der Bundesrepublik verbleiben die Akten – wie traditionell in Deutschland - nach abgeschlossenen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, schon deshalb, weil sie dort die Vollstreckungsbehörde ist.

- Dann alteriert sie sich darĂŒber, dass sie in den Akten nichts von strafbaren Übergriffen sowjetischer Soldaten fand. Ihr ist offenbar nicht bewusst, was eine Besatzung ist, und sie vergisst, dass damals ganz Deutschland besetzt war. In keinem Lande wird eine Besatzungsmacht etwa von ihren Soldaten begangene Straftaten den Gerichten des besetzten Landes ĂŒberlassen.

Die beiden deutschen Staaten erhielten erst 1955 eine - nicht völlig uneingeschrÀnkte - SouverÀnitÀt.

Das war ĂŒbrigens auch der Grund, warum die bis dahin geltend gewesenen Gesetze der Alliierten, durch eigene Rechtsvorschriften abgelöst werden mussten. Deshalb musste das Eherecht in Gestalt des KR-Gesetzes Nr. 16 neu geregelt werden und wurden Vorschriften ĂŒber Waffenbesitz und –verlust erlassen, die an die Stelle des  Kontrollrats-Befehls Nr. 2 ĂŒber Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition und des SMAD-Befehls Nr. 224 ĂŒber Waffenverlust trat.

Erst durch Stationierungs-VertrÀge wurden spÀter die Rechtsbeziehungen zwischen den fremden Truppen in der BRD beziehungsweise in der DDR rechtlich geregelt.

- Ihr unterlief der Fehler, dass AufenthaltsbeschrĂ€nkungen gemĂ€ĂŸ § 3 StEG ausgesprochen worden sein sollen; tatsĂ€chlich handelt es sich um den § 3 der Verordnung ĂŒber AufenthaltsbeschrĂ€nkung vom August 1961.

- Sie spricht von Amnestien (im Jahre 1989), die von der Regierung der DDR erlassen worden seien. Aber amnestieren konnte nur der Staatsrat der DDR (zuvor der PrÀsident der Republik).

- Im Laufe des Jahres 1952 hÀtten sich, schreibt sie, die Strafen (wohl vornehmlich bei Volkseigentumsdelikten) verschÀrft. War es wirklich so? Das Volkseigentumsschutzgesetzes wurde erst am 2. Oktober 1952 erlassen und in Kraft gesetzt.

- Erst recht weiß sie nicht, wann es bei uns mit dem Sozialismus wirklich losging. Bei ihr fing Sozialismus und Planwirtschaft bereits unmittelbar nach dem Krieg an

Und so hĂ€ufen sich die Fehler, IrrtĂŒmer und Entstellungen.

Dass sie sich im ĂŒbrigen im geistigen Schlepptau der gĂ€ngigen in den westlichen Medien verbreiteten Klischees ĂŒber die DDR-Justiz bewegt, ĂŒberrascht nicht. Sie hat Authentisches ja nicht erfahren wollen. 

- So repetiert sie hinsichtlich der Waldheimprozesse, die doch nicht in Wismar stattfanden, unnötigerweise die ĂŒbliche verleumderische Darstellung, ohne von diesen VorgĂ€ngen eine eigene Kenntnis zu haben.

- Das gleiche gilt fĂŒr das Missverstehen der Anwendung des Art. 6 der DDR-Verfassung von 1949. Sie verkennt die juristische  Aussage in dieser Vorschrift, dass die betreffenden dort aufgelisteten Handlungen "Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“ (siehe § 1 Reichsstrafgesetzbuch) waren; durch diese juristisch ĂŒbliche Verweisung wurde der Strafrahmen eindeutig bestimmt.

Sie weiß schon nicht, dass diese Verfassung ursprĂŒnglich als eine Verfassung fĂŒr einen gesamtdeutschen Staat ausgearbeitet und seit 1946 in Ost und West breit diskutiert worden war. Als 1949 ein separater West-Staat, die BRD, gegrĂŒndet wurde, waren die ostdeutschen Behörden mit UnterstĂŒtzung der sowjetischen Besatzungsmacht genötigt, entgegen den Bestrebungen der Deutschen in Ost und West, die Einheit Deutschlands zu erhalten, einen ostdeutschen Staat zu grĂŒnden.

Da man im Osten auf eine Staatsbildung nicht vorbereitet war, wurde der Text der fĂŒr Gesamtdeutschland vorgesehenen „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ als Verfassung des ostdeutschen Staates angenommen, und zwar von durch Beschluss der Volkskammer, als der gewĂ€hlten Vertretung, die zuvor im Deutschen Volksrat bestand.

Diese Verfassung berĂŒcksichtigte insgesamt Erkenntnisse und Erfahrungen der Weimarer Verfassung; sie ist dieser Ă€hnlicher als das Grundgesetz!

Auch der Artikel 6 beruhte auf solchen Erfahrungen. Da die Verfassung als gesamtdeutsche vorbereitet und diskutiert worden war, war niemals in Betracht gekommen, diesen Art. 6 etwa gegen von einem  westdeutschen Separatstaat aus inszenierte Verbrechen anzuwenden.

Da die Alliierten die nazistischen Staatsschutzbestimmungen (Hochverrat und Landesverrat) zu Recht aufgehoben hatten, standen in der DDR Strafbestimmungen gegen Staatsverbrechen  nicht zur VerfĂŒgung. DemgegenĂŒber hatte man in der BRD sehr schnell neue Staatsschutzbestimmungen erlassenen, obwohl im Art. 143 GG eine ausformulierte Hochverratsbestimmung vorhanden  war.

Die westdeutschen Staatsschutzbestimmungen in Gestalt des „Blitzgesetzes“ vom 30.8.1951 waren erklĂ€rtermaßen „gegen die Russen und die Kommunisten“ gerichteten und somit ein gesetzgeberische Ausdruck des kalten Krieges. Auf diesen beruhte die massenhafte rechtswidrige Strafverfolgung von Gegnern der auf Spaltung Deutschland gerichteten Adenauer-Politik in den fĂŒnfziger Jahren.

Die Anwendung des Art.6 der DDR-Verfassung, der gemĂ€ĂŸ Art. 144 unmittelbar geltendes Recht, also nicht nur ein Gesetzgebungsauftrag fĂŒr die Volkskammer, war, war dadurch geboten, dass schwere und schwerste Staatsverbrechen gegen die Grundlagen der ostdeutschen Ordnung aufgedeckt worden waren und die im ĂŒbrigen Vorhandenen Strafbestimmungen, wie der SMAD-Befehl 160, das Friedensschutzgesetz und Art. III A III der Kontrollratsdirektive 38 fĂŒr die ausermittelten Verbrechen nicht relevant waren.

Im ĂŒbrigen war die Heranziehung des Art. 6 eine gesetzlich zulĂ€ssige, aber gleichwohl nur eine vorĂŒbergehendes Strafrechtsanwendung (bis 1957); er war keineswegs ein sozialistisches Gesetz.

Markovits weiß auch nicht, dass seine erstmalige Anwendung durch einen Strafsenat des Obersten Gerichts maßgeblich von Richtern getragen war, die in der Nazizeit in der Emigration im anglo-amerikanischen Rechtsraum gelebt hatten und sich von einem solchen Rechtsdenken haben beeinflussen lassen.

 

II.

So wenig sie – auch weil sie unsere LehrbĂŒcher missachtete - begreift, was eigentlich in der DDR und in ihrer Justiz bewegt und geschaffen wurde, so sehr sie sich im Schlepptau der ĂŒblichen Entstellungen und Verleumdungen von VorgĂ€ngen der DDR befangen ist und daher vieles von ihr geschriebenes zurĂŒckgewiesen werden muss, halte ich sie nicht fĂŒr bösartig. Ja sie hat ein Herz fĂŒr" ihre" Richter, auch die Volksrichter den Wismar.

Am Ende ihres Buches schreibt sie: in diesem gehe es" um die menschliche Erfahrung von Recht und Unrecht“. Sie spricht von Menschen, „deren eigenes Leben geprĂ€gt war von den Erfolgen und Misserfolgen der DDR-Justiz, von ihren Hoffnungen und EnttĂ€uschungen
 ".

Unbeschadet der vorgenannten Vorbehalte gegen dieses Buch, ist anzuerkennen, dass Inga Markovits nicht nur mit außerordentlich großem Fleiß und mit viel MĂŒhe, einem ArchĂ€ologen Ă€hnlich, historisches Material erschlossen hat. Sie hat wertvolles Material zur Rechtsgeschichte der DDR publik gemacht.

Aber es kann nicht ĂŒbersehen werden, dass sie hinsichtlich der politischen VorgĂ€nge und des juristischen Materials von mehr als vier Jahrzehnten vieles nicht nachvollziehbar darstellt.

Von einer sozialistischen Entwicklung und von sozialistischem Recht in der DDR darf erst

ab 1952 gesprochen werden, nachdem die II. Parteikonferenz der SED beschlossen hatte, in der DDR planmĂ€ĂŸig die Grundlagen des Sozialismus zu errichten - also noch lange nicht den Sozialismus.

Vor diesem Zeitpunkt ging es um den Aufbau einer antifaschistisch - demokratischen Ordnung - auch wenn diese einige Voraussetzungen und Keime einer spÀteren sozialistischen Gesellschaft in sich schloss.

Die in Wismar angewandten Gesetze werden meist nur allgemein genannt, in EinzelfÀllen auch einzelne Paragraphen, aber welche Rechtsordnung, welches Recht jeweils galt, verschwimmt in ihrer Darstellung.

Aber sie macht bemerkenswerte Unterschiede zwischen dem alten bzw. bundesdeutschen Recht und seiner Justiz gegenĂŒber dem der DDR anschaulich, so auf S.13 und 14:

" DDR - Gerichtsakte sahen anders aus als ihre westdeutschen GegenstĂŒcke. Westdeutsche Akten werden von Juristen fĂŒr Juristen produziert. Sie konzentrieren sich nur auf die Fragen, die zwischen den ProzessanwĂ€lten streitig sind; diskutieren diese Fragen nicht auf Alltags- Deutsch, sondern in einem Juristen-Latein, das mit Paragraphen und Fallzitaten gespickt ist; lassen Laien allenfalls als Zeugen kurz zu Wort kommen, beschreiben keine menschlichen Konflikte, sondern illuminieren nur den jeweiligen Zerreißpunkt, an dem ein Gewebe von Sozialbeziehungen zu Schaden gekommen ist. Weil die juristisch nebensĂ€chlichen Puzzle- Steinchen alle fehlen, ist es oft schwierig, aus einer Akte das Bild eines tatsĂ€chlichen Lebenssachverhalts zusammenzusetzen. Was ist eigentlich passiert? Wenn der Leser von der LektĂŒre aufsieht, weiß er meistens nicht genug ĂŒber die am Konflikt Beteiligten, um fĂŒr die eine oder andere Seite Sympathie zu fĂŒhlen. Es geht einer westdeutschen Justizakte nicht um die menschlichen Dimensionen eines Streitfalles. Es geht darum, wer Recht hat."

Dort erkennt man an den Akten, dass das Recht nur um seiner selbst willen da ist. Soll es denn nicht in erster Linie den Menschen, dem Volk dienen?

Markovits weiter: " DDR - Akten erzĂ€hlen eine Geschichte. Sie fangen am Anfang an und hören auch am Ende einer Auseinandersetzung oft noch nicht auf; etwa, weil sich der Richter auch nach seiner Entscheidung um die Belange der Parteien kĂŒmmern musste oder weil ein Urteilsspruch mit den Kollegen eines Angeklagten an dessen Arbeitsstelle ausgewertet wurde. Weil es nicht nur um die individuelle, sondern auch um die gesellschaftliche Lösung eines Streitfalls ging, kommen auch andere als die unmittelbar Beteiligten zu Wort. Nachbarn kommentieren die pĂ€dagogischen FĂ€higkeiten beider Eltern in einem Sorgerechtsprozess; Mitarbeiter werden zur Arbeitsmoral eines StraftĂ€ters befragt; gesellschaftliche AnklĂ€ger oder Verteidiger bezeugen die Empörung oder das VerstĂ€ndnis des Kollektivs fĂŒr einen Angeklagten. Prozesse finden nicht auf Juristendeutsch, sondern in Alltagssprache statt. DDR - Richter sollten nicht nur Rechtsfragen entscheiden, sondern die Beteiligten erziehen, und sie mussten daher fĂŒr alle im Gerichtssaal leicht verstĂ€ndlich sein. Die spĂ€rliche Beteiligung von RechtsanwĂ€lten an Prozessen und die Anwesenheit so vieler Laien im Gerichtssaal taten ein ĂŒbriges, um die ostdeutsche Gerichtssprache zu entprofessionalisieren. Was DDR - Gerichts Deutsch an VerstĂ€ndlichkeit gewann, verlor es an juristischer Genauigkeit.“

Und wem dient juristische Genauigkeit, die auf Kosten der VerstÀndlichkeit geht?

Entbehrt das ZGB der DDR letztlich soviel mehr der juristischen Genauigkeit als die (jĂŒngeren) bundesdeutschen Gesetze?  

„Aber die Sprache war menschlich mitteilsamer als das Fachidiom westdeutscher Prozesse“, meint Markovits. „Viele Parteien in Zivilprozessen schrieben ihre SchriftsĂ€tze selbst, und die empörten Schilderungen, warum sie Recht und ihre Prozessgegner Unrecht haben, lassen mich auch verstehen, was ihnen wichtig war, was ein BĂŒrger vom sozialistischen Recht erwartete. Die richterlichen Einwendungen und Ermahnungen verdeutlichen die Erziehungsmanie dieses Rechtssystems. Die Fragebögen, die vom Scheidungskandidaten ausgefĂŒllt werden mussten, informieren mich ĂŒber die Verteilung der Hausarbeit in ihrer Ehe oder ĂŒber die Einkommens - und Erziehungsunterschiede zwischen MĂ€nnern und Frauen in der DDR.“ (S.15)

Sogar das Papier erzĂ€hlt Geschichten. „In den unmittelbaren Nachkriegsjahren, als neues Papier kaum zu beschaffen war, benutzen die LĂŒritzer alles, was sich  nur irgendwie beschriften oder in eine Schreibmaschine zwĂ€ngen ließ, und wenn ich ein Urteil oder einen Schriftsatz umdrehe, finde ich auf der RĂŒckseite oft einen Text aus der Weimarer Zeit (niemals juristisches aus den Nazi-Jahren)
."

Auch spĂ€ter konnte man an dem Papier als solchem viel ablesen; „ In den siebziger und achtziger Jahren waren dann fast alle SchriftsĂ€tze auf einer Schreibmaschine getippt, aber auch jetzt konnte man Unterschiede erkennen: das beste Papier kam aus der volkseigenen Wirtschaft, an letzter Stelle stand das der Justiz. Und manchmal lagen ein paar blĂŒtenweiße Seiten zwischen ‚alldem Arme – Leute- Grau’. Dann weiß ich, dass auch ein Westanwalt in dem Verfahren eine Rolle spielte.“ (S.15)

Bereits die unterschiedliche Farbe und der sich plötzlich vergrĂ¶ĂŸernde Umfang der Aktendeckel verraten, dass sich um das Jahr 1990 eine wichtige VerĂ€nderung im Rechtsleben dieses Gerichts zugetragen haben musste. (S.9).

 

III.

Das „Wie“ der Schilderung verrĂ€t als Autor einen Menschen aus einer anderen Welt, wo das Privateigentum im Zentrum aller Aufmerksamkeit und allen Interesses steht - ganz abgesehen davon, dass die USA  und seine Bevölkerung nach dem UnabhĂ€ngigkeits- und dem BĂŒrgerkrieg in ihrem Land selbst nie mehr wieder einen Krieg erlebt hatten.

Die Autorin ist sich dessen bewusst, dass sie auf die DDR-Justiz in Wismar einen Blick „von außen“ wirft: Ich komme „von draußen“, „aus einer Gesellschaft mit Rechtskonventionen, die mich DDR- Ereignisse und Berichte leicht fehldeuten lassen können.“ Sie weiß auch, dass Akten niemals alles sagen und auch die Erinnerung der Menschen unterschiedlich ist. „Manche Leser mögen sich anders erinnern, als ich die VorgĂ€nge beschreibe.“ (S.11)

Geschichtsschreibung" von unten", wie sie sie in diesem Buch anstrebt, sei schwerer zu rechtfertigen als Geschichtsschreibung" von oben“. Sie möchte das Allgemeine im Besonderen sichtbar machen. (S. 12).

Bei allem Wertvollen und Interessanten, was die Autorin uns mitteilt, sind substantielle SchwĂ€chen nicht zu ĂŒbersehen.

Als sie ĂŒber den Anfang 1945 in Wismar  berichtet, weist sie auf zerstörte oder schwer beschĂ€digte HĂ€user hin - auch das Amtsgericht war stark geschĂ€digt -, auf FlĂŒchtlingstrecks, die in die Stadt kamen, und auf die akute Wohnungsnot (ein Viertel aller Wohnungen war von Bomben zerstört, ein weiteres Viertel beschĂ€digt).

Die Stadt stöhnte unter dem Hin und Her von Menschen, die auf der jeweils anderen Seite der Zonengrenze Familienmitglieder zu finden hofften. 1945 und 1946 erkrankten in diesem Ort 1678 Menschen an Typhus; 1947 sind noch mehr als 1/3 aller Stadtbewohner" Übersiedler“ aus den Ostgebieten.

Das alles schildert sie so, als hĂ€tte es solches nur in Wismar bzw. nur in Ostdeutschland gegeben. Ihr scheint nicht bewusst zu sein, dass nach Kriegsende ĂŒberall in Ost und West, vor allem die GroßstĂ€dte, durch BombenabwĂŒrfe aus amerikanischen und britischen Flugzeugen zerstört waren. Auch im Westen gab es viele Jahre Wohnungsnot, auch weil "FlĂŒchtlinge“ aus dem Osten untergebracht werden mussten.

Nach dem seinem Wesen nach verbrecherischen Hitlerfaschismus wollten die Antifaschisten, die aus den Konzentrationslagern, den ZuchthĂ€usern der Nazis, der Emigration oder der IllegalitĂ€t kamen, in ganz Deutschland gemĂ€ĂŸ dem Potsdamer Abkommen und somit der politischen Konzeption der Alliierten in Bezug auf Deutschland mit zunehmender UnterstĂŒtzung aller Deutschen ein neues demokratisches Deutschland, ohne Nazis und ohne Militarismus aufbauen und demgemĂ€ĂŸ ein antifaschistisches demokratisches Recht und eine gleichartige Justiz schaffen.

Angesichts der historischen Entwicklung und der ĂŒberwiegend reaktionĂ€ren Rolle der Justiz in Deutschland, wĂ€re so erstmalig auf deutschem Boden eine wirklich demokratische Justiz geschaffen geworden.

Dazu gehörte angesichts der personellen Zusammensetzung der Justiz im Jahr 1945 in erster Linie, alle Nazijuristen und mit dem Naziregime verbundenen Richter durch Antifaschisten oder zumindest nazistisch nicht belastete zu ersetzen, wie dies das Potsdamer Abkommen generell vorsah.

Es ergab sich, was unschwer nachweisbar ist, dass nahezu 90% der StaatsanwÀlte und Richter entfernt werden mussten.

Durch wen konnten sie ersetzt werden?

Antifaschistische oder wenigstens nicht nazistisch belastete Juristen gab es in Deutschland im Jahre 1945 kaum, schon weil alle nichtarischen Juristen verfolgt und entfernt waren und nur richtig Deutsche Jura studieren durften; auch wenn man die aus der Emigration oder aus ZuchthĂ€usern der Nazis dann zurĂŒckkehrenden dazurechnete, reichte dies ĂŒberhaupt nicht, den aktuellen Bedarf an Richtern und StaatsanwĂ€lten zu decken.

UnabhÀngig von aller Ideologie und Politik stand man in Ost und West vor der Frage:

Sollte man Menschen in die Justiz holen, die bisher keine juristische Ausbildung gehabt hatten, aber die GewĂ€hr fĂŒr eine nicht nazistische, antifaschistische Rechtsanwendung boten

oder

sollte man auf Kosten des im Potsdamer Abkommen vorgegebenen Antifaschismus alter Nazirichter als Fachleute wieder in die Justiz holen?

Aus ganz persönlicher Erfahrung, so unmittelbar mit den Lehrern, war und ist fĂŒr mich gewiss: Kenntnisse, auch juristische Kenntnisse, kann man sich aneignen. Eine politische Haltung und Weltanschauung, wie sie bei den 90% belasteten Richtern und StaatsanwĂ€lten 1945 vorhanden war, lĂ€sst sich nicht wirklich so einfach durch eine andere, nunmehr antifaschistische ersetzen.

Angesichts dessen spitzte sich die Frage zu:

Fachleute, wenn auch nazistisch belastete, oder Antifaschisten und Demokraten

Die Frage so stellen, heißt sie beantworten.

In Ostdeutschland wurde so gehandelt, wie ich es fĂŒr unerlĂ€sslich hielt und halte.

Übrigens hat sich dies sehr bald unmittelbar praktisch bewahrheitet:

In den 50er Jahren wurde aufgrund eines unmittelbaren Einflusses Adenauers und der eiligen Durchpeitschung eines entsprechenden Gesetzes, des ersten Strafrechts-Änderungsgesetzes von 1950, eine groß angelegte Strafverfolgung von Gegnern Adenauers, besonders von Kommunisten, betrieben, in denen gerade diese Nazirichter, extrem ausgewiesene Nazirichter, eine maßgebliche Rolle spielten und sich bei dieser Strafverfolgung besonders hervortaten.

Das ist inzwischen völlig unbestritten; Material dazu gibt es zur GenĂŒge; durch spĂ€tere Gesetzgebung wurde dieser rechtswidrigen Strafverfolgung mit vielen Unrechtsurteilen der Boden entzogen.

Alles, was sie zur Entwicklung einer neuen Ordnung nach dem Hitlerregime schreibt, war keine Besonderheit in Ostdeutschland. Auch in Westdeutschland um die Enteignung von Nazi- und Kriegsverbrechern; in Hessen gab es dazu einen ĂŒberwĂ€ltigenden Volksentscheid, dessen AusfĂŒhrung indessen die MilitĂ€rverwaltung suspendierte und so praktisch verhinderte – wie auch in Berlin.

Auch in der Justiz waren in Westdeutschland zunĂ€chst, jedenfalls die besonders belasteten Nazijuristen, entfernt worden. Um aber den Bedarf an" Fachleuten" zu decken, griff man  spĂ€ter wieder auf alte Nazis zurĂŒck, so ĂŒber das so genannte Huckepackverfahren (ein unbelasteter  Richter durfte einen NS-belasteten Richter wieder in die Justiz „mitbringen“).

In einigen Gerichten in Westdeutschland war infolgedessen der Anteil der frĂŒheren Mitglieder der Nazipartei weit höher als wĂ€hrend der Nazizeit, zumal auch die" Kollegen" aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße versorgt, also untergebracht werden mussten.

Bei Markovits liest es sich das alles so, als seien alle solche VorgÀnge und Entwicklungen nur "bei den Russen" geschehen.

Im ĂŒbrigen darf auch nicht ĂŒbersehen werden, dass die Stadt Wismar am Ă€ußersten Rande der sowjetischen Besatzungszone, der spĂ€teren DDR, liegt und nicht alles, was dort an Problematischem angetroffen wurde, fĂŒr die DDR schlechthin verallgemeinert werden kann

Durch die Bodenreform, schildert sie, bekamen die Neubauern kleine StĂŒcke Land, die zu bearbeiten unmittelbar nach Kriegsende sehr mĂŒhselig war, auch weil keine Maschinen zur VerfĂŒgung standen; wenn dann noch von den Umsiedlerehepaaren der eine oder andere krank wurde oder gar starb, war die Bewirtschaftung von dem Übriggebliebenen kaum zu bewĂ€ltigen.

Viele der 670 Neubauern, die es 1947 gab, hĂ€tten sich „nicht ohne einen Seufzer der Erleichterung den neuen Produktionsgenossenschaften angeschlossen". „Die Kollektivierung der Landwirtschaft verteilt die Arbeitslast auf viele Schultern, bietet einen geregelten Arbeitstag und die Versorgung mit vielen Dienstleistungen, was vor allem die Frauen anlockt, und verspricht einen Ausweg aus der hoffnungslosen Überarbeitung und Verschuldung vieler kleiner Einzellbauern“.

Es war also nicht bloß platte Agitation, die gerade diese Kleinbauern fĂŒr die LPG gewann.

Am 22. Februar 1960 war auch dieser Kreis als erster im Bezirk "vollgenossenschaftlich“ geworden.

Anschaulich erleben wir an den von ihr mitgeteilten Beispielen, wie die ostdeutschen Richter sich von Anfang an stets um die Menschen bemĂŒhten und deren Belange in den Vordergrund rĂŒckten und nicht Paragrafen.

Bei den Volksrichtern empfand sie einen besonders engen Zusammenhalt, der sicher auch dadurch bedingt war, dass sie ihre Ausbildung gemeinsam in Internaten gehabt hatten.

Ich halte es nicht fĂŒr ganz abwegig, wenn sie in diesem Zusammenhang an die Kibbuze oder die  Kibbuzniks (Seite 31) in Israel erinnert. Denn dort hatten sich zu Beginn der Herausbildung eines selbststĂ€ndigen Israels gerade solche an sozialistische Ideen anknĂŒpfende Lebensformen entwickelt - inzwischen gehören sie schon lange der Vergangenheit an.

Die Autorin bemerkt, dass sich in der DDR ein neues Richterbild herausbildete. Diese Richter waren keine abgehobene Kaste, keine „Halbgötter in Schwarz“ und wollten es auch nicht sein; sie hatten keine Privilegien und waren auch nicht unabsetzbar: " Wir waren nichts Besonderes", erklĂ€rte ein Richter. „Justizarbeit war in der DDR ein dienender Beruf“.

Dazu gehörte auch viel TĂ€tigkeit außerhalb der eigentlichen - streng geregelten - Dienstzeit mit Anwesenheitspflicht im Gericht von 7.00 bis 16:00 Uhr, so (unentgeltliche) RechtsauskĂŒnfte und die Auswertung von Verfahren, praktische Hilfe fĂŒr BĂŒrger, mit denen ein Richter in einem Prozess zu tun gehabt hatte, auch lange nachdem dieser juristisch, justiziell abgeschlossen war, Schöffenschulung, Öffentlichkeitsarbeit und Besuche in Betrieben; dazu kamen Parteiarbeit und Weiterbildung.

In der Wirtschaft oder als Rechtsanwalt war es wohl leichter, außerdem war deren SalĂ€r meist deutlich höher, weiß Markovits.

Sowohl die Volksrichter in den ersten Jahren als auch die spĂ€ter von den FakultĂ€ten kommenden  Richter waren in der DDR – wie Markovits vermittelt - stets bestrebt, den Rechtsstreit nicht nur nach dem Gesetz zu entscheiden, sondern ein gesellschaftliches Problem im Einzelfall zu lösen, sie waren bestrebt, unter den jeweiligen - mitunter schwierigen Bedingungen - eine praktikable Lösung zu finden, damit das Leben weitergehe, und nicht nur eine Entscheidung ohne RĂŒcksicht darauf zu fĂ€llen, wie sich der korrekte Richterspruch fĂŒr den einen oder anderen BĂŒrger auswirkt, ihn womöglich materiell und psychisch kaputt macht.

Auch hat sie wahrgenommen, dass sowohl die nicht selten auf sich selbst gestellten Volksrichter als auch die spĂ€teren Richter sehr selbstbewusst waren, so wenn sie in den 70er und 80er Jahren – mit besserer juristischer Qualifikation - ihre eigenen Entscheidungen trafen, sich so als unabhĂ€ngige Richter bewiesen.

Dabei hatten die Volksrichter nicht nur das Problem einer nicht vollen juristischen Ausbildung, sondern auch das,  dass die Rechtslage in den ersten Jahren nach 1945 vielfach unklar war, so zum Beispiel, welche Gesetze aus der Nazizeit oder sonst aus der Vergangenheit unter den verĂ€nderten UmstĂ€nden noch angewandt werden können.

SpĂ€ter standen den Richtern neue, den fortgeschrittenen gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen entsprechende Gesetze zur VerfĂŒgung, die meist auch eine den BedĂŒrfnissen der Menschen entsprechende, juristisch saubere Entscheidung ermöglichten.

 

IV.

ZunĂ€chst schildert sie verschiedenes, durchaus interessantes aus Familienrechtsverfahren. Dabei steht sie sowohl den BemĂŒhungen um die Erhaltung der Ehen als auch der Beteiligung gesellschaftlicher KrĂ€fte fremd gegenĂŒber.

Die Autorin, die aus einem fernen Land mit ganz anderen Traditionen kommt, weiß offenbar nicht, dass nicht nur in der Verfassung der DDR, sondern auch im Grundgesetz verankert ist, dass die Ehe und die Familie unter besonderem Schutz des Staates stehen (Art. 6 GG; Art. 38 DDR-Verfassung von 1968); möglicherweise kennt die Rechtsordnung der USA vergleichbare Vorschriften nicht.

Den vorgenannten VerfassungsgrundsĂ€tzen in beiden deutschen Staaten entspricht es auch, dass Eheschließung und Ehescheidung als gesellschaftliches Anliegen rechtlich geregelt werden, so in den Rechtsvorschriften des Familienrechts der DDR wie der Bundesrepublik, die in der Familie eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft sehen (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB und § 5 Familiengesetzbuch der DDR (FGB).

Dem Buch ist nicht zu entnehmen, ob die Autorin die vorgenannten Verfassungsartikel und Rechtsvorschriften ĂŒberhaupt zur Kenntnis genommen hat.

Beide Rechtsordnungen legen Wert darauf, Ehen zu erhalten, und machen Ehescheidungen keineswegs leicht. Das bundesdeutsche Recht sieht grundsĂ€tzlich eine Wartezeit von einem Jahr vor, in der die Ehepartner bereits getrennt gelebt haben mĂŒssen, bevor sie den Antrag auf Ehescheidung stellen können; wozu sie einen Anwalt benötigen. Die DDR kannte - nicht so starr - die Möglichkeit, dass das Gericht ein Ehescheidungsverfahren zeitweilig aussetzt, damit die Ehepartner sich aussöhnen können.

In keiner der mir bekannten Rechtsordnungen wird eine hohe Quote von Ehescheidungen angestrebt.

Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die Autorin nur in Bezug auf die DDR meint, davon sprechen zu mĂŒssen, dass hier „EhebestĂ€ndigkeit BĂŒrgerpflicht“ (S. 104) sei und dass das Gericht von den Eheleuten erwartete, dass sie sich MĂŒhe geben, die Ehe zu erhalten.

Bei den in der DDR entwickelten gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen war es normal, dass man sowohl in den Arbeitskollektiven als auch in den Hausgemeinschaften persönlichen Probleme, darunter auch familiĂ€re, beim Kollegen bzw. beim Nachbarn nicht gleichgĂŒltig gegenĂŒberstand.

Es war normal, sich darĂŒber auszutauschen und, so weit möglich und erforderlich, auch zu helfen.

Unter den Bedingungen der DDR, wo der Gemeinschaftssinn und der Gedanke der KollegialitĂ€t generell eine große Rolle spielte, war selbstverstĂ€ndlich, dass auch die Familie als ein Teil der Gesellschaft angesehen und nicht der Gesellschaft gegenĂŒbergestellt wurde.

SelbstverstÀndlich war die IntimsphÀre innerhalb der Familie zu beachten.

Die Verschlossenheit der Individuen, die die BĂŒrger der DDR nach 1990 bei Westdeutschen erlebten, war in der DDR fremd. Besuche von Arbeitskollegen in der hĂ€uslichen Umgebung, waren hier normal und verbreitet; in aller Regel kannten die Kollegen eines Arbeitskollektivs auch die Ehepartner ihrer Kollegen, teilweise sogar sehr gut.

DDR-BĂŒrgern waren schon frĂŒher aufgefallen, dass man sich im Westen nicht gegenseitig besuchte - u. a. auch deshalb, weil man sein bescheidenes oder altes Mobiliar nicht zeigen wollte, wĂ€hrend man zur Arbeit mit einem modernen Pkw, als Statussymbol, fuhr.

Was die DDR-BĂŒrger nach 1990 vor allem vermissen, ist der Gemeinschaftssinn, die Hilfe fĂŒr den Nachbarn und den Menschen neben dir. Sie erleben jetzt eine schreckliche KĂ€lte in den Beziehungen zwischen den Menschen.

Aber nur auf dem Hintergrund der andersartigen gesellschaftlichen VerhÀltnisse in der DDR erklÀrt sich, dass auch in Ehescheidungsverfahren Arbeitskollektive, Hausgemeinschaften und andere gesellschaftlichen KrÀfte einbezogen wurden.

Diese SelbstverstÀndlichkeiten kann die Autorin, die von fern herkommt, nicht verstehen.

Eine andere Frage ist, ob dies immer sehr glĂŒcklich und mit hinreichendem psychologischem EinfĂŒhlungsvermögen gehandhabt wurde. Wenn Markovits insoweit auf einzelne bedenkliche Beispiele hinweist, mag sie Recht haben. Indessen darf nicht ĂŒbersehen werden, dass auch insoweit die VerhĂ€ltnisse im Dorf, in einer Kleinstadt oder in einer Großstadt unterschiedlich sind, dass ĂŒberkommene kleinbĂŒrgerliche "nachbarschaftliche Topfguckerei " nicht ĂŒberall ĂŒberwunden war und alle Beteiligten, die Richter wie die Kollektive, sich als lernfĂ€hig erwiesen.

Insoweit erkannte die Autorin, dass die Familienrichter, hauptsĂ€chlich Frauen, aufgrund der gewonnenen Erfahrungen auch Unterschiede machten, in welchen FĂ€llen eine solche breite Einbeziehung gesellschaftlicher KrĂ€fte sinnvoll und hilfreich war oder inwieweit in anderen FĂ€llen einfĂŒhlsamer mit den Eheleuten umgegangen werden musste.

Dabei wurde auch ihr bekannt, dass in einigen FĂ€llen, insbesondere die MĂ€nner dem Alkohol verfallen waren, was natĂŒrlich fĂŒr die Beziehungen in der Familie ungĂŒnstig war.

Unbeschadet all dessen, was der Autorin fremd ist und missfĂ€llt, spricht sie von einem außerordentlich großen Engagement der Familienrichter(innen) und der einbezogenen gesellschaftlichen KrĂ€fte in Familiensachen.

Allerdings spricht sie auch - ihre Distanz demonstrierend - vom „Vertrauen in die Allmacht des Gerichts“ und  von „ ungehemmter Einmischung des Kollektivs in Familienangelegenheiten“. (S. 101)

Auf Seite 95 verwendet sie im Zusammenhang mit Familiensachen das Wort "Nischen ", einen typisch „westlichen“ Ausdruck, der insbesondere nach 1990 in Bezug auf gesellschaftliche VerhĂ€ltnisse in der DDR, gebraucht wurde. Er will bedeuten, dass die BĂŒrger der DDR sich vor dem (bösen) Sozialismus in „Nischen“ zurĂŒckgezogen hĂ€tten.

Solche irrige und abwegige Denkweise ĂŒber die VerhĂ€ltnisse in der DDR ĂŒberkam auch das Bundesverfassungsgericht: aufgrund  solcher Denkweise stellte es die GrundstĂŒcksnutzer von „Datschen“ gegenĂŒber den GrundstĂŒcksnutzern von Garagen deshalb besser, weil die Damen und Herren dieses Gerichts meinten, die DDR-BĂŒrger hĂ€tten sich auf ihren „Datschen“ bzw. WochenendgrundstĂŒcken, vor dem Sozialismus zurĂŒckgezogen, um dort frei vom Sozialismus leben zu können - wĂ€hrend die Sache bei den Garagenutzern anders lĂ€ge. Dass die meist selbst gebauten Garagen fĂŒr die Garagennutzer deshalb eine ganz besondere Bedeutung hatten, weil sie dort ihre nur nach langer Wartezeit zu bekommenden PKW, wie Trabant oder Wartburg, unterstellen und somit schĂŒtzen konnten, vermochten diese Richter nicht zu verstehen.

Hinsichtlich der Datschen ist ihre Ansicht natĂŒrlich großer Unsinn. Denn in diesen Siedlungen von Datschen, WochenendhĂ€usern oder KleingĂ€rten (mit Übernachtungsmöglichkeit) waren zu einem entscheidenden Teil „Genossen“, SED-Mitglieder oder sonst staatsbewusste BĂŒrger, die auch dort entsprechende (sozialistische) Gemeinschaften, rechtlich als Interessengemeinschaften anerkannt, grĂŒndeten. Der Sozialismus war dort nicht minder zuhause wie in den Hausgemeinschaften, in den LPG oder in den Betrieben.

Das Gerede von „Nischen“, dem die Autorin erliegt, macht in besonderer Weise ihre Fremdheit  gegenĂŒber den DDR-VerhĂ€ltnissen deutlich.

Bei ihrer Darstellung der Familiensachen, insbesondere Ehescheidungen und Sorgerechts - Sachen, kommt sie auch auf die Jugendhilfe zu sprechen, die spĂ€ter stĂ€rker in Erscheinung trat und die Eltern unterstĂŒtzte. Sie weiß, dass in der DDR gegen deren Ende 91% aller Frauen berufstĂ€tig waren, aber in der gleichen Zeit in der Bundesrepublik nur 44,1%.

In welchem Umfang auch in der Bundesrepublik der Staat bzw. Behörden in die Familie, namentlich in die Kindererziehung eingreifen, scheint ihr nicht gelÀufig zu sein, ist aber beispielsweise an Hand des § 31 (sozialpÀdagogische Familienhilfe) des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (vom 26.6.1990) ersichtlich oder am § 43 dieses Gesetzes (Herausnahme der Kinder oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten) ersichtlich.

Auch ist ihr wohl nicht gelĂ€ufig, dass in Deutschland in der Weimarer Zeit kurz vor Erlass des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) am 9.Juli 1922 ein Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet wurde, das die FĂŒrsorge, Hilfe oder „Einmischung“ betreffender Behörden in die Familie vorsah. Dieses Gesetz wurde in der Bundesrepublik durch ein Jugendwohlfahrtsgesetz vom 11.8.1961 (am 1. Juli 1962 in Kraft getreten) und schließlich durch das Kinder - und Jugendgesetz des Bundes vom 26.6.1990 (am 1.1.1991 in Kraft getreten) abgelöst.

Aus GrĂŒnden der Wohlfahrt fĂŒr Kinder und Jugendliche - des Kindeswohls - sind so in Deutschland schon seit mindestens 100 Jahren rechtliche Möglichkeiten bekannt, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen.

Erfreulicherweise vermag sie aufgrund ihres Aktenstudiums den Schwindel von angeblichen  Zwangsadoptionen zu entlarven. Erziehungsrechtsentzug gab es, in der gesamten DDR im Jahre 1982 nur in 524 FĂ€llen! In Wismar waren es nur zwei oder drei FĂ€lle!

Jedenfalls Zwangsadoptionen aus politischen GrĂŒnden fand sie nicht.

Wie fremd die Autorin den VerhĂ€ltnissen der DDR gegenĂŒbersteht, ist auch auf Seite 108 zu lesen. Eine allein stehende Mutter hatte Schwierigkeiten mit der Erziehung ihrer Kinder; die Jugendhilfe drohte mit allerhand Überwachungsmaßnahmen und schließlich mit der Klage auf Erziehungsrechtsentzug.

In Westdeutschland hÀtte, schreibt sie, eine allein stehende Mutter zur Not von der Wohlfahrt leben und bei ihren Kindern zuhause bleiben können!

Die DDR-Frauen wĂŒrden dies als Zumutung sehen! Markovits begrĂŒĂŸt also Sozialhilfe fĂŒr solche allein stehende Frau, ohne nachempfinden zu können was das fĂŒr diese Frauen bedeutet, statt ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst zu arbeiten und die Kinder im Kindergarten oder in der Horterzielung bei ausgebildeten KrĂ€ften versorgt, betreut und beaufsichtigt zu wissen, wie es in der DDR der Fall war.

Sie unterrichtet uns auch ĂŒber Antworten auf Fragebögen in den Ehescheidungsverfahren, ob es in der Ehe Probleme gab. Fast durchweg erklĂ€ren die Eheleute, dass es keine Probleme gĂ€be, auch wird von einer Frau eingerĂ€umt, dass sie manchmal nicht die familiĂ€ren Aufgaben voll erfĂŒllt habe. Ein Mann erklĂ€rte, bei der Gleichberechtigung könne man nicht von Problemen sprechen. Die Hauptlast des Haushalts lag aber bei der Frau.

Eine Frau sagte, das Kind wurde zum großen Teil von der Mutter oder von der Oma betreut; bei meinem Mann fehle die Mitverantwortung fĂŒr den Haushalt.

Dass die MĂŒtter sich um die Kinder nicht immer richtig gekĂŒmmert haben, werde aus den Akten bekannt, aber nie, warum der Vater sich nicht um die Kinder kĂŒmmerte oder nicht fĂŒr sie zahlte (Seite 109). Gericht und Jugendhilfe konzentrierten ihre VorwĂŒrfe auf die MĂŒtter.

In diesem Sinne spricht sie auf Seite 110 davon, dass „strafrechtliche und familienrechtliche Ausgrenzung“ dieser MĂŒtter Hand in Hand gingen, und auf Seite 111 schreibt sie: es sah manchmal danach aus, als ob sich „Jugendhilfe und Gericht in unheiliger Allianz zusammenfanden“, um einer unkooperativen Mutter ihre Kinder wegzunehmen.

Das Gericht hinterfrage (in Wismar!) kaum die faktische Machtposition der Jugendhilfe – tun das etwa die bundesdeutschen Gerichte?

Sie spricht von der „Erziehungsideologie der DDR“ und von „Selbstgerechtigkeit der Richter“, ihrer didaktischen Empörung ĂŒber Menschen, die keinen Rat annehmen wollen. Das seien negative ZĂŒge einer sozialistischen Rechtskultur, auch wenn solches nur sehr selten vorgekommen sei.

Ob bei einem Vergleich mit entsprechender Praxis in der Bundesrepublik die DDR in gleicher Weise so abgewertet worden wÀre, bezweifle ich entschieden.

Wenn im § 27 des Kinder- und Jugendgesetzes des Bundes steht, dass ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewĂ€hrleistet ist und die Hilfe fĂŒr seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, dann ist fĂŒr den Kenner dergleichen Formulierung erkennbar, dass die Jugendhilfe als Behörde, wenn erforderlich, in die Erziehung des Personensorgeberechtigten eingreift.

Im § 31 heißt es : SozialpĂ€dagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der BewĂ€ltigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstĂŒtzen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf lĂ€ngere Dauer eingerichtet und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Auch diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage fĂŒr derartige Eingriffe in die Erziehung der Eltern beziehungsweise sonstigen Personensorgeberechtigten, was Markovits bei der DDR  beargwöhnt.

Nach § 42 dieses Gesetzes vollzieht die Jugendhilfe die „Inobhutnahme“ eines Kindes oder eines Jugendlichen und nach § 43 die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten.

Im ĂŒbrigen ist aus Jugendstrafverfahren in der BRD gut bekannt, dass die Richter in aller Regel den Vorstellungen und VorschlĂ€gen der Jugendgerichtshilfe folgen. Aussagen und ErklĂ€rung von Behörden dĂŒrften in Deutschland bei Gericht mehr zĂ€hlen als Auffassungen von BĂŒrgern.

Auf Seite 118 spricht sie von Vorbehalten der wismarer BĂŒrger gegenĂŒber Ehe - und Familienberatungsstellen, die dort erst 1971 - fĂŒnf Jahre spĂ€ter als vom Gesetz vorgesehen - eingerichtet wurden. Die wismarere BĂŒrger hĂ€tten sich gegenĂŒber dieser neuen Einrichtungen zurĂŒckhaltend verhielten; das ist aber nicht verwunderlich und wiederum keine Besonderheit der DDR. Diese Stelle hĂ€tte zunĂ€chst kaum gearbeitet; es seien nur 80 BĂŒrger zur Beratung, 1982 sogar nur 30, meist Frauen, gekommen.

Erst als 1985 ein Psychologe die Leitung der Beratung ĂŒbernahm, erhöhten sich die „Benutzerzahlen“; 1988 suchten 250 um Hilfe. Das Kreisgericht beklagt, dass dieser Psychologe seine Klienten hauptsĂ€chlich durch Ă€rztliche Überweisung erhĂ€lt, womit sich erklĂ€rt, warum der Zulauf bei diesem Psychologen so rasant wuchs! Es moniert auch, dass er keine RatschlĂ€ge dafĂŒr erteile, wie die Ratsuchenden ihre Schwierigkeiten ĂŒberwinden könnten und dass er mit Juristen nicht gern zusammenarbeite. Er konzentriere sich hauptsĂ€chlich auf medizinische Aspekte und vernachlĂ€ssige die gesellschaftlichen Aufgaben von Ehe und Familie.

Weder die Autorin noch wir könne dies ĂŒberprĂŒfen bzw. ergrĂŒnden, was dahinter steckte.

 

 V.

Vom Strafrecht interessierte sie, sucht sie – was uns nicht ĂŒberrascht – vor allem das „politische“ Strafrecht. Aber die“ eigentlichen“ politischen Strafsachen, bei denen die „Stasi mitmischt“, werden nicht in Wismar, sondern beim Land– bzw. Bezirksgericht verfolgt und verhandelt. Von einer politischen Polizei bzw. vom Staatsschutz in Westdeutschland, hat sie wohl noch nichts gehört

Sie erzĂ€hlt  von kleinen Spekulanten und SchwarzhĂ€ndlern in der Nachkriegszeit, die – wie damals auch „im Westen“ - fĂŒr einige Monate ins GefĂ€ngnis oder mit einer Geldstrafe davon kommen.

Im Mai 1949 habe es harte Strafen fĂŒr Schieber und andere Spekulanten gegeben: die Bevölkerung soll sehen, dass energisch durchgegriffen wird, um alle Saboteure am Aufbau der neuen demokratischen Ordnung der gerechten Strafe zuzufĂŒhren.

SpĂ€ter (wann?) spielen „Ablieferungsdefizite“ – Straftaten nach den Vorschriften ĂŒber die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – eine Rolle; sie wĂŒrden „hart bestraft“, in schweren FĂ€llen unter „Entzug des Hofes“, d. h. Ausspruch einer Vermögenseinziehung.

„ Wir können es uns nicht leisten, Menschen, die aufgrund der Bodenreform zu eigenem Grund und Boden gekommen sind und diesen schlecht verwalten, zu dulden“, stehe in der Zeitung. Im Jahre 1953 seien viele Bauern verhaftet worden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfĂŒllten; daraufhin wurde ihr Vermögen beschlagnahmt, mitunter jedoch bald wieder freigegeben, „weil die GrĂŒnde fĂŒr den Haftbefehl seien in Fortfall gekommen“ seien.

Mitunter, erzĂ€hlt sie, wĂŒrden Haftbefehle erst Tage nach der grĂŒndlichen Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei vom Gericht erlassen, so dass der „SĂŒnder noch Zeit hat, sich in den Westen abzusetzen“ – was von Wismar aus ebenso leicht war wie in Berlin.

In den 50er Jahren entnimmt sie den Akten die „langsame Beruhigung und Versachlichung der Strafrechtsprechung in der DDR“. Politische Straftaten verlören ĂŒber die Jahre an Gewicht, „normale Straftaten wie Eigentumsverletzungen, Verkehrsdelikte rĂŒcken in den Vordergrund“.

Auf S. 132 lesen wir: „NatĂŒrlich ist die DDR auch in unpolitischen Dingen zivilisierter als Westdeutschland. ‚Die PrĂŒgelstrafe, wie sie in kapitalistischen LĂ€ndern ĂŒblich ist, wird von den WerktĂ€tigen unserer Republik mit vollem Recht abgelehnt’, heißt es in einem Urteil wegen Kindesmisshandlung. Vor allem ist die DDR ein Staat, in dem junge Leute eine Zukunft haben,“ zitiert sie aus einem Gerichtsurteil in einem Verfahren gegen junge MĂ€nner, die in die Fremdenlegion wollten.

Die Mitteilung ĂŒber Verfahren wegen FĂ€lschungen, Bestechungen, falscher Berichterstattung u Ă€., darunter auch einen Fall aus dem Jahre 1959, in dem ein Fuhrunternehmern mit der UnterstĂŒtzung mehrerer WirtschaftsfunktionĂ€re der Stadt einen schwungvollen Handel mit gefĂ€lschten Ablieferungsbescheinigung getrieben hatte, versieht sie mit der Anmerkung:

„Ein byzantinisches Wirtschaftssystem lĂ€sst sich leicht tĂ€uschen.“ (S. 137)

Dann schreibt sie von Liberalisierung“ und „strafpolitischer Entspannung“ nach dem 17. Juni 1953 – sie hĂ€tte aber den „Neuen Kurs“ als Ausgangspunkt nennen mĂŒssen.

Bei politischen Delikten beim Bezirksgericht sei es mehr um den Staat als um den TĂ€ter gegangen (S. 144) – ist das etwa in der BRD anders?

Am Rechtspflegeerlass von 1963 mÀkelt sie herum, dass er eigentlich sehr unjuristisch sei.

So sage das Gesetz nicht, wann ein Verfahren fĂŒr die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit geeignet ist. Die Ungenauigkeit sei sicher Absicht, mutmaßt sie. Dass das „Juristische“ aufgrund dieses Erlasses dann in der StPO, in den Verordnungen ĂŒber die Konfliktkommissionen und Schiedskommission untersetzt wurde und sich kurze Zeit spĂ€ter im neuen Strafgesetzbuch und in der neuen Strafprozessordnung fand, entgeht ihr. Das kommt davon, wenn man nur einzelne Strafakten liest.

Sie erzĂ€hlt dann weiter, dass nur ein kleiner Teil der Strafverfahren „am Arbeitsplatz des TĂ€ters durchgefĂŒhrt“ werde, „ lokale Termine kosten soviel Zeit und Arbeit“. Deshalb werde das Betriebskollektiv – sie meint wohl das Arbeitskollektiv - in den Gerichtssaal gerufen. Kollektivvertreter werden geladen und gehört. Gelegentlich verweist das Gericht einen Fall an den Staatsanwalt zurĂŒck, weil kein Abgesandter des Kollektives erschienen ist oder es lehnt den Vertreter ab (?), weil er in seiner Stellungnahme zu dem Fall zu kurz und dĂŒrftig sei.

„Nach der UrteilsfĂ€llung werden Strafverfahren im Kollektiv ausgewertet, wobei der Richter gleichzeitig die Hilfe der Kollegen bei der Resozialisierung des Betreffenden besprechen kann.“ (S. 147/8).

Dann schreibt sie: „Ich finde anrĂŒhrende PlĂ€doyers von Kollektivvertretern in den Akten, (meist von in öffentlichen Reden nicht gewöhnten Sprechern vor der Verhandlung schriftlich aufgesetzt und im Prozess nur vorgelesen), in denen die Kollegen zur Milde raten und versprechen, sich auch am Wochenende um den Verurteilten kĂŒmmern zu wollen.“ (S. 148).

Sie schreibt von einem optimistischem Fazit dieser Jahre.

Sie fragt – durchaus berechtigt -, ob die Kollektivvertreter auch wirklich ihre Kollektive vertreten. Dass gesellschaftliche AnklĂ€ger selten gute Worte, sondern mehr Tadel fĂŒr den „TĂ€ter“ haben, scheint sie zu wundern. (Seite 148)

In einem Fall hat sie den Eindruck, dass die Rolle, die den betreffenden gesellschaftlichen KrĂ€ften von den StrafverfolgungsfunktionĂ€ren „aufgeredet“ wurde, offensichtlich nicht den Vorstellungen des Kollektivs entsprach, das lieber einen Verteidiger geschickt hĂ€tte. (Seite 149):

Der Glaube an kollektive WĂ€rme, der den Rechtspflegerlass beflĂŒgelt, werde mit der VernachlĂ€ssigung juristischer FormalitĂ€t bezahlt.

Ihr missfallen „Auswertungen“ vor der Verhandlung, damit die Kollektive moralisch ermutigt werden, Delikte moralisch zu verdammen, bevor das Urteil ĂŒberhaupt gesprochen ist, weil solches die gesetzliche Unschuldsvermutung beeintrĂ€chtige, „die auch im DDR-Strafrecht enthalten war“ – es war allerdings die Strafprozessordnung!

Übrigens: Wenn sich Markovits darĂŒber wundert, dass in den Strafverfahren der DDR auch Nachbarn, Vertreter des Kollektivs und andere nicht zu den Hauptpersonen des Prozesses gehörenden befragt oder gehört werden, dann darf darauf hingewiesen werden, dass auch frĂŒher und in der BRD die verschiedensten Personen als „Leumundszeugen“ befragt werden; dass die Polizei auch bei Nachbarn, bei Arbeitskollegen und bei Arbeitgebern recherchiert, ganz davon abgesehen, dass die AnwĂ€lte mitunter Privatdetektive einsetzen, die die verschiedensten - mitunter zweifelhaften - Recherchen vornehmen.

Dass also ringsherum gefragt wird, war keine Eigenheit des DDR-Strafverfahrens. Nur war es hier ordentlich gesetzlich geregelt und in gesetzliche Formen gegossenen.

 

VI.

Relativ breit geht sie auf das Problem der „AsozialitĂ€t“ ein: Im Jahre 1973 seien in Wismar von 297 StraftĂ€tern 124 „Asoziale“; sie seien regelmĂ€ĂŸig sofort in Untersuchungshaft gekommen. 1979 hĂ€tten „Asoziale“ „noch immer mit einer GefĂ€ngnisstrafe von 18 bis 24 Monaten rechnen“ mĂŒssen. „ FĂŒr RĂŒckfalltĂ€ter summierte sich die Zeit hinter Gittern oft zu vielen Lebensjahren“. (S. 158)

„Es kann in der DDR gar nicht einfach gewesen sein, jeder nĂŒtzlichen TĂ€tigkeit erfolgreich aus dem Wege zu gehen.“ Schon nach den ersten Fehlschichten gab es Aussprachen, Verwarnungen, Verhandlung oder Konfliktkommissionen, Kollegen holten einen LangschlĂ€fer morgens aus dem Bett; die Abteilung Inneres bemĂŒhte sich, indem er als GefĂ€hrdeter erfasst wurde, mit Auflagen, sich bei der Polizei zu melden, die Arbeitsstelle nicht zu wechseln und bestimmte GaststĂ€tten und Trinkgenossen zu meiden. Und wenn schließlich dem Unverbesserlichen doch noch gekĂŒndigt wurde, was in der DDR sehr schwer war, wurde ihm eine neue Arbeit zugewiesen. Erst wenn alles nichts half, wurde Anklage wegen AsozialitĂ€t erhoben, wobei die sofortige Verhaftung zum Zwecke der Disziplinierung unumgĂ€nglich erschien.

Die Autoren bewundert die HartnĂ€ckigkeit, mit der sich „Asoziale“ den ErziehungsmĂŒhen ihres Staates widersetzten. Sie erwiesen sich als unbelehrbar und weder Strafrecht nach Arbeitsrecht scheinen fĂ€hig, das Problem zu lösen. 1982 seien 63 – 65 % aller „Asozialen“ in der DDR RĂŒckfalltĂ€ter. Die Haftanstalten sind mit „Asozialen“ ĂŒberfĂŒllt, sie machen 1988 in der DDR fast ein Viertel aller Strafgefangenenaus. (S. 162)

Die ersten Zweifel an der Asozialen-Strafrechtsprechung tauchen in der DDR, fand sie, schon Ende der siebziger Jahre auf. Aber wie, wird nicht ausgesagt?

Im Juni 1979 brachte das 3. StÄG eine verĂ€nderte Formulierung: statt GefĂ€hrdung BeeintrĂ€chtigung der öffentlichen Ordnung. BeeintrĂ€chtigung umschließe einen konkreten Schaden, nicht eine mögliche Bedrohung.

Die verÀnderte GefÀhrdeten-Verordnung ermöglicht weitere Personen einzubeziehen.

Offensichtlich versuchte das DDR-Recht den „Kampf gegen Asoziale“ vom Strafrecht ins Verwaltungs - und Sozialrecht zu verlagern, meint sie. (Seite 163)

In den 80er Jahren geht in Wismar der Anteil der „Asozialen“ an der Gesamtzahl aller Verurteilten von 41,8% im Jahre 1973 auf 19,2% im Jahre 1980 und 7,6% im Jahr 1984 zurĂŒck. Sie fragt nicht unbegrĂŒndet, ob sich die Wirklichkeit verĂ€ndert hat.

Sie beobachtet, dass die Zahl der Verurteilungen wegen § 249 StGB sinke, aber die Zahl der Eigentumsverletzungen steige. Die Summe beider Ziffern bleibe relativ konstant: 57 bis 58%;

Den Akten entnimmt sie, dass sich die „Asoziale“ mit Mundraub oder Scheckbetrug ĂŒber Wasser halten oder aus den Lauben Konserven stehlen.

Sie spricht von einer strafrechtlichen Ausgrenzung einer großen Anzahl unproduktiver und lebensuntĂŒchtiger Menschen, von denen viele ohne soziale Bindung leben, alkoholabhĂ€ngig sind. von der Bevölkerung verachtet werden, die in den eigenen Augen wertlos erscheinen, die vom Recht durch Kontrollen wieder in die GefĂ€ngnisse zurĂŒckgebracht wĂŒrden. Sie seien „gleichzeitig Buhmann und Produkt eine arbeitsbesessenen Erziehungsdiktatur“ !.

Dann schreibt sie ĂŒber neue Überlegungen zu den Ursachen von „Asozialen“. Im Juli 1983

sollen nĂ€here Angaben ĂŒber die TĂ€ter an das Oberste Gericht (OG) gehen, deren Handlungsweise „soziale UnbestĂ€ndigkeit“ verrate. Offenbar soll die Politik auf empirische Untersuchung gestĂŒrzt werden. Eine Liste von Symptomen wie Intelligenzminderung, Verhaltensstörung, Anpassungsschwierigkeiten, Bindungslosigkeit, Alkoholprobleme wĂŒrden genannt werden; es gehe um Personen, die selbst bei entsprechendem Wollen sich nicht bessern können.

Es sei das erste Mal, dass die DDR- Justiz Zweifel an ihren eigenen ErziehungsbemĂŒhungen zugebe. Dieses ZugestĂ€ndnis reflektiere die Versachlichung des Rechts im letzten Lebensjahrzehnt der DDR.

Schon im MĂ€rz 1983hatte das OG in einer Anleitung zum Asozialen-Problem die Gerichte davor gewarnt, ihren Strafurteilen gemĂ€ĂŸ § 249 StGBzu viel Kontrollmaßnahmen „anzuhĂ€ngen“, so etwa das Verbot, Wohnort und Arbeitsplatz zu wechseln, zu verlassen oder mit alten „Kumpeln“ zu verkehren. Das verletze deren Persönlichkeitsrechte, vermerkt Markovits erstaunt.

Am 9. Januar 1985 erließ das PrĂ€sidium des Ministerrats einen Beschluss ĂŒber Aufgaben zur Einflussnahme und Kontrolle gegenĂŒber psychisch auffĂ€lligen BĂŒrge, die sich asozial verhalten

Jetzt wĂŒrden medizinische Vokabeln gebraucht, fĂ€llt Markovits auf.

Das HerzstĂŒck der Reform sind so genannte besonderen Brigaden, kleine Gruppen von Aziz und GefĂ€hrdeten, die unter Leitung eines besonders erfahrenen Brigadiers, in geschĂŒtzten Kollektiven Arbeiten erledigen, solche, die sie auch zu bewĂ€ltigen vermögen

Die FĂŒrsorge und FlexibilitĂ€t, mit der sie auf die voraussehbaren SchwĂ€chen und RĂŒckfall ihrer Mitglieder reagieren sollen, fĂ€llt auf; auch scheinbar unverbesserliche Faulenzer sollen nicht entlassen werden.

Der Brigadier soll Hilfestellung durch fĂ€hige Kollegen organisieren; er kĂŒmmert sich um die medizinischen Probleme seiner SchĂŒtzlinge, leitet Entziehungskuren wegen Alkohol ein; um einen RĂŒckfall-Kandidaten sollen sich Kollegen auch in den Stunden nach der Arbeit und am Wochenende bemĂŒhen.

„Es ist ein guter, ein bewundernswerter Plan,“ stellt Markovits fest. Sie kann – aus ihrer Sicht – nur nicht verstehen, warum diese Maßnahmen und Vorhaben nicht an die große Glocke gehĂ€ngt werden.

Aus meiner Sicht ist hierzu folgendes anzumerken:

Die Volksrichter, andere maßgebliche Leute in der DDR und die Älteren aus der arbeitenden Bevölkerung kannten die Arbeitslosigkeit und Bildungslosigkeit mit deren verheerenden Folgen aus ganz persönlicher Erfahrung (manche waren zehn Jahre lang ohne Arbeit). Sie wussten um den Wert von Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeit als Voraussetzung und Grundlagen fĂŒr das weitere Leben eines Menschen. FĂŒr sie waren das bedeutende Werte und die GewĂ€hrleistung von Bildung, Berufsausbildung und Arbeitsplatz in der DDR eine historische Errungenschaft bei der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte.

Sie konnten sich nicht vorstellen, dass junge Menschen die Angebote der Gesellschaft, eine Schule, auch eine höhere Schule zu besuchen und einen Beruf zu erlernen und Arbeit zu finden, nicht annehmen wĂŒrden, sondern faul bleiben wollten und damit zwangslĂ€ufig auf Kosten anderer – also parasitĂ€r - leben, sei es auf Kosten der Familienangehörigen, sei's auf Kosten der Gesellschaft, auch durch Straftaten

In ihren Augen musste das als böswillige Missachtung der Angebote der Gesellschaft erscheinen.

Das brachten auch die BĂŒrger, vor allem die Arbeiter in den Betrieben deutlich zum Ausdruck. Ganz besonders in dieser Hinsicht herrschten ĂŒbereinstimmende Auffassungen bei der ĂŒberwiegenden Mehrheit der BĂŒrger und den offiziellen Stellen der DDR.

Zugleich vertrauten die Richter, wie bereits vor vielen 100 Jahren die AufklÀrer, auf die Erziehung, mit Worten und Belehrungen, auch mit Hinweisen auf Folgen, mit Lob und Tadel, wie es in der klassischen PÀdagogik gelehrt wird.

In diesem Sinne könnte man, wie Markovits es tut, - sehr krass - von einer „Erziehungsmanie“ sprechen - einer Vorstellung, die der der AufklĂ€rung Ă€hnlich ist.

Was ĂŒbrigens die „ Erziehungsmanie“ betrifft, so ist diese im deutschen Jugendstrafrecht gelĂ€ufig. Das JGG von 1923 war Ausdruck der Idee Erziehung statt Strafe.

Das hörte sich gut an und war auch gut gemeint, aber, und das weiß in der Bundesrepublik, frĂŒher in Westdeutschland jeder, der wissenschaftlich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts arbeitet, dass dieses Erziehungskonzept seine Probleme hat, mitunter z