Information 5/07

  1. Gesellschaft zur rechtlichen und humanitären Unterstützung e.V.
    GRH  e.V.
    Der Vorstand
  2.  
  3.  
  4.  
  5. Information Nr. 5 / 2007

 

  1. Für Mitglieder und Sympathisanten
  2. Berlin, Juli 2007
  3.  

 

 

  1. Inhalt
  2. Professor Dr. Erich Buchholz
  3. Rezensionen
  4. Ein - unbeabsichtigtes - Loblied auf die DDR-Justiz
    Persönliche Bemerkungen zu Inga Markovits „Gerechtigkeit in Lüritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte“
    C. H. Beck 2006
  5. und
  6. USA sollen von DDR lernen!
    Resümee zu  Peter W. Sperlich: “The East German Social Courts; Law  and Popular Justice in a Marxist-Leninist Society”
    Copyright 2007 by Peter W. Sperlich; Praeger Publishers.
  7.  
  8.  
  9. Ein - unbeabsichtigtes - Loblied auf die DDR-Justiz
  10. Persönliche Bemerkungen zu Inga Markovits „Gerechtigkeit in Lüritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte“, C. H. Beck 2006.
  11. Frau Professorin Inga Markovits ist hier bekannt durch ihr Buch: Die Abwicklung. Ein Tagebuch zum Ende der DDR-Justiz (1993). Sie ist Juraprofessorin an der University of Texas in Austin, in den USA. In den USA hat sie ihr halbes Leben verbracht; sie kommt also nicht einmal aus westdeutschen Landen und ist daher, schon räumlich, doppelt entfernt von uns.
    Dies widerspiegelt sich deutlich in ihrer Distanz zur Entwicklung in der DDR, zu seinem Recht und seiner Rechtsprechung.
  12. Zuvor hatte sie eine Dissertation zum Thema“ Sozialistisches und bürgerliches Zivilrechtsdenken in der DDR“ geschrieben, die vom Institut für Ostrecht der Universität Köln betreut worden war und im Jahre 1969 im Verlag Wissenschaft und Politik, Köln, veröffentlicht wurde. Trotz umfangreicher und wohl vollständiger Anführung der DDR – Literatur bleibt ihr fremd, warum und wie in den 20 Jahren seit 1945 in der DDR so zu Fragen des Zivil-, zum Teil auch des Zivilprozessrechts, gedacht und diskutiert wurde. Es wird auch nicht erkennbar, dass sie sich um ein gehöriges Verständnis bemühte, zumal sie offensichtlich das Gespräch mit Zivilrechtswissenschaftlern der DDR nicht suchte. Unklar bleibt auch, warum sie – als US-Amerikanerin - sich diesem Thema zugewandt hatte.
  13. Durch mir nicht bekannte Umstände im Gefolge des Anschlusses der DDR an die BRD stand ihr – also einer Repräsentantin der „Sieger-Seite“ - ein Aktenfund, ein komplettes Gerichtsarchiv, aus mehr als vier Jahrzehnten ostdeutscher Rechtsprechung zur Verfügung.
    Zusätzlich sprach sie mit - ehemaligen - Richtern, darunter vielen Volksrichtern, und verschiedenen anderen Personen.
  14. Hinter dem erfundenen Namen Lüritz versteckt sich die im Nordwesten der DDR, an der Ostsee und an der Grenze zur BRD gelegene Stadt Wismar.
    Ihr Aufenthalt wurde, wie sie mitteilt, großzügig von der Volkswagen-Stiftung finanziert!
  15. In ihrem Schriftenverzeichnis führt sie außer den DDR-Quellen auch folgende an:
    Hartmut Zwahr, Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994
    Richard Bessel/Ralph Jessen, Die Grenzen der Diktatur. Staat und Gesellschaft in der DDR, Göttingen 1996
    Klaus Müller, Die Lenkung der Strafjustiz durch die SED-Staats- und Parteiführung am Beispiel der Aktion Rose, Frankfurt/Main 1995
    Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995
    Johannes Raschka, Justizpolitik im SED-Staat, Köln u. a. 2000
    Sven Korzilius, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR, Köln 2005
    sowie Aufsätze aus dem Deutschland-Archiv
  16. Das bedeutet, dass sie sich von den Ansichten vorgenannter, der DDR fremd oder gar feindlich gegenüberstehender Personen hat beeinflussen lassen.
  17. Was darf ein DDR-Jurist von einer solchen Autorin über die Entwicklung seiner Justiz erwarten?
  18. Während Detlef Josef das Buch in seiner Rezension ob der objektiven Entstellung der DDR – Justiz der gebotenen Kritik unterzieht, meint Uwe Wesel (aus Westberlin), dass es „vieles richtig stelle“ und durch eine konkrete Untersetzung das bestätige, was man (im Westen) schon immer von der DDR – Justiz wusste bzw. gehalten hat.
  19. Was soll man von dem Urteil einer Person halten, die die betreffende Sache, die DDR-Justiz, selbst nicht wirklich kennt, sondern nur von außen unter dem Einfluss DDR-feindlicher Medien und als solcher seinerseits eine Abhandlung eines anderen beurteilen möchte, der die DDR-Justiz noch viel weniger kennt und versteht?
  20. Erinnert das nicht an den Blinden, der von der Farbe spricht?
  21. Gleichwohl wird Veranlassung gesehen, sich mit den Aussagen von Markovits eingehender zu befassen und auseinander zu setzen.
  22. I.
  23. Sie schildert, was und wie es – nach den Akten und Erzählungen – gewesen sein soll. Akten lügen – meist - nicht, aber sie enthalten nur das, was jemand dort aufschrieb. Wir wissen nicht, warum der Betreffende etwas aufschrieb und warum er anderes nicht aufschrieb.
  24. Vorgänge und Akten einer Justiz, hier von Familien-, Straf -, Zivil - und Arbeitsrechtsprozessen, haben stets nur einen kleinen Ausschnitt aus den gesellschaftlichen Vorgängen zum Gegenstand, Rechtsstreitigkeiten oder Straftaten..
  25. Haben wir vorliegend nur die Prozessakten eines kleineren Kreisgerichts der DDR, so darf aus diesen Akten gewiss nicht auf  die Justiz der DDR schlechthin und schon gar nicht auf die Gesamtsituation und die Geschichte der DDR überhaupt geschlossen werden.
  26. Gerichtsakten reflektieren Probleme, Widersprüche und Konflikte in der  Gesellschaft, die mit Hilfe des Rechts und der Justiz gelöst, bereinigt oder befriedet werden sollen.
  27. Wo es im gesellschaftlichen Zusammenleben, so in der Arbeit, keine Probleme gibt, haben wir auch keine Arbeitsrechtsstreitigkeiten, wenn es in der Familie keine Probleme gibt, haben wir keine Familienrechtsstreitigkeiten und so weiter.
  28. Markovits erzählt, ohne immer gleich zu analysieren. Deshalb liest sich das Buch leicht.
  29. Aber mit ihren Bewertungen, auch ungerechtfertigten Abwertungen hält sie nicht hinter dem Berge zurück.
  30. Auch erzählt sie manche Eigentümlichkeiten, die dem, der nicht nur die DDR-Justiz der letzten Jahre erlebt hat, nicht ganz fremd sind, so zum Beispiel, dass jemand in der Zusammenstellung seiner Ausgaben die für die Kirchensteuer und die für den SED - Parteibeitrag in gleicher Höhe angibt; in einem anderen Fall, einem Zivilprozess, erschien die Partei nicht zum Termin, weil sie ihre Wohnung renovieren musste.
  31. Da sie es vermied, sich Kenner des DDR -Rechts, so insbesondere DDR - Professoren des Familien -, Arbeits-, Zivil - und Strafrechts zu konsultieren, oder zumindest unsere Lehrbücher zur Kenntnis zu nehmen, aus denen sie die Wesenszüge unseres Rechts hätte erkennen können, ging sie unwissenschaftlich, leichtfertig-überheblich an die Bewertung des gefundenen Materials heran und unterlaufen ihr auch vermeidbare Fehler.
  32. - Sie weiß schon nicht, dass Ehescheidungen bis 1955 nicht nach BGB, sondern auf der Grundlage des   Kontrollratsgesetzes Nr. 16 vom 20.2.1946 entschieden wurden, das so schnell erlassen werden musste, weil die Nazis 1938 das BGB hinsichtlich Ehe und Ehescheidung in nazistischem Sinn entstellt hatten.
  33. Dass die Volksrichter in Wismar das KG 16 nicht gekannt und nicht angewandt haben sollen,
  34. erscheint ausgeschlossen. Somit ist Markovits Aussage falsch.
  35. - Ihr entgeht, dass bis zum Erlass der Wirtschaftsstraf-VO am 23.9.1948 auch in Westdeutschland Wirtschaftsdelikte - angesichts der fortdauernden allgemeinen Notlage und daher weiterhin notwendiger Bewirtschaftung aller lebensnotwendigen Güter mit Lebensmittelkarten und  Bezugscheinen - auf der Grundlage der aus der Nazizeit stammenden Vorschriften, so vor allem der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstraf-VO verfolgt wurden; außerdem hatte der Kontrollrat für ganz Deutschland ein Gesetz Nr. 50 vom 20.3.1947 gegen die Entwendung und den rechtswidrigen Gebrauch von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und Gütern und von Urkunden die sich auf die Zwangsbewirtschaftung beziehen, erlassen.
  36. Alle diese Gesetze wurden auch in Westdeutschland und in West-Berlin bis zum Erlass eines Wirtschaftsstrafgesetzes am 26.7.1949 angewandt.
  37. Außerdem hatten die Länder in eigener Zuständigkeit Strafbestimmungen geschaffen.
  38. Dazu hätte sie in unserem Lehrbuch des Strafrechts der DDR von 1957 eine vollständige Auflistung gefunden, aber sie blickte nur in Akten, die sie missversteht.
  39. - So weit sie über massive Zerstörungen und die Notsituation in Wismar bei Kriegsende schreibt, ist ihr – wie ihrer Darstellung zu entnehmen ist - wohl nicht genügend geläufig, dass viele westdeutsche Städte, besonders unter den Luftbombardements gelitten hatten. Auch in Westdeutschland kamen die Flüchtlingsströme an, die die Nazis bereits seit 1944 für die Gebiete östlich von Oder und Neiße organisiert hatten: es sollte kein Deutscher in die Hand der Russen geraten.
  40. In Westdeutschland mussten sich viele Flüchtlinge bäuerlicher Herkunft, die in den Ostgebieten eigene Höfe gehabt hatten, als Knechte und Mägde bei Großbauern verdingen. Andere mussten viele Jahre lang in Nissenhütten hausen.
  41. Während in der DDR sehr bald von Umsiedlern gesprochen und ihre Integration gefördert wurde, auch dank der Bodenreform, durch die sie etwas Land bekamen, galten die Flüchtlinge in Westdeutschland viele Jahre noch als Fremde.´
  42. - Sie weiß auch nicht, dass eine Bodenreform in ganz Deutschland vorgesehen war; während sie in Westdeutschland sehr bald ins Stocken geriet, war sie in Ostdeutschland - auch wegen der jahreszeitlich bedingten notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten, wie Ernte und Herbstaussaat - sofort 1945 eingeleitet worden.
  43. - Weiterhin wundert sie sich, dass die Gerichtsakten nach abgeschlossenen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft verbleiben, als sei dies eine Besonderheit der DDR, um Zugänge zu den Strafakten zu verhindern.
  44. Auch in Westdeutschland bzw. in der Bundesrepublik verbleiben die Akten – wie traditionell in Deutschland - nach abgeschlossenen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, schon deshalb, weil sie dort die Vollstreckungsbehörde ist.
  45. - Dann alteriert sie sich darüber, dass sie in den Akten nichts von strafbaren Übergriffen sowjetischer Soldaten fand. Ihr ist offenbar nicht bewusst, was eine Besatzung ist, und sie vergisst, dass damals ganz Deutschland besetzt war. In keinem Lande wird eine Besatzungsmacht etwa von ihren Soldaten begangene Straftaten den Gerichten des besetzten Landes überlassen.
  46. Die beiden deutschen Staaten erhielten erst 1955 eine - nicht völlig uneingeschränkte - Souveränität.
  47. Das war übrigens auch der Grund, warum die bis dahin geltend gewesenen Gesetze der Alliierten, durch eigene Rechtsvorschriften abgelöst werden mussten. Deshalb musste das Eherecht in Gestalt des KR-Gesetzes Nr. 16 neu geregelt werden und wurden Vorschriften über Waffenbesitz und –verlust erlassen, die an die Stelle des  Kontrollrats-Befehls Nr. 2 über Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition und des SMAD-Befehls Nr. 224 über Waffenverlust trat.
  48. Erst durch Stationierungs-Verträge wurden später die Rechtsbeziehungen zwischen den fremden Truppen in der BRD beziehungsweise in der DDR rechtlich geregelt.
  49. - Ihr unterlief der Fehler, dass Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 3 StEG ausgesprochen worden sein sollen; tatsächlich handelt es sich um den § 3 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom August 1961.
  50. - Sie spricht von Amnestien (im Jahre 1989), die von der Regierung der DDR erlassen worden seien. Aber amnestieren konnte nur der Staatsrat der DDR (zuvor der Präsident der Republik).
  51. - Im Laufe des Jahres 1952 hätten sich, schreibt sie, die Strafen (wohl vornehmlich bei Volkseigentumsdelikten) verschärft. War es wirklich so? Das Volkseigentumsschutzgesetzes wurde erst am 2. Oktober 1952 erlassen und in Kraft gesetzt.
  52. - Erst recht weiß sie nicht, wann es bei uns mit dem Sozialismus wirklich losging. Bei ihr fing Sozialismus und Planwirtschaft bereits unmittelbar nach dem Krieg an
  53. Und so häufen sich die Fehler, Irrtümer und Entstellungen.
  54. Dass sie sich im übrigen im geistigen Schlepptau der gängigen in den westlichen Medien verbreiteten Klischees über die DDR-Justiz bewegt, überrascht nicht. Sie hat Authentisches ja nicht erfahren wollen. 
  55. - So repetiert sie hinsichtlich der Waldheimprozesse, die doch nicht in Wismar stattfanden, unnötigerweise die übliche verleumderische Darstellung, ohne von diesen Vorgängen eine eigene Kenntnis zu haben.
  56. - Das gleiche gilt für das Missverstehen der Anwendung des Art. 6 der DDR-Verfassung von 1949. Sie verkennt die juristische  Aussage in dieser Vorschrift, dass die betreffenden dort aufgelisteten Handlungen "Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“ (siehe § 1 Reichsstrafgesetzbuch) waren; durch diese juristisch übliche Verweisung wurde der Strafrahmen eindeutig bestimmt.
  57. Sie weiß schon nicht, dass diese Verfassung ursprünglich als eine Verfassung für einen gesamtdeutschen Staat ausgearbeitet und seit 1946 in Ost und West breit diskutiert worden war. Als 1949 ein separater West-Staat, die BRD, gegründet wurde, waren die ostdeutschen Behörden mit Unterstützung der sowjetischen Besatzungsmacht genötigt, entgegen den Bestrebungen der Deutschen in Ost und West, die Einheit Deutschlands zu erhalten, einen ostdeutschen Staat zu gründen.
  58. Da man im Osten auf eine Staatsbildung nicht vorbereitet war, wurde der Text der für Gesamtdeutschland vorgesehenen „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ als Verfassung des ostdeutschen Staates angenommen, und zwar von durch Beschluss der Volkskammer, als der gewählten Vertretung, die zuvor im Deutschen Volksrat bestand.
  59. Diese Verfassung berücksichtigte insgesamt Erkenntnisse und Erfahrungen der Weimarer Verfassung; sie ist dieser ähnlicher als das Grundgesetz!
  60. Auch der Artikel 6 beruhte auf solchen Erfahrungen. Da die Verfassung als gesamtdeutsche vorbereitet und diskutiert worden war, war niemals in Betracht gekommen, diesen Art. 6 etwa gegen von einem  westdeutschen Separatstaat aus inszenierte Verbrechen anzuwenden.
  61. Da die Alliierten die nazistischen Staatsschutzbestimmungen (Hochverrat und Landesverrat) zu Recht aufgehoben hatten, standen in der DDR Strafbestimmungen gegen Staatsverbrechen  nicht zur Verfügung. Demgegenüber hatte man in der BRD sehr schnell neue Staatsschutzbestimmungen erlassenen, obwohl im Art. 143 GG eine ausformulierte Hochverratsbestimmung vorhanden  war.
  62. Die westdeutschen Staatsschutzbestimmungen in Gestalt des „Blitzgesetzes“ vom 30.8.1951 waren erklärtermaßen „gegen die Russen und die Kommunisten“ gerichteten und somit ein gesetzgeberische Ausdruck des kalten Krieges. Auf diesen beruhte die massenhafte rechtswidrige Strafverfolgung von Gegnern der auf Spaltung Deutschland gerichteten Adenauer-Politik in den fünfziger Jahren.
  63. Die Anwendung des Art.6 der DDR-Verfassung, der gemäß Art. 144 unmittelbar geltendes Recht, also nicht nur ein Gesetzgebungsauftrag für die Volkskammer, war, war dadurch geboten, dass schwere und schwerste Staatsverbrechen gegen die Grundlagen der ostdeutschen Ordnung aufgedeckt worden waren und die im übrigen Vorhandenen Strafbestimmungen, wie der SMAD-Befehl 160, das Friedensschutzgesetz und Art. III A III der Kontrollratsdirektive 38 für die ausermittelten Verbrechen nicht relevant waren.
  64. Im übrigen war die Heranziehung des Art. 6 eine gesetzlich zulässige, aber gleichwohl nur eine vorübergehendes Strafrechtsanwendung (bis 1957); er war keineswegs ein sozialistisches Gesetz.
  65. Markovits weiß auch nicht, dass seine erstmalige Anwendung durch einen Strafsenat des Obersten Gerichts maßgeblich von Richtern getragen war, die in der Nazizeit in der Emigration im anglo-amerikanischen Rechtsraum gelebt hatten und sich von einem solchen Rechtsdenken haben beeinflussen lassen.
  66. II.
  67. So wenig sie – auch weil sie unsere Lehrbücher missachtete - begreift, was eigentlich in der DDR und in ihrer Justiz bewegt und geschaffen wurde, so sehr sie sich im Schlepptau der üblichen Entstellungen und Verleumdungen von Vorgängen der DDR befangen ist und daher vieles von ihr geschriebenes zurückgewiesen werden muss, halte ich sie nicht für bösartig. Ja sie hat ein Herz für" ihre" Richter, auch die Volksrichter den Wismar.
  68. Am Ende ihres Buches schreibt sie: in diesem gehe es" um die menschliche Erfahrung von Recht und Unrecht“. Sie spricht von Menschen, „deren eigenes Leben geprägt war von den Erfolgen und Misserfolgen der DDR-Justiz, von ihren Hoffnungen und Enttäuschungen… ".
  69. Unbeschadet der vorgenannten Vorbehalte gegen dieses Buch, ist anzuerkennen, dass Inga Markovits nicht nur mit außerordentlich großem Fleiß und mit viel Mühe, einem Archäologen ähnlich, historisches Material erschlossen hat. Sie hat wertvolles Material zur Rechtsgeschichte der DDR publik gemacht.
  70. Aber es kann nicht übersehen werden, dass sie hinsichtlich der politischen Vorgänge und des juristischen Materials von mehr als vier Jahrzehnten vieles nicht nachvollziehbar darstellt.
  71. Von einer sozialistischen Entwicklung und von sozialistischem Recht in der DDR darf erst
  72. ab 1952 gesprochen werden, nachdem die II. Parteikonferenz der SED beschlossen hatte, in der DDR planmäßig die Grundlagen des Sozialismus zu errichten - also noch lange nicht den Sozialismus.
  73. Vor diesem Zeitpunkt ging es um den Aufbau einer antifaschistisch - demokratischen Ordnung - auch wenn diese einige Voraussetzungen und Keime einer späteren sozialistischen Gesellschaft in sich schloss.
  74. Die in Wismar angewandten Gesetze werden meist nur allgemein genannt, in Einzelfällen auch einzelne Paragraphen, aber welche Rechtsordnung, welches Recht jeweils galt, verschwimmt in ihrer Darstellung.
  75. Aber sie macht bemerkenswerte Unterschiede zwischen dem alten bzw. bundesdeutschen Recht und seiner Justiz gegenüber dem der DDR anschaulich, so auf S.13 und 14:
  76. " DDR - Gerichtsakte sahen anders aus als ihre westdeutschen Gegenstücke. Westdeutsche Akten werden von Juristen für Juristen produziert. Sie konzentrieren sich nur auf die Fragen, die zwischen den Prozessanwälten streitig sind; diskutieren diese Fragen nicht auf Alltags- Deutsch, sondern in einem Juristen-Latein, das mit Paragraphen und Fallzitaten gespickt ist; lassen Laien allenfalls als Zeugen kurz zu Wort kommen, beschreiben keine menschlichen Konflikte, sondern illuminieren nur den jeweiligen Zerreißpunkt, an dem ein Gewebe von Sozialbeziehungen zu Schaden gekommen ist. Weil die juristisch nebensächlichen Puzzle- Steinchen alle fehlen, ist es oft schwierig, aus einer Akte das Bild eines tatsächlichen Lebenssachverhalts zusammenzusetzen. Was ist eigentlich passiert? Wenn der Leser von der Lektüre aufsieht, weiß er meistens nicht genug über die am Konflikt Beteiligten, um für die eine oder andere Seite Sympathie zu fühlen. Es geht einer westdeutschen Justizakte nicht um die menschlichen Dimensionen eines Streitfalles. Es geht darum, wer Recht hat."
  77. Dort erkennt man an den Akten, dass das Recht nur um seiner selbst willen da ist. Soll es denn nicht in erster Linie den Menschen, dem Volk dienen?
  78. Markovits weiter: " DDR - Akten erzählen eine Geschichte. Sie fangen am Anfang an und hören auch am Ende einer Auseinandersetzung oft noch nicht auf; etwa, weil sich der Richter auch nach seiner Entscheidung um die Belange der Parteien kümmern musste oder weil ein Urteilsspruch mit den Kollegen eines Angeklagten an dessen Arbeitsstelle ausgewertet wurde. Weil es nicht nur um die individuelle, sondern auch um die gesellschaftliche Lösung eines Streitfalls ging, kommen auch andere als die unmittelbar Beteiligten zu Wort. Nachbarn kommentieren die pädagogischen Fähigkeiten beider Eltern in einem Sorgerechtsprozess; Mitarbeiter werden zur Arbeitsmoral eines Straftäters befragt; gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger bezeugen die Empörung oder das Verständnis des Kollektivs für einen Angeklagten. Prozesse finden nicht auf Juristendeutsch, sondern in Alltagssprache statt. DDR - Richter sollten nicht nur Rechtsfragen entscheiden, sondern die Beteiligten erziehen, und sie mussten daher für alle im Gerichtssaal leicht verständlich sein. Die spärliche Beteiligung von Rechtsanwälten an Prozessen und die Anwesenheit so vieler Laien im Gerichtssaal taten ein übriges, um die ostdeutsche Gerichtssprache zu entprofessionalisieren. Was DDR - Gerichts Deutsch an Verständlichkeit gewann, verlor es an juristischer Genauigkeit.“
  79. Und wem dient juristische Genauigkeit, die auf Kosten der Verständlichkeit geht?
  80. Entbehrt das ZGB der DDR letztlich soviel mehr der juristischen Genauigkeit als die (jüngeren) bundesdeutschen Gesetze?  
  81. „Aber die Sprache war menschlich mitteilsamer als das Fachidiom westdeutscher Prozesse“, meint Markovits. „Viele Parteien in Zivilprozessen schrieben ihre Schriftsätze selbst, und die empörten Schilderungen, warum sie Recht und ihre Prozessgegner Unrecht haben, lassen mich auch verstehen, was ihnen wichtig war, was ein Bürger vom sozialistischen Recht erwartete. Die richterlichen Einwendungen und Ermahnungen verdeutlichen die Erziehungsmanie dieses Rechtssystems. Die Fragebögen, die vom Scheidungskandidaten ausgefüllt werden mussten, informieren mich über die Verteilung der Hausarbeit in ihrer Ehe oder über die Einkommens - und Erziehungsunterschiede zwischen Männern und Frauen in der DDR.“ (S.15)
  82. Sogar das Papier erzählt Geschichten. „In den unmittelbaren Nachkriegsjahren, als neues Papier kaum zu beschaffen war, benutzen die Lüritzer alles, was sich  nur irgendwie beschriften oder in eine Schreibmaschine zwängen ließ, und wenn ich ein Urteil oder einen Schriftsatz umdrehe, finde ich auf der Rückseite oft einen Text aus der Weimarer Zeit (niemals juristisches aus den Nazi-Jahren)…."
  83. Auch später konnte man an dem Papier als solchem viel ablesen; „ In den siebziger und achtziger Jahren waren dann fast alle Schriftsätze auf einer Schreibmaschine getippt, aber auch jetzt konnte man Unterschiede erkennen: das beste Papier kam aus der volkseigenen Wirtschaft, an letzter Stelle stand das der Justiz. Und manchmal lagen ein paar blütenweiße Seiten zwischen ‚alldem Arme – Leute- Grau’. Dann weiß ich, dass auch ein Westanwalt in dem Verfahren eine Rolle spielte.“ (S.15)
  84. Bereits die unterschiedliche Farbe und der sich plötzlich vergrößernde Umfang der Aktendeckel verraten, dass sich um das Jahr 1990 eine wichtige Veränderung im Rechtsleben dieses Gerichts zugetragen haben musste. (S.9).
  85.  
  86. III.
  87. Das „Wie“ der Schilderung verrät als Autor einen Menschen aus einer anderen Welt, wo das Privateigentum im Zentrum aller Aufmerksamkeit und allen Interesses steht - ganz abgesehen davon, dass die USA  und seine Bevölkerung nach dem Unabhängigkeits- und dem Bürgerkrieg in ihrem Land selbst nie mehr wieder einen Krieg erlebt hatten.
  88. Die Autorin ist sich dessen bewusst, dass sie auf die DDR-Justiz in Wismar einen Blick „von außen“ wirft: Ich komme „von draußen“, „aus einer Gesellschaft mit Rechtskonventionen, die mich DDR- Ereignisse und Berichte leicht fehldeuten lassen können.“ Sie weiß auch, dass Akten niemals alles sagen und auch die Erinnerung der Menschen unterschiedlich ist. „Manche Leser mögen sich anders erinnern, als ich die Vorgänge beschreibe.“ (S.11)
  89. Geschichtsschreibung" von unten", wie sie sie in diesem Buch anstrebt, sei schwerer zu rechtfertigen als Geschichtsschreibung" von oben“. Sie möchte das Allgemeine im Besonderen sichtbar machen. (S. 12).
  90. Bei allem Wertvollen und Interessanten, was die Autorin uns mitteilt, sind substantielle Schwächen nicht zu übersehen.
  91. Als sie über den Anfang 1945 in Wismar  berichtet, weist sie auf zerstörte oder schwer beschädigte Häuser hin - auch das Amtsgericht war stark geschädigt -, auf Flüchtlingstrecks, die in die Stadt kamen, und auf die akute Wohnungsnot (ein Viertel aller Wohnungen war von Bomben zerstört, ein weiteres Viertel beschädigt).
  92. Die Stadt stöhnte unter dem Hin und Her von Menschen, die auf der jeweils anderen Seite der Zonengrenze Familienmitglieder zu finden hofften. 1945 und 1946 erkrankten in diesem Ort 1678 Menschen an Typhus; 1947 sind noch mehr als 1/3 aller Stadtbewohner" Übersiedler“ aus den Ostgebieten.
  93. Das alles schildert sie so, als hätte es solches nur in Wismar bzw. nur in Ostdeutschland gegeben. Ihr scheint nicht bewusst zu sein, dass nach Kriegsende überall in Ost und West, vor allem die Großstädte, durch Bombenabwürfe aus amerikanischen und britischen Flugzeugen zerstört waren. Auch im Westen gab es viele Jahre Wohnungsnot, auch weil "Flüchtlinge“ aus dem Osten untergebracht werden mussten.
  94. Nach dem seinem Wesen nach verbrecherischen Hitlerfaschismus wollten die Antifaschisten, die aus den Konzentrationslagern, den Zuchthäusern der Nazis, der Emigration oder der Illegalität kamen, in ganz Deutschland gemäß dem Potsdamer Abkommen und somit der politischen Konzeption der Alliierten in Bezug auf Deutschland mit zunehmender Unterstützung aller Deutschen ein neues demokratisches Deutschland, ohne Nazis und ohne Militarismus aufbauen und demgemäß ein antifaschistisches demokratisches Recht und eine gleichartige Justiz schaffen.
  95. Angesichts der historischen Entwicklung und der überwiegend reaktionären Rolle der Justiz in Deutschland, wäre so erstmalig auf deutschem Boden eine wirklich demokratische Justiz geschaffen geworden.
  96. Dazu gehörte angesichts der personellen Zusammensetzung der Justiz im Jahr 1945 in erster Linie, alle Nazijuristen und mit dem Naziregime verbundenen Richter durch Antifaschisten oder zumindest nazistisch nicht belastete zu ersetzen, wie dies das Potsdamer Abkommen generell vorsah.
  97. Es ergab sich, was unschwer nachweisbar ist, dass nahezu 90% der Staatsanwälte und Richter entfernt werden mussten.
  98. Durch wen konnten sie ersetzt werden?
  99. Antifaschistische oder wenigstens nicht nazistisch belastete Juristen gab es in Deutschland im Jahre 1945 kaum, schon weil alle nichtarischen Juristen verfolgt und entfernt waren und nur richtig Deutsche Jura studieren durften; auch wenn man die aus der Emigration oder aus Zuchthäusern der Nazis dann zurückkehrenden dazurechnete, reichte dies überhaupt nicht, den aktuellen Bedarf an Richtern und Staatsanwälten zu decken.
  100. Unabhängig von aller Ideologie und Politik stand man in Ost und West vor der Frage:
  101. Sollte man Menschen in die Justiz holen, die bisher keine juristische Ausbildung gehabt hatten, aber die Gewähr für eine nicht nazistische, antifaschistische Rechtsanwendung boten
  102. oder
  103. sollte man auf Kosten des im Potsdamer Abkommen vorgegebenen Antifaschismus alter Nazirichter als Fachleute wieder in die Justiz holen?
  104. Aus ganz persönlicher Erfahrung, so unmittelbar mit den Lehrern, war und ist für mich gewiss: Kenntnisse, auch juristische Kenntnisse, kann man sich aneignen. Eine politische Haltung und Weltanschauung, wie sie bei den 90% belasteten Richtern und Staatsanwälten 1945 vorhanden war, lässt sich nicht wirklich so einfach durch eine andere, nunmehr antifaschistische ersetzen.
  105. Angesichts dessen spitzte sich die Frage zu:
  106. Fachleute, wenn auch nazistisch belastete, oder Antifaschisten und Demokraten
  107. Die Frage so stellen, heißt sie beantworten.
  108. In Ostdeutschland wurde so gehandelt, wie ich es für unerlässlich hielt und halte.
  109. Übrigens hat sich dies sehr bald unmittelbar praktisch bewahrheitet:
  110. In den 50er Jahren wurde aufgrund eines unmittelbaren Einflusses Adenauers und der eiligen Durchpeitschung eines entsprechenden Gesetzes, des ersten Strafrechts-Änderungsgesetzes von 1950, eine groß angelegte Strafverfolgung von Gegnern Adenauers, besonders von Kommunisten, betrieben, in denen gerade diese Nazirichter, extrem ausgewiesene Nazirichter, eine maßgebliche Rolle spielten und sich bei dieser Strafverfolgung besonders hervortaten.
  111. Das ist inzwischen völlig unbestritten; Material dazu gibt es zur Genüge; durch spätere Gesetzgebung wurde dieser rechtswidrigen Strafverfolgung mit vielen Unrechtsurteilen der Boden entzogen.
  112. Alles, was sie zur Entwicklung einer neuen Ordnung nach dem Hitlerregime schreibt, war keine Besonderheit in Ostdeutschland. Auch in Westdeutschland um die Enteignung von Nazi- und Kriegsverbrechern; in Hessen gab es dazu einen überwältigenden Volksentscheid, dessen Ausführung indessen die Militärverwaltung suspendierte und so praktisch verhinderte – wie auch in Berlin.
  113. Auch in der Justiz waren in Westdeutschland zunächst, jedenfalls die besonders belasteten Nazijuristen, entfernt worden. Um aber den Bedarf an" Fachleuten" zu decken, griff man  später wieder auf alte Nazis zurück, so über das so genannte Huckepackverfahren (ein unbelasteter  Richter durfte einen NS-belasteten Richter wieder in die Justiz „mitbringen“).
  114. In einigen Gerichten in Westdeutschland war infolgedessen der Anteil der früheren Mitglieder der Nazipartei weit höher als während der Nazizeit, zumal auch die" Kollegen" aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße versorgt, also untergebracht werden mussten.
  115. Bei Markovits liest es sich das alles so, als seien alle solche Vorgänge und Entwicklungen nur "bei den Russen" geschehen.
  116. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass die Stadt Wismar am äußersten Rande der sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR, liegt und nicht alles, was dort an Problematischem angetroffen wurde, für die DDR schlechthin verallgemeinert werden kann
  117. Durch die Bodenreform, schildert sie, bekamen die Neubauern kleine Stücke Land, die zu bearbeiten unmittelbar nach Kriegsende sehr mühselig war, auch weil keine Maschinen zur Verfügung standen; wenn dann noch von den Umsiedlerehepaaren der eine oder andere krank wurde oder gar starb, war die Bewirtschaftung von dem Übriggebliebenen kaum zu bewältigen.
  118. Viele der 670 Neubauern, die es 1947 gab, hätten sich „nicht ohne einen Seufzer der Erleichterung den neuen Produktionsgenossenschaften angeschlossen". „Die Kollektivierung der Landwirtschaft verteilt die Arbeitslast auf viele Schultern, bietet einen geregelten Arbeitstag und die Versorgung mit vielen Dienstleistungen, was vor allem die Frauen anlockt, und verspricht einen Ausweg aus der hoffnungslosen Überarbeitung und Verschuldung vieler kleiner Einzellbauern“.
  119. Es war also nicht bloß platte Agitation, die gerade diese Kleinbauern für die LPG gewann.
  120. Am 22. Februar 1960 war auch dieser Kreis als erster im Bezirk "vollgenossenschaftlich“ geworden.
  121. Anschaulich erleben wir an den von ihr mitgeteilten Beispielen, wie die ostdeutschen Richter sich von Anfang an stets um die Menschen bemühten und deren Belange in den Vordergrund rückten und nicht Paragrafen.
  122. Bei den Volksrichtern empfand sie einen besonders engen Zusammenhalt, der sicher auch dadurch bedingt war, dass sie ihre Ausbildung gemeinsam in Internaten gehabt hatten.
  123. Ich halte es nicht für ganz abwegig, wenn sie in diesem Zusammenhang an die Kibbuze oder die  Kibbuzniks (Seite 31) in Israel erinnert. Denn dort hatten sich zu Beginn der Herausbildung eines selbstständigen Israels gerade solche an sozialistische Ideen anknüpfende Lebensformen entwickelt - inzwischen gehören sie schon lange der Vergangenheit an.
  124. Die Autorin bemerkt, dass sich in der DDR ein neues Richterbild herausbildete. Diese Richter waren keine abgehobene Kaste, keine „Halbgötter in Schwarz“ und wollten es auch nicht sein; sie hatten keine Privilegien und waren auch nicht unabsetzbar: " Wir waren nichts Besonderes", erklärte ein Richter. „Justizarbeit war in der DDR ein dienender Beruf“.
  125. Dazu gehörte auch viel Tätigkeit außerhalb der eigentlichen - streng geregelten - Dienstzeit mit Anwesenheitspflicht im Gericht von 7.00 bis 16:00 Uhr, so (unentgeltliche) Rechtsauskünfte und die Auswertung von Verfahren, praktische Hilfe für Bürger, mit denen ein Richter in einem Prozess zu tun gehabt hatte, auch lange nachdem dieser juristisch, justiziell abgeschlossen war, Schöffenschulung, Öffentlichkeitsarbeit und Besuche in Betrieben; dazu kamen Parteiarbeit und Weiterbildung.
  126. In der Wirtschaft oder als Rechtsanwalt war es wohl leichter, außerdem war deren Salär meist deutlich höher, weiß Markovits.
  127. Sowohl die Volksrichter in den ersten Jahren als auch die später von den Fakultäten kommenden  Richter waren in der DDR – wie Markovits vermittelt - stets bestrebt, den Rechtsstreit nicht nur nach dem Gesetz zu entscheiden, sondern ein gesellschaftliches Problem im Einzelfall zu lösen, sie waren bestrebt, unter den jeweiligen - mitunter schwierigen Bedingungen - eine praktikable Lösung zu finden, damit das Leben weitergehe, und nicht nur eine Entscheidung ohne Rücksicht darauf zu fällen, wie sich der korrekte Richterspruch für den einen oder anderen Bürger auswirkt, ihn womöglich materiell und psychisch kaputt macht.
  128. Auch hat sie wahrgenommen, dass sowohl die nicht selten auf sich selbst gestellten Volksrichter als auch die späteren Richter sehr selbstbewusst waren, so wenn sie in den 70er und 80er Jahren – mit besserer juristischer Qualifikation - ihre eigenen Entscheidungen trafen, sich so als unabhängige Richter bewiesen.
  129. Dabei hatten die Volksrichter nicht nur das Problem einer nicht vollen juristischen Ausbildung, sondern auch das,  dass die Rechtslage in den ersten Jahren nach 1945 vielfach unklar war, so zum Beispiel, welche Gesetze aus der Nazizeit oder sonst aus der Vergangenheit unter den veränderten Umständen noch angewandt werden können.
  130. Später standen den Richtern neue, den fortgeschrittenen gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Gesetze zur Verfügung, die meist auch eine den Bedürfnissen der Menschen entsprechende, juristisch saubere Entscheidung ermöglichten.
  131.  
  132. IV.
  133. Zunächst schildert sie verschiedenes, durchaus interessantes aus Familienrechtsverfahren. Dabei steht sie sowohl den Bemühungen um die Erhaltung der Ehen als auch der Beteiligung gesellschaftlicher Kräfte fremd gegenüber.
  134. Die Autorin, die aus einem fernen Land mit ganz anderen Traditionen kommt, weiß offenbar nicht, dass nicht nur in der Verfassung der DDR, sondern auch im Grundgesetz verankert ist, dass die Ehe und die Familie unter besonderem Schutz des Staates stehen (Art. 6 GG; Art. 38 DDR-Verfassung von 1968); möglicherweise kennt die Rechtsordnung der USA vergleichbare Vorschriften nicht.
  135. Den vorgenannten Verfassungsgrundsätzen in beiden deutschen Staaten entspricht es auch, dass Eheschließung und Ehescheidung als gesellschaftliches Anliegen rechtlich geregelt werden, so in den Rechtsvorschriften des Familienrechts der DDR wie der Bundesrepublik, die in der Familie eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft sehen (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB und § 5 Familiengesetzbuch der DDR (FGB).
  136. Dem Buch ist nicht zu entnehmen, ob die Autorin die vorgenannten Verfassungsartikel und Rechtsvorschriften überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
  137. Beide Rechtsordnungen legen Wert darauf, Ehen zu erhalten, und machen Ehescheidungen keineswegs leicht. Das bundesdeutsche Recht sieht grundsätzlich eine Wartezeit von einem Jahr vor, in der die Ehepartner bereits getrennt gelebt haben müssen, bevor sie den Antrag auf Ehescheidung stellen können; wozu sie einen Anwalt benötigen. Die DDR kannte - nicht so starr - die Möglichkeit, dass das Gericht ein Ehescheidungsverfahren zeitweilig aussetzt, damit die Ehepartner sich aussöhnen können.
  138. In keiner der mir bekannten Rechtsordnungen wird eine hohe Quote von Ehescheidungen angestrebt.
  139. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die Autorin nur in Bezug auf die DDR meint, davon sprechen zu müssen, dass hier „Ehebeständigkeit Bürgerpflicht“ (S. 104) sei und dass das Gericht von den Eheleuten erwartete, dass sie sich Mühe geben, die Ehe zu erhalten.
  140. Bei den in der DDR entwickelten gesellschaftlichen Verhältnissen war es normal, dass man sowohl in den Arbeitskollektiven als auch in den Hausgemeinschaften persönlichen Probleme, darunter auch familiäre, beim Kollegen bzw. beim Nachbarn nicht gleichgültig gegenüberstand.
  141. Es war normal, sich darüber auszutauschen und, so weit möglich und erforderlich, auch zu helfen.
  142. Unter den Bedingungen der DDR, wo der Gemeinschaftssinn und der Gedanke der Kollegialität generell eine große Rolle spielte, war selbstverständlich, dass auch die Familie als ein Teil der Gesellschaft angesehen und nicht der Gesellschaft gegenübergestellt wurde.
  143. Selbstverständlich war die Intimsphäre innerhalb der Familie zu beachten.
  144. Die Verschlossenheit der Individuen, die die Bürger der DDR nach 1990 bei Westdeutschen erlebten, war in der DDR fremd. Besuche von Arbeitskollegen in der häuslichen Umgebung, waren hier normal und verbreitet; in aller Regel kannten die Kollegen eines Arbeitskollektivs auch die Ehepartner ihrer Kollegen, teilweise sogar sehr gut.
  145. DDR-Bürgern waren schon früher aufgefallen, dass man sich im Westen nicht gegenseitig besuchte - u. a. auch deshalb, weil man sein bescheidenes oder altes Mobiliar nicht zeigen wollte, während man zur Arbeit mit einem modernen Pkw, als Statussymbol, fuhr.
  146. Was die DDR-Bürger nach 1990 vor allem vermissen, ist der Gemeinschaftssinn, die Hilfe für den Nachbarn und den Menschen neben dir. Sie erleben jetzt eine schreckliche Kälte in den Beziehungen zwischen den Menschen.
  147. Aber nur auf dem Hintergrund der andersartigen gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR erklärt sich, dass auch in Ehescheidungsverfahren Arbeitskollektive, Hausgemeinschaften und andere gesellschaftlichen Kräfte einbezogen wurden.
  148. Diese Selbstverständlichkeiten kann die Autorin, die von fern herkommt, nicht verstehen.
  149. Eine andere Frage ist, ob dies immer sehr glücklich und mit hinreichendem psychologischem Einfühlungsvermögen gehandhabt wurde. Wenn Markovits insoweit auf einzelne bedenkliche Beispiele hinweist, mag sie Recht haben. Indessen darf nicht übersehen werden, dass auch insoweit die Verhältnisse im Dorf, in einer Kleinstadt oder in einer Großstadt unterschiedlich sind, dass überkommene kleinbürgerliche "nachbarschaftliche Topfguckerei " nicht überall überwunden war und alle Beteiligten, die Richter wie die Kollektive, sich als lernfähig erwiesen.
  150. Insoweit erkannte die Autorin, dass die Familienrichter, hauptsächlich Frauen, aufgrund der gewonnenen Erfahrungen auch Unterschiede machten, in welchen Fällen eine solche breite Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sinnvoll und hilfreich war oder inwieweit in anderen Fällen einfühlsamer mit den Eheleuten umgegangen werden musste.
  151. Dabei wurde auch ihr bekannt, dass in einigen Fällen, insbesondere die Männer dem Alkohol verfallen waren, was natürlich für die Beziehungen in der Familie ungünstig war.
  152. Unbeschadet all dessen, was der Autorin fremd ist und missfällt, spricht sie von einem außerordentlich großen Engagement der Familienrichter(innen) und der einbezogenen gesellschaftlichen Kräfte in Familiensachen.
  153. Allerdings spricht sie auch - ihre Distanz demonstrierend - vom „Vertrauen in die Allmacht des Gerichts“ und  von „ ungehemmter Einmischung des Kollektivs in Familienangelegenheiten“. (S. 101)
  154. Auf Seite 95 verwendet sie im Zusammenhang mit Familiensachen das Wort "Nischen ", einen typisch „westlichen“ Ausdruck, der insbesondere nach 1990 in Bezug auf gesellschaftliche Verhältnisse in der DDR, gebraucht wurde. Er will bedeuten, dass die Bürger der DDR sich vor dem (bösen) Sozialismus in „Nischen“ zurückgezogen hätten.
  155. Solche irrige und abwegige Denkweise über die Verhältnisse in der DDR überkam auch das Bundesverfassungsgericht: aufgrund  solcher Denkweise stellte es die Grundstücksnutzer von „Datschen“ gegenüber den Grundstücksnutzern von Garagen deshalb besser, weil die Damen und Herren dieses Gerichts meinten, die DDR-Bürger hätten sich auf ihren „Datschen“ bzw. Wochenendgrundstücken, vor dem Sozialismus zurückgezogen, um dort frei vom Sozialismus leben zu können - während die Sache bei den Garagenutzern anders läge. Dass die meist selbst gebauten Garagen für die Garagennutzer deshalb eine ganz besondere Bedeutung hatten, weil sie dort ihre nur nach langer Wartezeit zu bekommenden PKW, wie Trabant oder Wartburg, unterstellen und somit schützen konnten, vermochten diese Richter nicht zu verstehen.
  156. Hinsichtlich der Datschen ist ihre Ansicht natürlich großer Unsinn. Denn in diesen Siedlungen von Datschen, Wochenendhäusern oder Kleingärten (mit Übernachtungsmöglichkeit) waren zu einem entscheidenden Teil „Genossen“, SED-Mitglieder oder sonst staatsbewusste Bürger, die auch dort entsprechende (sozialistische) Gemeinschaften, rechtlich als Interessengemeinschaften anerkannt, gründeten. Der Sozialismus war dort nicht minder zuhause wie in den Hausgemeinschaften, in den LPG oder in den Betrieben.
  157. Das Gerede von „Nischen“, dem die Autorin erliegt, macht in besonderer Weise ihre Fremdheit  gegenüber den DDR-Verhältnissen deutlich.
  158. Bei ihrer Darstellung der Familiensachen, insbesondere Ehescheidungen und Sorgerechts - Sachen, kommt sie auch auf die Jugendhilfe zu sprechen, die später stärker in Erscheinung trat und die Eltern unterstützte. Sie weiß, dass in der DDR gegen deren Ende 91% aller Frauen berufstätig waren, aber in der gleichen Zeit in der Bundesrepublik nur 44,1%.
  159. In welchem Umfang auch in der Bundesrepublik der Staat bzw. Behörden in die Familie, namentlich in die Kindererziehung eingreifen, scheint ihr nicht geläufig zu sein, ist aber beispielsweise an Hand des § 31 (sozialpädagogische Familienhilfe) des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (vom 26.6.1990) ersichtlich oder am § 43 dieses Gesetzes (Herausnahme der Kinder oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten) ersichtlich.
  160. Auch ist ihr wohl nicht geläufig, dass in Deutschland in der Weimarer Zeit kurz vor Erlass des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) am 9.Juli 1922 ein Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet wurde, das die Fürsorge, Hilfe oder „Einmischung“ betreffender Behörden in die Familie vorsah. Dieses Gesetz wurde in der Bundesrepublik durch ein Jugendwohlfahrtsgesetz vom 11.8.1961 (am 1. Juli 1962 in Kraft getreten) und schließlich durch das Kinder - und Jugendgesetz des Bundes vom 26.6.1990 (am 1.1.1991 in Kraft getreten) abgelöst.
  161. Aus Gründen der Wohlfahrt für Kinder und Jugendliche - des Kindeswohls - sind so in Deutschland schon seit mindestens 100 Jahren rechtliche Möglichkeiten bekannt, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen.
  162. Erfreulicherweise vermag sie aufgrund ihres Aktenstudiums den Schwindel von angeblichen  Zwangsadoptionen zu entlarven. Erziehungsrechtsentzug gab es, in der gesamten DDR im Jahre 1982 nur in 524 Fällen! In Wismar waren es nur zwei oder drei Fälle!
  163. Jedenfalls Zwangsadoptionen aus politischen Gründen fand sie nicht.
  164. Wie fremd die Autorin den Verhältnissen der DDR gegenübersteht, ist auch auf Seite 108 zu lesen. Eine allein stehende Mutter hatte Schwierigkeiten mit der Erziehung ihrer Kinder; die Jugendhilfe drohte mit allerhand Überwachungsmaßnahmen und schließlich mit der Klage auf Erziehungsrechtsentzug.
  165. In Westdeutschland hätte, schreibt sie, eine allein stehende Mutter zur Not von der Wohlfahrt leben und bei ihren Kindern zuhause bleiben können!
  166. Die DDR-Frauen würden dies als Zumutung sehen! Markovits begrüßt also Sozialhilfe für solche allein stehende Frau, ohne nachempfinden zu können was das für diese Frauen bedeutet, statt ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst zu arbeiten und die Kinder im Kindergarten oder in der Horterzielung bei ausgebildeten Kräften versorgt, betreut und beaufsichtigt zu wissen, wie es in der DDR der Fall war.
  167. Sie unterrichtet uns auch über Antworten auf Fragebögen in den Ehescheidungsverfahren, ob es in der Ehe Probleme gab. Fast durchweg erklären die Eheleute, dass es keine Probleme gäbe, auch wird von einer Frau eingeräumt, dass sie manchmal nicht die familiären Aufgaben voll erfüllt habe. Ein Mann erklärte, bei der Gleichberechtigung könne man nicht von Problemen sprechen. Die Hauptlast des Haushalts lag aber bei der Frau.
  168. Eine Frau sagte, das Kind wurde zum großen Teil von der Mutter oder von der Oma betreut; bei meinem Mann fehle die Mitverantwortung für den Haushalt.
  169. Dass die Mütter sich um die Kinder nicht immer richtig gekümmert haben, werde aus den Akten bekannt, aber nie, warum der Vater sich nicht um die Kinder kümmerte oder nicht für sie zahlte (Seite 109). Gericht und Jugendhilfe konzentrierten ihre Vorwürfe auf die Mütter.
  170. In diesem Sinne spricht sie auf Seite 110 davon, dass „strafrechtliche und familienrechtliche Ausgrenzung“ dieser Mütter Hand in Hand gingen, und auf Seite 111 schreibt sie: es sah manchmal danach aus, als ob sich „Jugendhilfe und Gericht in unheiliger Allianz zusammenfanden“, um einer unkooperativen Mutter ihre Kinder wegzunehmen.
  171. Das Gericht hinterfrage (in Wismar!) kaum die faktische Machtposition der Jugendhilfe – tun das etwa die bundesdeutschen Gerichte?
  172. Sie spricht von der „Erziehungsideologie der DDR“ und von „Selbstgerechtigkeit der Richter“, ihrer didaktischen Empörung über Menschen, die keinen Rat annehmen wollen. Das seien negative Züge einer sozialistischen Rechtskultur, auch wenn solches nur sehr selten vorgekommen sei.
  173. Ob bei einem Vergleich mit entsprechender Praxis in der Bundesrepublik die DDR in gleicher Weise so abgewertet worden wäre, bezweifle ich entschieden.
  174. Wenn im § 27 des Kinder- und Jugendgesetzes des Bundes steht, dass ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, dann ist für den Kenner dergleichen Formulierung erkennbar, dass die Jugendhilfe als Behörde, wenn erforderlich, in die Erziehung des Personensorgeberechtigten eingreift.
  175. Im § 31 heißt es : Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer eingerichtet und erfordert die Mitarbeit der Familie.
  176. Auch diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für derartige Eingriffe in die Erziehung der Eltern beziehungsweise sonstigen Personensorgeberechtigten, was Markovits bei der DDR  beargwöhnt.
  177. Nach § 42 dieses Gesetzes vollzieht die Jugendhilfe die „Inobhutnahme“ eines Kindes oder eines Jugendlichen und nach § 43 die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten.
  178. Im übrigen ist aus Jugendstrafverfahren in der BRD gut bekannt, dass die Richter in aller Regel den Vorstellungen und Vorschlägen der Jugendgerichtshilfe folgen. Aussagen und Erklärung von Behörden dürften in Deutschland bei Gericht mehr zählen als Auffassungen von Bürgern.
  179. Auf Seite 118 spricht sie von Vorbehalten der wismarer Bürger gegenüber Ehe - und Familienberatungsstellen, die dort erst 1971 - fünf Jahre später als vom Gesetz vorgesehen - eingerichtet wurden. Die wismarere Bürger hätten sich gegenüber dieser neuen Einrichtungen zurückhaltend verhielten; das ist aber nicht verwunderlich und wiederum keine Besonderheit der DDR. Diese Stelle hätte zunächst kaum gearbeitet; es seien nur 80 Bürger zur Beratung, 1982 sogar nur 30, meist Frauen, gekommen.
  180. Erst als 1985 ein Psychologe die Leitung der Beratung übernahm, erhöhten sich die „Benutzerzahlen“; 1988 suchten 250 um Hilfe. Das Kreisgericht beklagt, dass dieser Psychologe seine Klienten hauptsächlich durch ärztliche Überweisung erhält, womit sich erklärt, warum der Zulauf bei diesem Psychologen so rasant wuchs! Es moniert auch, dass er keine Ratschläge dafür erteile, wie die Ratsuchenden ihre Schwierigkeiten überwinden könnten und dass er mit Juristen nicht gern zusammenarbeite. Er konzentriere sich hauptsächlich auf medizinische Aspekte und vernachlässige die gesellschaftlichen Aufgaben von Ehe und Familie.
  181. Weder die Autorin noch wir könne dies überprüfen bzw. ergründen, was dahinter steckte.
  182.  V.
  183. Vom Strafrecht interessierte sie, sucht sie – was uns nicht überrascht – vor allem das „politische“ Strafrecht. Aber die“ eigentlichen“ politischen Strafsachen, bei denen die „Stasi mitmischt“, werden nicht in Wismar, sondern beim Land– bzw. Bezirksgericht verfolgt und verhandelt. Von einer politischen Polizei bzw. vom Staatsschutz in Westdeutschland, hat sie wohl noch nichts gehört
  184. Sie erzählt  von kleinen Spekulanten und Schwarzhändlern in der Nachkriegszeit, die – wie damals auch „im Westen“ - für einige Monate ins Gefängnis oder mit einer Geldstrafe davon kommen.
  185. Im Mai 1949 habe es harte Strafen für Schieber und andere Spekulanten gegeben: die Bevölkerung soll sehen, dass energisch durchgegriffen wird, um alle Saboteure am Aufbau der neuen demokratischen Ordnung der gerechten Strafe zuzuführen.
  186. Später (wann?) spielen „Ablieferungsdefizite“ – Straftaten nach den Vorschriften über die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – eine Rolle; sie würden „hart bestraft“, in schweren Fällen unter „Entzug des Hofes“, d. h. Ausspruch einer Vermögenseinziehung.
  187. „ Wir können es uns nicht leisten, Menschen, die aufgrund der Bodenreform zu eigenem Grund und Boden gekommen sind und diesen schlecht verwalten, zu dulden“, stehe in der Zeitung. Im Jahre 1953 seien viele Bauern verhaftet worden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllten; daraufhin wurde ihr Vermögen beschlagnahmt, mitunter jedoch bald wieder freigegeben, „weil die Gründe für den Haftbefehl seien in Fortfall gekommen“ seien.
  188. Mitunter, erzählt sie, würden Haftbefehle erst Tage nach der gründlichen Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei vom Gericht erlassen, so dass der „Sünder noch Zeit hat, sich in den Westen abzusetzen“ – was von Wismar aus ebenso leicht war wie in Berlin.
  189. In den 50er Jahren entnimmt sie den Akten die „langsame Beruhigung und Versachlichung der Strafrechtsprechung in der DDR“. Politische Straftaten verlören über die Jahre an Gewicht, „normale Straftaten wie Eigentumsverletzungen, Verkehrsdelikte rücken in den Vordergrund“.
  190. Auf S. 132 lesen wir: „Natürlich ist die DDR auch in unpolitischen Dingen zivilisierter als Westdeutschland. ‚Die Prügelstrafe, wie sie in kapitalistischen Ländern üblich ist, wird von den Werktätigen unserer Republik mit vollem Recht abgelehnt’, heißt es in einem Urteil wegen Kindesmisshandlung. Vor allem ist die DDR ein Staat, in dem junge Leute eine Zukunft haben,“ zitiert sie aus einem Gerichtsurteil in einem Verfahren gegen junge Männer, die in die Fremdenlegion wollten.
  191. Die Mitteilung über Verfahren wegen Fälschungen, Bestechungen, falscher Berichterstattung u ä., darunter auch einen Fall aus dem Jahre 1959, in dem ein Fuhrunternehmern mit der Unterstützung mehrerer Wirtschaftsfunktionäre der Stadt einen schwungvollen Handel mit gefälschten Ablieferungsbescheinigung getrieben hatte, versieht sie mit der Anmerkung:
  192. „Ein byzantinisches Wirtschaftssystem lässt sich leicht täuschen.“ (S. 137)
  193. Dann schreibt sie von Liberalisierung“ und „strafpolitischer Entspannung“ nach dem 17. Juni 1953 – sie hätte aber den „Neuen Kurs“ als Ausgangspunkt nennen müssen.
  194. Bei politischen Delikten beim Bezirksgericht sei es mehr um den Staat als um den Täter gegangen (S. 144) – ist das etwa in der BRD anders?
  195. Am Rechtspflegeerlass von 1963 mäkelt sie herum, dass er eigentlich sehr unjuristisch sei.
  196. So sage das Gesetz nicht, wann ein Verfahren für die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit geeignet ist. Die Ungenauigkeit sei sicher Absicht, mutmaßt sie. Dass das „Juristische“ aufgrund dieses Erlasses dann in der StPO, in den Verordnungen über die Konfliktkommissionen und Schiedskommission untersetzt wurde und sich kurze Zeit später im neuen Strafgesetzbuch und in der neuen Strafprozessordnung fand, entgeht ihr. Das kommt davon, wenn man nur einzelne Strafakten liest.
  197. Sie erzählt dann weiter, dass nur ein kleiner Teil der Strafverfahren „am Arbeitsplatz des Täters durchgeführt“ werde, „ lokale Termine kosten soviel Zeit und Arbeit“. Deshalb werde das Betriebskollektiv – sie meint wohl das Arbeitskollektiv - in den Gerichtssaal gerufen. Kollektivvertreter werden geladen und gehört. Gelegentlich verweist das Gericht einen Fall an den Staatsanwalt zurück, weil kein Abgesandter des Kollektives erschienen ist oder es lehnt den Vertreter ab (?), weil er in seiner Stellungnahme zu dem Fall zu kurz und dürftig sei.
  198. „Nach der Urteilsfällung werden Strafverfahren im Kollektiv ausgewertet, wobei der Richter gleichzeitig die Hilfe der Kollegen bei der Resozialisierung des Betreffenden besprechen kann.“ (S. 147/8).
  199. Dann schreibt sie: „Ich finde anrührende Plädoyers von Kollektivvertretern in den Akten, (meist von in öffentlichen Reden nicht gewöhnten Sprechern vor der Verhandlung schriftlich aufgesetzt und im Prozess nur vorgelesen), in denen die Kollegen zur Milde raten und versprechen, sich auch am Wochenende um den Verurteilten kümmern zu wollen.“ (S. 148).
  200. Sie schreibt von einem optimistischem Fazit dieser Jahre.
  201. Sie fragt – durchaus berechtigt -, ob die Kollektivvertreter auch wirklich ihre Kollektive vertreten. Dass gesellschaftliche Ankläger selten gute Worte, sondern mehr Tadel für den „Täter“ haben, scheint sie zu wundern. (Seite 148)
  202. In einem Fall hat sie den Eindruck, dass die Rolle, die den betreffenden gesellschaftlichen Kräften von den Strafverfolgungsfunktionären „aufgeredet“ wurde, offensichtlich nicht den Vorstellungen des Kollektivs entsprach, das lieber einen Verteidiger geschickt hätte. (Seite 149):
  203. Der Glaube an kollektive Wärme, der den Rechtspflegerlass beflügelt, werde mit der Vernachlässigung juristischer Formalität bezahlt.
  204. Ihr missfallen „Auswertungen“ vor der Verhandlung, damit die Kollektive moralisch ermutigt werden, Delikte moralisch zu verdammen, bevor das Urteil überhaupt gesprochen ist, weil solches die gesetzliche Unschuldsvermutung beeinträchtige, „die auch im DDR-Strafrecht enthalten war“ – es war allerdings die Strafprozessordnung!
  205. Übrigens: Wenn sich Markovits darüber wundert, dass in den Strafverfahren der DDR auch Nachbarn, Vertreter des Kollektivs und andere nicht zu den Hauptpersonen des Prozesses gehörenden befragt oder gehört werden, dann darf darauf hingewiesen werden, dass auch früher und in der BRD die verschiedensten Personen als „Leumundszeugen“ befragt werden; dass die Polizei auch bei Nachbarn, bei Arbeitskollegen und bei Arbeitgebern recherchiert, ganz davon abgesehen, dass die Anwälte mitunter Privatdetektive einsetzen, die die verschiedensten - mitunter zweifelhaften - Recherchen vornehmen.
  206. Dass also ringsherum gefragt wird, war keine Eigenheit des DDR-Strafverfahrens. Nur war es hier ordentlich gesetzlich geregelt und in gesetzliche Formen gegossenen.
  207.  
  208. VI.
  209. Relativ breit geht sie auf das Problem der „Asozialität“ ein: Im Jahre 1973 seien in Wismar von 297 Straftätern 124 „Asoziale“; sie seien regelmäßig sofort in Untersuchungshaft gekommen. 1979 hätten „Asoziale“ „noch immer mit einer Gefängnisstrafe von 18 bis 24 Monaten rechnen“ müssen. „ Für Rückfalltäter summierte sich die Zeit hinter Gittern oft zu vielen Lebensjahren“. (S. 158)
  210. „Es kann in der DDR gar nicht einfach gewesen sein, jeder nützlichen Tätigkeit erfolgreich aus dem Wege zu gehen.“ Schon nach den ersten Fehlschichten gab es Aussprachen, Verwarnungen, Verhandlung oder Konfliktkommissionen, Kollegen holten einen Langschläfer morgens aus dem Bett; die Abteilung Inneres bemühte sich, indem er als Gefährdeter erfasst wurde, mit Auflagen, sich bei der Polizei zu melden, die Arbeitsstelle nicht zu wechseln und bestimmte Gaststätten und Trinkgenossen zu meiden. Und wenn schließlich dem Unverbesserlichen doch noch gekündigt wurde, was in der DDR sehr schwer war, wurde ihm eine neue Arbeit zugewiesen. Erst wenn alles nichts half, wurde Anklage wegen Asozialität erhoben, wobei die sofortige Verhaftung zum Zwecke der Disziplinierung unumgänglich erschien.
  211. Die Autoren bewundert die Hartnäckigkeit, mit der sich „Asoziale“ den Erziehungsmühen ihres Staates widersetzten. Sie erwiesen sich als unbelehrbar und weder Strafrecht nach Arbeitsrecht scheinen fähig, das Problem zu lösen. 1982 seien 63 – 65 % aller „Asozialen“ in der DDR Rückfalltäter. Die Haftanstalten sind mit „Asozialen“ überfüllt, sie machen 1988 in der DDR fast ein Viertel aller Strafgefangenenaus. (S. 162)
  212. Die ersten Zweifel an der Asozialen-Strafrechtsprechung tauchen in der DDR, fand sie, schon Ende der siebziger Jahre auf. Aber wie, wird nicht ausgesagt?
  213. Im Juni 1979 brachte das 3. StÄG eine veränderte Formulierung: statt Gefährdung Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Beeinträchtigung umschließe einen konkreten Schaden, nicht eine mögliche Bedrohung.
  214. Die veränderte Gefährdeten-Verordnung ermöglicht weitere Personen einzubeziehen.
  215. Offensichtlich versuchte das DDR-Recht den „Kampf gegen Asoziale“ vom Strafrecht ins Verwaltungs - und Sozialrecht zu verlagern, meint sie. (Seite 163)
  216. In den 80er Jahren geht in Wismar der Anteil der „Asozialen“ an der Gesamtzahl aller Verurteilten von 41,8% im Jahre 1973 auf 19,2% im Jahre 1980 und 7,6% im Jahr 1984 zurück. Sie fragt nicht unbegründet, ob sich die Wirklichkeit verändert hat.
  217. Sie beobachtet, dass die Zahl der Verurteilungen wegen § 249 StGB sinke, aber die Zahl der Eigentumsverletzungen steige. Die Summe beider Ziffern bleibe relativ konstant: 57 bis 58%;
  218. Den Akten entnimmt sie, dass sich die „Asoziale“ mit Mundraub oder Scheckbetrug über Wasser halten oder aus den Lauben Konserven stehlen.
  219. Sie spricht von einer strafrechtlichen Ausgrenzung einer großen Anzahl unproduktiver und lebensuntüchtiger Menschen, von denen viele ohne soziale Bindung leben, alkoholabhängig sind. von der Bevölkerung verachtet werden, die in den eigenen Augen wertlos erscheinen, die vom Recht durch Kontrollen wieder in die Gefängnisse zurückgebracht würden. Sie seien „gleichzeitig Buhmann und Produkt eine arbeitsbesessenen Erziehungsdiktatur !.
  220. Dann schreibt sie über neue Überlegungen zu den Ursachen von „Asozialen“. Im Juli 1983
  221. sollen nähere Angaben über die Täter an das Oberste Gericht (OG) gehen, deren Handlungsweise „soziale Unbeständigkeit“ verrate. Offenbar soll die Politik auf empirische Untersuchung gestürzt werden. Eine Liste von Symptomen wie Intelligenzminderung, Verhaltensstörung, Anpassungsschwierigkeiten, Bindungslosigkeit, Alkoholprobleme würden genannt werden; es gehe um Personen, die selbst bei entsprechendem Wollen sich nicht bessern können.
  222. Es sei das erste Mal, dass die DDR- Justiz Zweifel an ihren eigenen Erziehungsbemühungen zugebe. Dieses Zugeständnis reflektiere die Versachlichung des Rechts im letzten Lebensjahrzehnt der DDR.
  223. Schon im März 1983hatte das OG in einer Anleitung zum Asozialen-Problem die Gerichte davor gewarnt, ihren Strafurteilen gemäß § 249 StGBzu viel Kontrollmaßnahmen „anzuhängen“, so etwa das Verbot, Wohnort und Arbeitsplatz zu wechseln, zu verlassen oder mit alten „Kumpeln“ zu verkehren. Das verletze deren Persönlichkeitsrechte, vermerkt Markovits erstaunt.
  224. Am 9. Januar 1985 erließ das Präsidium des Ministerrats einen Beschluss über Aufgaben zur Einflussnahme und Kontrolle gegenüber psychisch auffälligen Bürge, die sich asozial verhalten
  225. Jetzt würden medizinische Vokabeln gebraucht, fällt Markovits auf.
  226. Das Herzstück der Reform sind so genannte besonderen Brigaden, kleine Gruppen von Aziz und Gefährdeten, die unter Leitung eines besonders erfahrenen Brigadiers, in geschützten Kollektiven Arbeiten erledigen, solche, die sie auch zu bewältigen vermögen
  227. Die Fürsorge und Flexibilität, mit der sie auf die voraussehbaren Schwächen und Rückfall ihrer Mitglieder reagieren sollen, fällt auf; auch scheinbar unverbesserliche Faulenzer sollen nicht entlassen werden.
  228. Der Brigadier soll Hilfestellung durch fähige Kollegen organisieren; er kümmert sich um die medizinischen Probleme seiner Schützlinge, leitet Entziehungskuren wegen Alkohol ein; um einen Rückfall-Kandidaten sollen sich Kollegen auch in den Stunden nach der Arbeit und am Wochenende bemühen.
  229. „Es ist ein guter, ein bewundernswerter Plan,“ stellt Markovits fest. Sie kann – aus ihrer Sicht – nur nicht verstehen, warum diese Maßnahmen und Vorhaben nicht an die große Glocke gehängt werden.
  230. Aus meiner Sicht ist hierzu folgendes anzumerken:
  231. Die Volksrichter, andere maßgebliche Leute in der DDR und die Älteren aus der arbeitenden Bevölkerung kannten die Arbeitslosigkeit und Bildungslosigkeit mit deren verheerenden Folgen aus ganz persönlicher Erfahrung (manche waren zehn Jahre lang ohne Arbeit). Sie wussten um den Wert von Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeit als Voraussetzung und Grundlagen für das weitere Leben eines Menschen. Für sie waren das bedeutende Werte und die Gewährleistung von Bildung, Berufsausbildung und Arbeitsplatz in der DDR eine historische Errungenschaft bei der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte.
  232. Sie konnten sich nicht vorstellen, dass junge Menschen die Angebote der Gesellschaft, eine Schule, auch eine höhere Schule zu besuchen und einen Beruf zu erlernen und Arbeit zu finden, nicht annehmen würden, sondern faul bleiben wollten und damit zwangsläufig auf Kosten anderer – also parasitär - leben, sei es auf Kosten der Familienangehörigen, sei's auf Kosten der Gesellschaft, auch durch Straftaten
  233. In ihren Augen musste das als böswillige Missachtung der Angebote der Gesellschaft erscheinen.
  234. Das brachten auch die Bürger, vor allem die Arbeiter in den Betrieben deutlich zum Ausdruck. Ganz besonders in dieser Hinsicht herrschten übereinstimmende Auffassungen bei der überwiegenden Mehrheit der Bürger und den offiziellen Stellen der DDR.
  235. Zugleich vertrauten die Richter, wie bereits vor vielen 100 Jahren die Aufklärer, auf die Erziehung, mit Worten und Belehrungen, auch mit Hinweisen auf Folgen, mit Lob und Tadel, wie es in der klassischen Pädagogik gelehrt wird.
  236. In diesem Sinne könnte man, wie Markovits es tut, - sehr krass - von einer „Erziehungsmanie“ sprechen - einer Vorstellung, die der der Aufklärung ähnlich ist.
  237. Was übrigens die „ Erziehungsmanie“ betrifft, so ist diese im deutschen Jugendstrafrecht geläufig. Das JGG von 1923 war Ausdruck der Idee Erziehung statt Strafe.
  238. Das hörte sich gut an und war auch gut gemeint, aber, und das weiß in der Bundesrepublik, früher in Westdeutschland jeder, der wissenschaftlich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts arbeitet, dass dieses Erziehungskonzept seine Probleme hat, mitunter zu einer strengeren Bestrafung führt als bei Erwachsenen und jedenfalls mit Abstrichen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens verbunden ist, zum Beispiel in Gestalt der Beschränkung der Rechtsmittel und einer Praxis, die es mit der exakten Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen nicht immer so genau nimmt, wie im normalen Strafverfahren gegen Erwachsene.
  239. Zurück zu den Geistern der Aufklärung. Sie konnten damals nur darüber schreiben und sprechen; sie hatten damals kaum Möglichkeiten, ihre Vorstellungen zu verwirklichen.
  240. Von da aus schien es ihnen angemessen, berechtigt und begründet, diejenigen, die sich hartnäckig der Arbeit entziehen, auch mit rechtlich geregeltem  Zwang an die Arbeit heranzuführen. Dies brachte - fast zwangsläufig - eine Spirale mit sich, die den Konflikt und das Problem nur verschärfte:
  241. Inzwischen kamen - auch durch Forschungsergebnisse der Wissenschaft und durch Hinweise von Medizinern - Erkenntnisse und Erfahrungen zusammen, dass eine nicht geringe Zahl derer, die als „asozial" angesehen wurden, nicht böswillig, sondern unfähig waren, weil sie alkoholkrank, leicht debil oder in anderer Hinsicht lebensuntüchtig waren; sie waren auch fast durchweg Einzelgänger ohne soziale Bindungen.
  242. Zweifel an der erzieherischen Wirksamkeit der Strafe, die gerade von mir sehr früh artikuliert wurden, kamen nunmehr auch verstärkt bei diesem Problem zu Tage.
  243. Markovits berichtet von der beginnenden Korrektur Ende der siebziger Jahre und von dem Ministerratsbeschluss vom 9.1.1985. Gerade die „besonderen Brigaden“ und Formen „geschützten Wohnens“ erwiesen sich sehr bald als Erfolg versprechende gute Ansätze - wobei man nicht übersehen darf, wie kompliziert und schwierig solches in einer Gesellschaft zu gestalten war, deren Mittel allezeit nur sehr begrenzt waren.
  244. Die Früchte dieser neuen Ansätze konnte die DDR nicht mehr ernten.
  245. Übrigens ist mir vergleichbares aus keinem der anderen ehemals sozialistischen Länder geläufig.
  246. Wenn man diese Entwicklung historisch betrachtet, dann war es eine sehr kurze Zeit, in der es zu grundlegend neuen Erkenntnissen, praktischen Ansätzen, Korrekturen und Reformen kam.
  247. Mir ist auf strafrechtlichem Gebiet kein anderer Staat geläufig, in dem in so kurzer Zeit eine grundsätzliche Korrektur seiner Strafpolitik in Angriff genommen wurde.
  248.  
  249. VII.
  250. Wismar liegt unmittelbar an der Grenze zu Westdeutschland. Dass nicht wenige Menschen über die Zonengrenze, später über die lange Zeit offene Staatsgrenze hinüber und herüber gingen, die Grenzüberschreitung aber hauptsächlich in der anderen Richtung erfolgte, und sich die Betreffenden auch von den Strafdrohungen des Passgesetzes und später des § 213 StGB (ungesetzlicher Grenzübertritt) nicht abschrecken ließen, zumal bei einer erfolgreichen Flucht eine Bestrafung ausblieb, überrascht nicht.
  251. Hierzu fand Markovits viele Einzelheiten in Ihren Akten:
  252. Vor der Schließung der Grenze pendelten Händler zwischen Ost und West, manch Bundesbürger suchten in der DDR nach einem Job oder einer billigen Wohnung. Im Jahre
  253. 1958 seien 13,4% der Angeklagten Rückkehrer gewesen; sie erwähnt ein Lager für West- Flüchtlinge in einem Nachbarort. (Seite 131)
  254. Ein Industrieller, der in den „Westen“ gegangen war, warb Arbeiter aus Wismar in den Westen ab
  255. Der kalte Krieg in Deutschland habe auf beiden Seiten Aggressivität und Selbstgerechtigkeit geschürt, meint sie, und sie sieht „in der deutsch-deutschen Grenze die Trennung von Licht und Finsternis“ (Seite 132).
  256. Im Jahre 1960 habe die Zahl der „Flüchtlinge“ mehr als dreiviertel derjenigen betragen, die vor Erlass des Passgesetzes (1957) republikflüchtig wurden; besonders Bauern seien darunter gewesen, die „den LPG entrinnen“ wollen.
  257. In der Zeit vom 1. März bis 26.Juli1960 hätten 2654 Genossenschaftsbauern ihren Austritt aus der LPG erklärt. Sie verweist auf – offensichtlich vom Gegner ausgestreute - Gerüchte, dass alle LPG aufgelöst würden und die Amerikaner kämen, die alle Betriebe übernehmen würden.
  258. Solche Feindagitation blieb in Wismar nicht ohne Wirkung: im ersten Halbjahr 1961 seien 407 Personen, darunter 13 Lehrer, „geflohen“.
  259. So kann es nicht weitergehen, denke ich beim Lesen dieser Akten. (S. 141)
  260. Noch 1963 erreicht fast die Hälfte aller „Flüchtlinge“ den Westen.
  261. Die Grenzsicherungsmaßnahmen waren in dieser Gegen noch nicht abgeschlossen.
  262. Zutreffend beobachtet Markovits, dass sich die Population der Grenzverletzer verändert hat: „Es sind jetzt andere“.
  263. Vor dem 13. August kamen viele „ Flüchtlinge“ aus der Mittelklasse, Lehrer, Ingenieure, Facharbeiter, auch ein Vorsitzender einer LPG, zum Teil mit Familie. Im Jahre 1958 waren diese Grenzverletzer meist älter als 25 Jahre, 1/3 waren Frauen, fast allen gelang die Flucht.
  264. Das waren die arbeitsamen und soliden Familienhäupter, deren Verlust die DDR nicht mehr verkraften konnte.
  265. Nach dem  „Bau der Mauer“ wird die Republikflucht riskant. Jetzt wird sie fast nur noch von den Jungen und Reutlingen unternommen, die an die eigene Sterblichkeit nicht glauben
  266. Das Durchschnittsalter liegt nach den Haftbefehlen bei 21,6 Jahren!
  267. Jetzt sind es  nicht mehr die Ehrgeizigen und Tüchtigen, sondern die Unvernünftigen und die Bildungslosen; fast alles sind (junge) Männer. (S. 142)
  268. Im Jahre 1973 lag das Durchschnittsalter derjenigen, gegen die ein Haftbefehl wegen Republikflucht erlassen worden war, bei 20 Jahren, im Jahre 1980 bei 23,6 Jahren
  269. Noch 1989 waren 49% der aufgrund eines Haftbefehls Gesuchten unter 25 Jahren; 28% waren über 40 Jahre; 1/3 waren Frauen.
  270. Insgesamt seien in den Jahren: von 1963 bis 1988 jährlich rund 1/3 aller Übersiedler illegal; 1984 waren es 14,6%.
  271. Damit bestätigt sie nicht nur andere Erkenntnisse, sondern vor allem, dass die Betreffenden eben nicht „mit den Füßen“ aus politischen Gründen gegen die DDR abgestimmt hätten!
  272. Die Besonnenen bleiben jetzt zuhause, meint sie. Die „Mauer“ habe sie gelehrt, sich so oder so mit dem Sozialismus abzufinden!
  273. Durch Schleichen, Rennen oder Klettern, durch Beförderung im Kofferraum eines Schlepper-Autos oder durch Rudern oder Schwimmen versucht „man“ über die Grenze zu kommen.
  274. Es waren ganz überwiegend leichtsinnige junge Männer, unwillig, sich anzupassen.
  275. Sie entnimmt auch den Akten, dass „viele Fluchtversuche schlecht oder gar nicht geplant“ seien, dass die Grenzverletzer einfach gehofft hätten, dass es klappe. (Auf Seite 143)
  276. Ein 17-Jähriger wollte – ebenso wie ein 19 Jähriger - bei einer Wassertemperatur von 16° über die Ostsee fliehen; er dachte, er könnte zum westdeutschen Strand schwimmen. Unsere Grenzer auf einem Patrouillenboot retteten ihm das Leben.
  277. Im Jahre 1973 hätten alle wegen versuchter Republikflucht durchschnittlich anderthalb Jahre Freiheitsstrafe bekommen; in den achtziger Jahren sei rund die Hälfte aller solcher Fälle eingestellt worden oder es wurden „Bewährungsstrafen“ ausgesprochen (warum, erfährt man nicht), wobei die Zahl der „Republikfluchtfälle“ konstant zwischen 15 und 25 pro Jahr geblieben sei ( Seite 170).
  278. Gegen Ende der achtziger Jahre nahmen diese Straftaten zu: die Zahl der Angeklagten wegen Grenzverletzungen sei von 24 im Jahr 1978 auf 68 Fälle im Jahr 1988 und 111 im Jahr 1989 gestiegen!
  279. Sie fand einen Bericht vom Herbst 1980, dass westdeutsche Autofahrer absichtlich von der Transitstrecke abkommen, um Schwachstellen der Kontrollen zu testen. Dreiviertel aller Sofortmeldungen betreffen Fluchtversuche.
  280. Die physisch ungefährliche „Methode“ der illegalen Nichtrückkehr nimmt zu: Man beschaffte sich ein Einreisevisum in die BRD; nach Ankunft dort werden Freunde, Verwandte, mitunter auch die Polizei, benachrichtigt, dass „man“ nicht zurückkommt. Gegen sie wurden Haftbefehle erlassen.
  281. Dann aber räsoniert sie: Der Staat sei „knauserig“ gewesen mit der Erteilung von Ausreisen, Familienväter oder Mütter würden nur allein die Genehmigung erhalten, um sicher zu sein, dass sie zurückkommen – aber dann wird die Methode der „Familienzusammenführung“ angewandt!
  282. Es ist doch ersichtlich, warum die DDR-Behörden sich die Genehmigung von Ausreisen genau überlegen mussten.
  283. Nach „ihren“ Akten hätten sich im Jahre 1987 unter den 14 Haftbefehlen fünf für Nichtrückkehrer befunden; im Jahre 1988 seien von 75 wegen Haftbefehl gesuchten Flüchtigen 32 Nichtrückkehrer gewesen und im Jahre 1980 von 111 gesuchten 81.
  284. Der Staat hätte durch Reiseerlaubnis Hilfestellung dazu geleistet, meint sie!
  285. Wie aber hätte „der Staat“ DDR das Problem lösen können, wenn die BRD die eigene Staatsbürgerschaft der DDR-Bürger nach wie vor nicht anerkennt?
  286. Auch in den Wismarer Akten fand sie, dass andere von Westreisen nicht zurückkehrten oder über Drittländer „geflohen“ seien, was eine Strafverfolgung ausschloss. Anfang der  80er Jahre hätte sich das Profil der „Ausreißer“ geändert, wozu die 1982 erlassene „Anordnung“ über Reiseerleichterungen in dringenden Familienangelegenheiten beigetragen habe; zwei Jahre später habe es mehr Genehmigung für Übersiedlungen gegeben.
  287. Die generellen Regelungen spiegelten sich in Wismar so wider, dass dort die legalen Westreisen von 7700 im Jahr 1983 auf 35.000 im Jahre 1984 gestiegen seien.
  288. Im Durchschnitt seien in den letzten Jahren rund 2/3 aller „Ausreißer“ mit Genehmigung der DDR in den Westen gelangt. (1984: 85,5 %)
  289. Sie weiß aufgrund der Akten auch von Nötigungen der zuständigen Behörden und andererseits von den Bemühungen der DDR-Behörden, mit Ausreisewilligen zu sprechen. (Seite 172)
  290. Aus den Akten ersieht sie auch, wie solche Personen sich an das ZDF wandten, an die Zeitschrift „Hilferufe von drüben“ oder direkt an Franz Josef Strauss. Dazu gehören die Fälle von Verbindungsaufnahmen, so von vier Ärzte und fünf anderen Akademikern (S.176). Im Jahr 1984 waren dort 38 Fälle von Verbindungsaufnahme angeklagt; die Strafen dafür sanken von durchschnittlich 32 Monaten im Jahr 1981 auf 19 Monate im Jahr 1988. ( Seite 176)
  291. Die „Antragsteller“ besitzen in der Regel eine gute Ausbildung, einen guten Job, gehören oft zur Intelligenz oder sind Facharbeiter und so weiter.
  292. Unter den Übersiedlern im Frühjahr 1984 waren die berufstätigen Familienväter zwischen 25 und 40 Jahren überrepräsentiert.(Seite 173)
  293. Nun liefen der DDR gerade die Standfesten und Arbeitsamen weg, deren mürrische Loyalität das Land bisher zusammengehalten hatte (S.178)
  294. Andere versuchen, alle Welt mit Spruchbändern und Handzetteln auf ihre Ausreisebemühungen aufmerksam zu machen; im Frühjahr 1988 finden auf dem Wismarer Marktplatz wöchentliche „Protest -Spaziergänge“ von Antragstellern statt. Sie haben „vor Staat, Partei und Stasi keine Angst mehr“. (S. 172)
  295. Dann  meint sie, dass der Staat versuche, Konfrontationen durch Nachsicht aus dem Wege zu gehen. Verhaftungen gehen in der Regel mehrere Verwarnungen voraus. Ein Protestplakat hängt fast drei Monate in einem Fenster, bevor die Polizei es offiziell zur Kenntnis nimmt
  296. Marktspaziergänger werden im Februar 1988 verhaftet, in Haft genommen, zwei Wochen später wieder freigelassen, mit Strafbefehl für Geldstrafe bis zu 3000 M; der Fotograf büßt seinen Film ein, erfährt aber kein Verfahren. ( Seite 177)
  297. Sie resümiert nicht unbegründet: „Verfall des Rechts durch unsichere und widerwillige Nachgiebigkeit der Machthaber“!
  298. In diesen Jahren funktionierten noch das DDR-Recht und die Staatsgewalt
  299. 1989 brachen Recht und Gewalt zusammen
  300. Das Strafrecht jener Jahre sei ein Täterstrafrecht, Freund oder Feind
  301. Die Kenntnis von der Klassenzugehörigkeit der Angeklagten soll dem Richter helfen, seine Gefährlichkeit richtig einzuschätzen.
  302.  
  303. Rezension Markovits  Teil II
  304.  
  305. VII
  306. In einem „Die Partei" überschriebenen, sehr umfänglichen Kapitel (fast 50 Seiten)  erfährt man das, was sich die der DDR fremd gegenüberstehende Autorin, auch aufgrund ihrer naiven Durchsicht der Gerichtsakten, über das Wirken der Partei, das heißt der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, vorstellt.
  307. Von der Partei, von der Gesamtpartei oder den maßgeblichen Beschlüssen ihrer Führungsgremien erfährt man überhaupt nichts. Offenbar hat sie diese, einen Zeitraum von viereinhalb Jahrzehnten umfassenden Dokumente überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.
  308. Dem entspricht auch, dass sie den Art. 1 der 1968 durch Volksentscheid angenommen sozialistischen Verfassung der DDR nicht kennt, in dessen Abs. 1 ausdrücklich die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch - leninistischen Partei verfassungsrechtlichfestgeschrieben ist.
  309. Wenn also, wie sie schreibt, nichts ohne “die Partei“ gegangen sei, dann entspricht dies der verfassungsrechtlichen Rechtslage der DDR.
  310. Sie aber sieht „die  Partei“ mal als „Spinne“, die alles in der Hand hält, mal als „Papst“, der alles weiß und die „reine Lehre“ verkündet und vertritt.
  311. Im übrigen kommt „ die Partei“ - abgesehen von dem örtlichen Kreissekretär und „dem Staatsanwalt als Parteisekretär“ (der Parteiorganisation der Wismarer Justiz) - überhaupt nicht vor.
  312. Sie berichtet in diesem Kapitel von Inspektionseinsätzen des Justizministeriums, vom Wirken des Bezirksgerichts, des Justizministeriums und des Obersten Gerichts der DDR.
  313. Hält sie das alles für Parteiinstanzen?
  314. Offenbar ist ihr auch unbekannt, dass seit 1968 das Justizministerium regelmäßig von einem führenden Politiker der Liberaldemokratischen Partei Deutschlands (LDPD) geleitet wurde und dass der Präsident des Obersten Gerichts zunächst seit 1949 und dann wieder ab 1968 bis Anfang der 80er Jahre ein führender Politiker zweier anderer Blockparteien war, nämlich der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NDPD) und der CDU.
  315. Außer “der Partei“ kommen in einzelnen örtlichen Zusammenhängen noch die “Bauernpartei“, die Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD), und die CDU vor
  316. „ Die Partei“ erscheint bei ihr wie ein deus ex machina oder wie ein Demiurg, der wie selbstverständlich da ist.
  317. Sie hat offenbar nicht die geringste Vorstellung davon, wie es dazu kam, dass die SED die von ihr später eingenommene Führungsrolle ausüben konnte.
  318. Sie weiß augenscheinlich nichts davon, dass unmittelbar nach der Niederschlagung des Hitler-Regimes in ganz Deutschland nur Trümmer, Not und Elend herrschten, dass die Wasser -, Strom - und Gasversorgung fast überall ausgefallen, der öffentliche Verkehr in Gestalt von Eisenbahn, Autobussen und Straßenbahnen zusammengebrochen und für die - besiegten – Deutschen eine Welt zusammengebrochen war, so dass diese keine Perspektive sahen und ohne Hoffnung waren.
  319. In dieser Situation waren es die kommunistischen und sozialdemokratischen Antifaschisten und andere Demokraten, die sich, ihre persönlichen Belange hintansetzend, mit enormem persönlichen Einsatz darum bemühten, das Leben in den Städten und Gemeinden wieder in Gang zu bringen, die Trümmer zu beseitigen, Gebäude zu reparieren und in den Betrieben für die Wiederaufnahme der Produktion zu sorgen. Sie strebten in Ost und West ein neues, ein antifaschistisches demokratisches Deutschland an.
  320. Dieser persönliche Einsatz und dieses Vorbild einer Hand voll Kommunisten und Sozialdemokraten waren es, die den vom Hitlerfaschismus verratenen Deutschen, trotz der fortdauernden antikommunistischen Hetze Vertrauen in diese Männer und Frauen gab.
  321. So konnte, nachdem sich Kommunisten und Sozialdemokraten aufgrund ihrer leidvollen Erfahrungen in nazistischen KZ und Zuchthäusern im April 1946 zur Sozialistischen Einheitspartei zusammengeschlossen hatten, diese SED im Ergebnis der in traditioneller Weise durchgeführten Wahlen im Jahr 1946 in den ostdeutschen Ländern die meisten Stimmen auf sich vereinigen (wenn man in Berlin, wo der Zusammenschluss von Kommunisten und Sozialdemokraten durch die westlichen Alliierten mit Unterstützung von Kurt Schumacher verhindert wurde, die Stimmen für die SED und die SPD zusammenzählte, ergab sich auch hier ein ähnliches Ergebnis). In Westdeutschland führte die Verhinderung dieses Zusammenschlusses zu einer Aufsplitterung der abgegeben Stimmen, so dass örtlich verschieden die SPD oder auch die CDU die stärksten Fraktionen stellten.
  322. Das war der demokratisch vollzogene Beginn eines wachsenden Einflusses der SED, wobei die neu entfachte massive antikommunistische Hetze gegen die SED und eine zunehmende vom Westen aus gesteuerte feindliche Tätigkeit nicht übersehen werden darf.
  323. Jedenfalls waren die Bürger der DDR im Jahre 1968 - bis auf wenige Ausnahmen – bereit, in einem Volksentscheid zuzustimmen, dass diese SED auch von Verfassungs wegen die führende Rolle im Staat haben soll.
  324. Daraus folgt dann aber, dass sich diese Partei um alle wichtigen gesellschaftlichen Belange kümmern musste, um Wirtschaft, Schule, Gesundheitswesen, Justiz, Verwaltung und anderes mehr.
  325. Von dem örtlichen Kreissekretär vermag sie zu berichten, dass er in dieser Funktion 28 Jahre lang unangefochten wirken konnte. Offenbar hat er, wovon auch sie berichtet, bei der Bevölkerung Ansehen genossen. Ein örtlicher Parteisekretär, der durch sein Verhalten nur Beschwerden und Eingaben seitens der Bürger veranlasste, wäre vernünftigerweise alsbald abgelöst worden!
  326. Allerdings ist ihr offenbar nicht geläufig, dass in der SED die führenden politischen Funktionen durch Wahlen besetzt werden, so zunächst durch die Abstimmung in der Kreisdelegiertenkonferenz der SED, die die kollektive Kreisleitung wählte und dann auch den vorgenannten Kreissekretär.
  327. Wenn sie betont, dass „der Staatsanwalt“ „der Parteisekretär“ der Parteiorganisation der Wismarer Justiz war, scheint es, dass sie damit eine Vorherrschaft der Staatsanwaltschaft in der Parteiorganisation der  Justiz hervorheben möchte. Sie vermag sich nicht vorzustellen, dass alle Mitglieder der SED, die in einem bestimmten Betrieb, in einer bestimmten Institution oder in einem Wohngebiet arbeiten und leben, unabhängig von ihrer beruflichen Stellung, als gleichberechtigte Mitglieder dieser Parteiorganisation wirken.
  328. Deshalb umschloss die Parteiorganisation der - kleinen - Wismarer Justiz sowohl die Richter, Notare und Staatsanwälte als auch die anderen Mitarbeiter der Justiz, soweit sie Mitglieder dieser Partei waren. In größeren Städten gab es verschiedene SED-Grundorganisationen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, des Staatlichen Notariats sowie auch der betreffenden Rechtsanwaltskollegien.
  329. Diese Kollektive der Parteiorganisationen wählten sich dann ihre Leitungen und deren Parteisekretäre. Es war durch nichts vorherbestimmt, dass der Parteisekretär in einer Parteiorganisation der Justiz ein Staatsanwalt sein musste; es hätte auch ein Wachtmeister, ein Geschäftsstellenleiter oder eine Protokollantin sein können. Darüber entschieden die persönlichen Qualitäten, die Fähigkeit, mit Menschen umzugehen, und nicht zuletzt die politische Erfahrung  der jeweiligen Kandidaten.
  330. Die staatlichen Leiter von Behörden und Betrieben, so der Gerichtsdirektor und der Kreisstaatsanwalt waren als Parteisekretär der jeweiligen Grundorganisation von Amts wegen ausgeschlossen.
  331. Übrigens waren, was die Autorin wohl auch nicht weiß, praktisch sämtliche Mitarbeiter der Wismarer Justiz Mitglieder des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB); sie gehörten als solche einer Gewerkschafts(grund)organisation an, wie auch in den Betrieben und allen anderen Institutionen; so saß die Protokollantin als FDGB-Mitglied neben dem Richter oder neben dem Staatsanwalt – mit gleichen Rechten und Pflichten wie alle FDGB-Mitglieder.
  332. So weit die Autorin deutlich machen möchte, dass und wie sich die Partei in die Rechtsprechung eingemischt und diese bestimmt habe, so musste sie einräumen, dass - abgesehen von der ersten Zeit - solches kaum nachweisbar war.
  333. Sie erkennt auch, dass von den zentralen Justizorganen die Unabhängigkeit der Richter immer wieder und immer stärker betont und auf diese geachtet wurde.
  334. Verwundert ist sie darüber, dass“ die Partei“ in vielen Gerichtsverfahren „mitmischte“.
  335. Hinterfragt man die Darstellungen der Autorin, so wird unschwer deutlich, dass“ die Partei“, so wie die sozialistische Gesellschaft insgesamt, ein großes Interesse daran hatte, dass Konflikte und Probleme sachgerecht, möglichst unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen gelöst werden und nicht um jeden Preis juristisch und in einem Gerichtsverfahren. (so auch Seite 194/95)
  336. Bei aller Wertschätzung und Bedeutung des Rechts, die Rechtsprechung der Unabhängigkeit der Richter, kann es nur begrüßt werden, wenn Prozesse im Vorfeld - manchmal auch parallel zum laufenden Verfahren - außergerichtlich gelöst werden, zumal, wenn dies die Befriedung der Konflikte dient.
  337. Daran besteht auch in der BRD – sowohl bei den Richtern (nicht zuletzt aus Gründen der Arbeitsentlastung) als auch bei den Prozessparteien (aus Kostengründen)  ein Interesse und inzwischen wird auch dort solche Erledigung – sei es in einem „deal“ im Strafverfahren oder in der Form einer „Mediation“ in Zivilprozessen -  seitens der Justizministerien gefördert. Solches diene einer baldigen Herstellung des Rechtsfriedens!
  338. Sie verkennt offenbar auch, dass die gesellschaftlichen Interessen in der DDR und die Belange “ der Partei“ grundsätzlich übereinstimmten. In den von ihr dargestellten Beispielen ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass irgendwelche von den gesellschaftlichen Belangen abgehobene besondere Parteiinteressen zur Geltung gebracht wurden, dass Parteipolitisches über die Gesamtbelange der Gesellschaft gestellt wurde – was in Westdeutschland, schon wegen der andersartigen Rolle der gegeneinander antretenden Parteien,  gang und gäbe war und ist.
  339. Im Verlauf ihrer Darstellungen wundert sie sich, dass in späteren Jahren die Haftbefehlspraxis kritisch untersucht und gemäß Forderungen “ von oben“ korrigiert, dass dem Beweisrecht in Strafsachen größerer Aufmerksamkeit geschenkt, dass die Rechtssicherheit, auch im Interesse der Bürger, betont wird.
  340. Hätte sie sich nicht nur auf die Akten in Wismar beschränkt, sondern - gegebenenfalls aufgrund entsprechender Konsultationen von Kennern des DDR-Rechts - auch die “Leitungsdokumente“ des Obersten Gerichts, des Justizministeriums und Ähnliche zur Kenntnis genommen, dann hätte sie präziser verfolgen können, in welchem Maße diese auch in Wismar umgesetzt werden.
  341. Überhaupt bleibt sie nach wie vor in großer Distanz nicht nur zur DDR und ihrer Gesellschaft insgesamt, sondern insbesondere zu ihrer Justiz. Bei allem, was sie naiv-unwissend an Notizen und Vermerken in den Gerichtsakten in Wismar findet, bleibt ihr verschlossenen, um was es eigentlich ging.
  342. Wenn sie davon spricht, dass eine Richterin zum Obersten Gericht zur Berichterstattung „zitiert“ wurde, was sich in ihren Worten wie ein individueller Rapport oder ähnliches darstellt, dürfte es sich in der Sache darum gehandelt haben, dass auch ein Richter eines kleinen Kreisgerichts Gelegenheit erhielt, in einer Plenartagung des Obersten Gerichts oder auf einer Beratung mit den Gerichtsdirektoren, über seine Erfahrungen zu berichten. Das ist doch aber eine ausgezeichnete Sache!
  343. Zu ihrem Missverstehen der Verhältnisse der DDR gehört auch ihre immer wieder auftauchende Entgegensetzung von Macht und Recht, manchmal auch in der Form der Entgegensetzung von Partei und Justiz bzw. Richtern.
  344. Recht ohne Macht gibt es nirgends!
  345. Auch in der Formulierung von der „Doppelrolle der Justiz und Genossen“, als eine Entgegensetzung bzw. als Konstruktion eines Widerspruchs bei den der SED angehörenden Juristen kommt dies zum Ausdruck (So auf Seite 189 und 198). Dass die Gesetze in der DDR in Übereinstimmung mit der Gesamtpolitik der SED erlassen wurden und es somit keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen Recht und Politik bzw. zwischen Recht und Macht gab, bleibt ihr verschlossen.
  346. Sie verweist auf verschiedenen Beratungen, ohne diese einordnen und verstehen zu können, so von Rechtskonferenzen (auf Seite 204), von Sicherheitsberatungen und anderen, die einen völlig unterschiedlichen Charakter tragen und jedenfalls nicht die vom Richter zu treffende Entscheidung in einem laufenden Verfahren zum Gegenstand haben.
  347. Dass die Richter erfahren, welche allgemeinen gesellschaftlichen Probleme und Konflikte im Gerichtsbezirk bestehen, kann für die Rechtsprechung nur nützlich und sinnvoll sein. So versteht der Richter in seinem Verfahren besser, was denn eigentlich hinter dem Rechtsstreit steht und seine juristische Entscheidung kann dann besser, über den Einzelfall hinaus im gesellschaftlichen Kontext wirksam werden.
  348. Solches ist grundsätzlich nur positiv zu beurteilen – nur die Autorin mutmaßt da irgend etwas Bösartiges.
  349. Was die Rolle der SED oder die Frage ihres Eingreifens in Gerichtsverfahren betrifft, so schildert sie einen Fall: ein Bürger meinte, in Wismar nicht zu seinem Recht zu kommen, nach verschiedenen Eingaben wandte er sich schließlich an den Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker. Aber dieser verwies ihn an das Gericht! (Seite 210).
  350. Wie hätte er nach den Erwartungen von Markovits reagieren sollen?
  351. Auch in andern von ihr geschilderten Fällen (Seite 195) hat sich der Parteisekretär eben nicht in die Rechtsprechung eingemischt.
  352. Nach ihren Eindrücken habe sich in der Ausbildung der Juristen der Anteil der Vermittlung der“ reinen Lehre“, mit den Jahren verringert; schließlich sei der Umfang der Unterrichtsstunden in den juristischen Fächern ebenso groß wie zum Beispiel den USA (S. 198). Was sie unter „reiner Lehre“ verstehen will, wird nicht klar. Jedenfalls war in der DDR eine solide gesellschaftswissenschaftliche Grundausbildungfür alle Studienrichtungen stets obligatorisch und gesichert.
  353. Wie strikt in der DDR das Verbot von Westkontakten, auch für Richter, war (auf Seite 208ff) kann sie nicht verstehen; in ihrer politischen Naivität weiß sie nicht, dass es sich dabei um eine im Ergebnis der Spaltung Deutschlands von der Gegenseite der DDR aufgezwungene besondere Schutzmaßnahme handelte, um DDR-Richter vor geheimdienstlichen und andern feindlichen Aktivitäten und auch vor Erpressungen zu schützten.
  354. Auf Seite 220 berichtet sie zur Illustration der Gängelung der Richter, dass der Haftrichterdienst eingeteilt wurde.
  355. Aber ist das nicht gut und richtig, dass stets ein Richter zur Verfügung steht, der über die beantragten Haftbefehle richterlich zu entscheiden hat?
  356. Aus der Bundesrepublik ist dieses Problem unter negativer Sicht wiederholt bekannt geworden, dass nämlich mangels entsprechender organisatorischer Maßnahmen am Wochenende für solche Aufgaben kein Richter zur Verfügung stand, so dass in Einzelfällen ein Schwerverbrecher wieder freigelassen werden musste oder jemand gesetzwidrig länger in Haft blieb. Auch insoweit gibt es in der Justiz in Wismar sachlich nichts auszusetzen!
  357. Wie sehr sie dem DDR-Recht fremd gegenübersteht, sieht man auch daran, dass sie von einem „Untersuchungsrichter“ spricht. Dieser Untersuchungsrichter ist eine alte, in dieser Form auch in der Bundesrepublik nicht mehr existierende Figur, die früher im Ermittlungsverfahren agierte; auch in der Bundesrepublik wird der Richter - abgesehen von den Fällen des Erlasses eines Haftbefehls, einer Durchsuchungsanordnen u. s. w., nur nach Erhebung der Anklage tätig (Seite 195)
  358. Die Einhaltung der Fristen mag schon manchmal für die Richter eine starke Belastung gewesen sein, aber dies war tausend Mal besser als die ewigen Verfahren in der BRD, die sich zu Lasten der Rechtsuchenden auswirken.
  359. Sie erzählt von Rücksprachen, die Richter in laufenden Verfahren beim Bezirksgericht, z. T. auch beim Obersten Gericht genommen hatten. Aus gutem Grund war in der DDR eine vorsorgliche Kontaktaufnahme in Rechtsfragen Praxis. Sie entsprach der Verantwortung der
  360. oberen Gerichte, besonders des Obersten Gerichts, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen; das war Verfassungsauftrag gem. Art. 93 Abs.2 der DDR-Verfassung von 1968.
  361. Übrigens haben bundesdeutsche Gerichte nach 1991 diese DDR-Praxis nicht ernstlich moniert; insbesondere sahen sie darin keine Rechtsbeugung.
  362. Eine für den Juristen eigenartige Gegenüberstellung zwischen Bundesrepublik und DDR findet man in folgender Hinsicht: dort würden die Richter sich an der Rechtsprechung und den Kommentaren orientieren; in der DDR würden ihnen in Dienstberatungen der Richter generell und abstrakt, nicht für den Einzelfall, Orientierungen gegeben werden – die selbstverständlich auf der Grundlage der Gesetze, zum Zwecke einer sachgerechten Auslegung derselben gegeben wurden.
  363. Was ist daran auszusetzen?
  364.  
  365. Wie auch viele BRD-Juristen wundert sie sich über die an die Richter gestellte Forderung, die Parteibeschlüsse durchzusetzen, die sie aber nicht zur Kenntnis nimmt. Sie mag sich darunter etwas Unmögliches vorstellen (Seite 202). Tatsächlich gab es zu keiner Zeit Parteibeschlüsse, welche auch immer, die die Richter etwa zur Missachtung der Gesetze aufgerufen hätten, im Gegenteil: diese verlangten insbesondere die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit!
  366. Sie muss einräumen, dass die Entscheidungen der Kreisgerichts Wismar dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen (Seite 195) bzw. dass sich immer Vorschriften im DDR-Recht finden ließen, um das juristisch zu begründen, was man entscheiden wollte (197). Soll das in der BRD anders sein?
  367. Das ist doch nur eine alte Weisheit und Erfahrung in der Justiz, wie ich sie nach 1945 von alten Landgerichtsräten mehr als einmal vermittelt bekommen hatte: erst das Ergebnis bestimmen, dann die entsprechenden Paragraphen dazu suchen.
  368. So lange die Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung sich im Rahmen des Wortlauts der Rechtsvorschriften bewegt, gibt es für einen Juristen grundsätzlich nichts auszusetzen!
  369. Einen direkten Einfluss auf die einzelne Rechtsprechung konnte sie nicht finden, sie spricht von „präskriptiver“ Einwirkung und nachträglicher Gerichtskritik (Seite 214); zumindest letztere ist in der BRD nicht ungeläufig.
  370. Dass den Anträgen der Staatsanwälte gefolgt werde (Seite 215), später das aber nicht unbedingt so sein soll, mag sein. Mir begegnet jedenfalls in der BRD-Justiz nur zu oft, dass das Gericht den verschiedensten Anträgen der Staatsanwaltschaft entspricht.
  371. Selbst den Akten entnimmt sie, dass die DDR gemäß ihrer Verfassung die richterliche Unabhängigkeit betont und fördert. (Seite 217 und 222)
  372. Ein besonders interessanter, wohl einmaliger Fall betraf, dass eine Frau – aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht krankenversichert war und deshalb  hohe Krankenhauskosten bezahlen sollte; gegen sie wurde Klage erhoben. In der DDR schien es aber absolut ausgeschlossen, dass jemand – entgegen dem Wortlaut der Verfassung – für medizinische Versorgung bezahlen müsse. So wurde versucht, eine DDR-gemäße Lösung zu finden, letztendlich dadurch, dass auf die Leitung des Krankenhauses Einfluss genommen wurde, dass erzielte Urteil nicht zu vollstrecken. (S. 217)
  373. Da die Juristin Markovits uns nicht die Rechtsgrundlage der Klage mitteilt, ist es schwer, näheres dazu zu erklären. Aber vielleicht hätte eine saubere juristische Entscheidung auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 3 der Verfassung getroffenen werden können.
  374. Dann schildert sie unrechtmäßiges Verhalten von Staatsfunktionären und wie darauf  – ohne Einschaltung des Gerichts – reagiert wurde (Seite 182). Dass die Kreisleitung bestimmte Urteile festgelegt habe (Seite 185), kann sie nicht bestätigen. Professionalität und Autonomie der Richter bzw. des Rechts werde immer mehr betont und sei zunehmend  festzustellen.
  375. Sorgfältige Beweisführung  (Seite 221), juristische Genauigkeit; Grundrechte der Bürger (Seite 221), Sorgfalt bei Anordnung von Untersuchungshaft. ( Seite 229)
  376.  
  377. VIII.
  378. Im letzten großen Kapitel unter der Überschrift „Hoffnungen und Lügen“, offenbart sich die Verfasserin als jemand, der der DDR-Justiz feindselig gegenübersteht.
  379. Einleitend spricht sie von einem erstaunlichem ostdeutschem Rechtssystem und im weiteren vor allem von Lügen.(Seite 229)
  380. Abgesehen von ihren persönlichen Eindrücken von ihren Gesprächspartnern, denen sie Unehrlichkeit vorwirft, zählt sie dazu die verschiedensten Dinge, so bestimmte Formen der Geheimhaltung, die indessen in der DDR allgemein und nicht justizspezifisch waren, zu denen die  DDR aufgrund der ständigen Feindseligkeit seitens des Westens genötigt worden war.
  381. Jedenfalls waren dies keine aus den inneren Verhältnissen der die DDR mit Notwendigkeit erwachsenden Formen.
  382. Was sie dann nach den Akten darstellt, bezieht sich auf (interne) Weisungen und Vorgaben, so z. B. die Frage der Öffentlichkeit beziehungsweise des Ausschlusses der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in und die Formen der erweiterten Öffentlichkeit, und sie behauptet frech: „Dies war ein Rechtssystem, das keine Öffentlichkeit vertragen konnte“!.
  383. Auch hier zeigt sich eine „Gesetzesphobie“  der Autorin, eine Scheu, das Gesetz zur Hand zu nehmen – was doch die Grundforderung an jeden Juristen ist.
  384. Bei ihr dominiert eine Missachtung der gesetzlichen Vorschriften der DDR. Offenbar hat sie bei ihrer Arbeit die Strafprozessordnung der DDR nicht zur Hand gehabt. Dort hätte sie im einzelnen die Regelungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auch des Ausschlusses der Öffentlichkeit unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen finden können (so im § 211 StP0) und auch die DDR-typische Regelung über eine „erweiterte Öffentlichkeit“ (§ 201 StP0).
  385. Die Autorin ist augenscheinlich keine Strafprozessrechtlerin. Sie weiß nicht, dass im bundesdeutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 170 ff) geregelt ist, wann eine Verhandlung nicht öffentlich bzw. die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Auch eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ist dort ein gesetzlicher Grund die Öffentlichkeit auszuschließen – nicht anders als in der DDR.
  386. Offenbar hat sie auch noch nie davon gehört, dass in betreffenden politischen Strafsachen in der BRD auch eine Anklageschrift als Geheimdokument fungieren kann, und von dem Geheimprozess und dem in diesem ergangenen geheimen Fünf-Broschürenurteil vom 8. April 1952, das der rechtswidrigen politischen Strafverfolgung von vielen Tausenden Gegnern der Politik Adenauers als Vorlage diente, weiß sie auch nichts.
  387. Aber sie entrüstet sich über die DDR-Justiz!
  388. Was die gesetzlich vorgesehenen Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit betrifft, so führt sie selbst ein sachlich begründetes Beispiel dafür an, nämlich ein Verfahren, in dem es um Verletzung von Sicherheitsbestimmungen im Bahnverkehr ging und wo mehrere Eisenbahner zu dieser Verhandlung ausdrücklich geladen wurden, um daraus zu lernen und Schlussfolgerungen für die Erhöhung der Sicherheit im Eisenbahnverkehr zu ziehen. Ist das etwa schlecht?
  389. In den Vorschriften der StP0 war alles Notwendige geregelt und diese waren die Grundlage für das Handeln der DDR Richter – nicht irgendwelche geheimen Orientierungen, Vorgaben oder Anweisungen, die in Richterbesprechungen verkündet sein sollen. Dort wurde gemäß der Generalaufgabe eines Richters die Anwendung solcher Rechtsvorschriften besprochen, von denen sich die Teilnehmer dieser Beratungen nach Maßgabe ihrer Erfahrungen  persönliche Notizen gemacht hatten, die Markovits in den Akten vorfand.
  390. Auch die Regelung, nach der in bestimmten Fällen Urteile und Beschlüsse nicht ausgehändigt, sondern lediglich zur Kenntnis gebracht werden, findet sich im Gesetz (§ 184 StP0). Danach konnte das Gericht anordnen, dass das Urteil oder ein Beschluss nicht zugestellt wird, sondern dem Beschuldigten oder Angeklagten lediglich zur Kenntnis zu bringen ist, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen.
  391. Sie weiß offenbar nicht und hatte auch niemanden danach gefragt, dass und warum diese Regelung – erst später - in die Prozessordnung der DDR aufgenommen wurde. Da sie generell übersieht, dass sich die DDR in ständigem, politischen, ideologischen, ökonomischen und auch verwaltungsmäßigen Beschuss seitens der Bundesrepublik befand, weiß sie nicht, dass in den ersten Jahren nach 1945 – gerade auch durch den so genannten „Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen“ – ganze Akten, Aktenstücke, auch Urteile und andere Entscheidungen von DDR-Gerichten, illegal und heimlich in den Westen verbracht und dort gegen die DDR missbraucht wurden.
  392. Erst daraufhin sah sich die DDR zum Schutze ihrer Justiz genötigt, die vorgenannten außerordentlichen Maßnahmen über den Umgang mit Gerichtsdokumenten in entsprechenden Gesetzen zu regeln.
  393. Was die Geheimhaltung betrifft, so ist sowohl die Geheimhaltung von Behördeninterna – übrigens auch die noch viel rigorosere von Interna in Wirtschaftsunternehmen – keine Erfindung der DDR; solches gab es schon spätestens im 19. Jahrhundert und auch die Abstufung der Geheimhaltungsgrade (von „Nur für den Dienstgebrauch“ bis schließlich zur „Geheimen Kommandosache“) ist keine Neuheit der DDR.
  394. Überhaupt weiß die Autorin über die Justiz im Westen viel zu wenig. Mehr als einmal haben West-Berliner Strafverteidiger mir gegenüber ihren Zorn über die „Heuchelei dieser Justiz“ zum Ausdruck gebracht.
  395. Die Autorin weiß offenbar auch nichts von solchen Fällen, dass – noch im Jahre 1990! – Richter bzw. Rechtspfleger gerügt wurden, weil sie (in entsprechenden Sachen) die DDR, mit der die Bundesrepublik 1972 den Grundlagenvertrag abgeschlossen hatte,  mit ihrer offiziellen Bezeichnung ihn betreffende justizielle Schriftstücke aufnahm, und nicht in Anführungszeichen „DDR“.
  396. In der westlichen Justiz war es also nicht nur üblich, sondern – wie auch immer – vorgegeben, dass der andere deutsche Staat, die DDR, in amtlichen Dokumenten nur mit Anführungszeichen vorkommen darf.
  397. Immer wieder brechen ihre profunde Unkenntnis und ihr gründliches Missverstehen des Rechts der DDR durch. So liest man auf Seite 241:
  398. „Aber wenn auch die Richter schon die Hoffnungen des Sozialismus zu verkörpern schienen, war doch das Recht, das sie anzuwenden hatten, in vielen Fällen noch das alte bürgerliche Recht.“
  399. Abgesehen davon, dass es nicht nur oder nicht vor allem die Richter waren, die die Hoffnung des Sozialismus verkörperten, ist die Aussage, dass sie das „alte bürgerliche Recht“ noch anzuwenden hatten, jedenfalls seit den fünfziger Jahren für große Bereiche des DDR – Rechts unzutreffend und für das Zivilrecht jedenfalls ab 1975 falsch.
  400. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Autorin die Arbeit von Karl Marx „Kritik des Gothaer Programms“ kennt, ist die Verwendung der Vokabel „Bürgerliches Recht“ durch sie nur im Sinne des früheren und in Westdeutschland fortgeltenden Rechts zu verstehen.
  401. Immerhin weiß sie, dass – bereits - im Oktober 1952 eine ganz neue Strafprozessordnung, ein ganz neues GVG und auch das Volkseigentumsschutzgesetz verabschiedet wurden – von der Neuschaffung eines Arbeitsgesetzbuches und der Schaffung eines neuen Familienrechts, eines neuen Wirtschaftsrechts und vieler anderer Neuerungen ganz abgesehen. Auch auf dem Gebiete des Zivilrechts, auf dem das alte BGB von 1900 in Teilen bis 1975noch eine Rolle spielte, konnte schon lange, nicht zuletzt wegen der durchdringenden Wirkung der sozialistischen Verfassung von 1968, nicht mehr von der Anwendung des „alten bürgerlichen Rechts“ gesprochen werden. Letztlich erschließt sich dem Leser nicht, was die Autorin mit dem oben zitierten Satz ausdrücken will.
  402. Auf dem gleichen Niveau bewegen sich die verschiedenen folgenden Äußerungen, so zur Missdeutung des (alten) § 139 ZPO, dessen „Überschrift“ sie ein Fragerecht entnimmt,  wohingegen in der DDR diese Vorschrift als eine Fragepflicht des Richters zur Aufklärung der materiellen Wahrheit verstanden wurde. Offenbar hat die US – amerikanische Juristin Markovits den Wortlaut dieser Vorschrift nicht gelesen. Denn dort steht – seit 1877 - “ Der Vorsitzende hat dahin zu wirken,“ dass die Parteien sich erklären. Der Wortlaut dieser Vorschrift handelt also von einer Verpflichtung des Vorsitzenden.
  403. Wenn inzwischen das bundesdeutsche Zivilprozessrecht bezüglich dieses § 139 ZPO mit einer anderen Überschrift „materielle Prozessleitung“ verändert wurde, nachdem es zwischenzeitlich die Überschrift „Richterliche Aufklärungspflicht“ und „Anleitungspflicht des Gerichts“ gab (was Markovits wiederum nicht weiß), dann drückt sich darin aus, dass auch der bundesdeutsche Gesetzgeber erwartet, dass das Gericht insoweit aktiv wird, von seinem „Fragerecht“ im Sinne der materiellen Prozessleitung auch Gebrauch macht.
  404. Und solche Schludrigkeit setzt sich fort, verbundenen mit ihren Vorurteilen.
  405. Dass Richter gern ihrer Entscheidung noch eine Moral hinzufügen, was die Autorin den DDR -Richtern vorhält, ist keine Eigenheit dieser; auch bundesdeutsche Richter geben bei dieser oder jener Gelegenheit ihre Empfehlungen. Das muss durchaus nicht schlecht sein. Aber bei DDR-Richtern argwöhnt sie etwas.
  406. In manchen Äußerungen trifft sie allerdings die Sache. Die DDR-ZPO von 1975 setzt mit Bedacht an die Stelle des überkommenen Wortes „Vergleich“ das Wort „Einigung“ und will damit ausdrücken, dass es uns in der DDR nicht um eine rechnerische Abwägung und Teilung von Gewinn und Verlust zwischen den Parteien ging, sondern um ihre menschliche Verständigung (Seite 244).
  407. Ihre Vorurteile und Verleumdungen kommen auch in einer solchen Aussage (auf Seite 245) zum Ausdruck „ Die Tatsache, dass Lüritzer Prozesse sich zunehmend um persönliche statt um Marktbeziehungen drehen, liegt auch daran, dass es in einer sozialistischen Volkswirtschaft nicht viel zu kaufen gab und dass die staatseigenen Verkäufer und Vermieter an der Eintreibung von Geldschulden nicht sonderlich interessiert waren.“
  408. Selbstverständlich wird auch in einem kapitalistischen Land nur der geringste Teil der Kaufbeziehungen zwischen den Bürgern realisiert; abgesehen vom Großhandel kaufen die Verbraucher beim Einzelhandel, ganz überwiegend bei kapitalistischen Einzelhandelsketten, ihren Bedarf – in der DDR beim sozialistischen Einzelhandel. Was soll ihre Äußerung – zumal sie vom DDR-Wirtschaftsrecht, das die sozialistischen Wirtschaftsbeziehungen betrifft, nichts weiß, weil davon nichts in „ihren“ Akten steht?
  409. Es ist ihre Oberflächlichkeit, aus einzelnen Sätzen in „ihren“ Akten auf das Recht der DDR und die DDR überhaupt zu schließen.
  410. Viel redet sie von den Erziehungsversuchen und besonders von Misserfolgen, auch von einem sichtbaren Widerstand gegen das „Erzogenwerden“ .(Seite 247)
  411. Sie teilten mit, dass ein größeres Interesse der Bürger an Erbrechts- und Scheidungsrecht bestünde als an Rechtsfragen des sozialistischen Eigentums. Dass man dieses zu schützen und zu mehren hat, war auch in Wismar für die DDR-Bürger inzwischen nichts Neues mehr. Aber wie eine Ehescheidung nach DDR-Recht abläuft und was dabei zu  beachten ist und welche Rechte das durch das ZGB von 1975 völlig neu geregelte Erbrecht eröffnet, wird auch bei den
  412. Wismarer Bürgern nachvollziehbar besonderes Interesse gefunden haben. Was anderes als Bösartiges wollte sie mit dieser Aussage verbreiten.
  413. Dass Einigungen so gut wie nie mit juristischen Argumenten gerechtfertigt werden (Seite 249), entspricht dem Charakter einer Einigung – übrigens auch eines Vergleichs; solche sind eben – auch in der BRD - kein Urteil; solches soll ja gerade erspart werden und daher auch die in ein Urteil einzubringende „juristische Argumentation“..
  414. Auf Seite 249 wiederholt sie ihre Deutung, „dass viele der Einigungen (anders als ein Vergleich im bürgerlichen Recht) gar keinen Kompromiss zwischen den Parteien fixieren, der unter ihnen ausgehandelt worden wäre und so die Kontrahenten, in einem gegenseitigen Prozess des give-and-take, einander vielleicht näher gebeugt gebracht haben könnten.“
  415. Kommt man sich etwa durch solche – meist mit aller Hartherzigkeit betriebene - gegenseitige Aufrechnungmenschlich näher? 
  416. Sie meint, dass in einem Drittel aller „Lüritzer“ Einigungen die eine Seite alles und die anderen nichts erhielt – ohne dass sie uns die Gründe dafür benennt. Hatte vor dem DDR-Gericht eine solche Einigung nur materielle Bedeutung? Hatte sie nicht vor allem zu einer
  417. Befriedung des Konflikts zwischen den Bürgern beigetragen?
  418. Sie schreibt dann nur: Auf diese Weise habe der Richter sich Arbeit erspart und sei auch den Parteien entgegengekommen, weil sich bei Einigungen die Gerichtskosten halbieren! Ist das etwa in der BRD grundsätzlich anders?
  419. Auf Seite 252 berichtet sie von einem „Massenspektakel“, einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit, in der Werft von Wismar mit rund 6500 Arbeitern. Die Hauptverhandlung gegen den wegen „Unterschlagung von Beitragsgeldern“ (wohl gewerkschaftlicher!) und Diebstahls von Arbeitsmaterialien Angeklagten fand in einer großen Werkhalle statt, die 800 Personen fasst; per Lautsprecher wurde der Verlauf der Verhandlung nach draußen übertragen, sodass weitere 2000 Zuhörer an dem Ereignis teilnehmen können.
  420. Sie räumt ein, das Risiko, eine Strafverhandlung vor fast 3000 Leuten durchführen zu können, von denen 2/3 außerhalb des Verhandlungssaales kaum zu kontrollieren waren, konnte nur eingegangen werden, weil der Staat die Mehrheit des Publikums auf seiner Seite zu haben erwarten durfte.
  421. Jedenfalls das Letztere dürfte voll zutreffen.
  422. Dann erzählt sie auf Seite 253 von einem Strafverfahren vor erweiterter Öffentlichkeit, an dem der stellvertretende Staatsratsvorsitzende Dr. Homann, im Rahmen eines geplanten  Besuchsprogramms beim Kreisgericht Wismar, teilnahm. Die Besonderheit dieses Verfahrens und die dadurch bedingte spezifische Vorbereitung können wir uns gut vorstellen. Aber was will sie damit illustrieren?
  423. Auf Seite 258 verweist sie darauf, dass auch das Strafprozessrecht der DDR einem Angeklagten erlaubte, die Aussage zu verweigern (präziser: zu schweigen!). In hunderten von Strafrechtsfällen fand sie nur zwei Beschuldigte bzw. Angeklagte (Marcovits spricht fälschlich von „Tätern“!), die von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten (einer davon ein Ausländer). Die Ursachen dessen hat Frau Markovits weder untersucht, noch erkannt.
  424. Sie weiß schon nichts, von der grundsätzlich anderen Einstellung der DDR-Bürger zu ihren staatlichen Organen, als ich sie von früher und von Westdeutschland her kenne.
  425. Dass ein Rechtsanwalt in der DDR seinem Mandanten in aller Regel zu einem Schweigen nicht geraten hätte, dürfte zutreffen. Sie schreibt dazu in ihrem Vokabular: “ Treuherzigkeit half einem Angeklagten weiter als Widerborstigkeit.“
  426. Selbstverständlich hat überall, auch in Westdeutschland, ein Angeklagter bei Gericht mehr zu erwarten, wenn er offen seine Tat bekundet, als wenn er sich“ widerborstig“ zeigt.
  427. Das Problem der Geständnisse und des Geständniswiderrufs und ihrer Bewertung ist ein spezifisches Thema, mit dem sich das Oberste Gericht wiederholt beschäftigt hatte und aufgrund der Analyse der gesamten Rechtsprechung in der DDR auch entsprechende Empfehlungen gab. Sie erwähnt eine Richtlinie des Obersten Gerichts von 1988, die zweite Beweisrichtlinie.
  428. Sie weiß aber offenbar nichts von der ersten Beweisrichtlinie von 1978, der ein gleich gearteter Beweisbeschluss von 1970 voranging. Infolgedessen kommt ihr etwas als Neues vor, das schon lange klargestellt worden war.
  429. Wie fleißig die Richter des Kreisgericht Wismar Im Jahre 1984 waren, illustriert eine Zusammenstellung auf Seite 268:
  430. Außer der Justizarbeit vier Berichterstattungen an den Kreistag, eine Rechts – und Sicherheitskonferenz, 21 Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit, 25 Auswertungen, sieben Aussprachen mit Kollektiven, 53 Vorträge vor verschiedenen Foren, 22 Lektionen und Schulungen, sieben Gerichtskritiken, 58 Hinweisschreiben an Betriebe und Verwaltungsstellen und 17 „sonstige“ Veranstaltungen zur Propagierung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Hinzukamen „Fortbildungsunternehmungen“ für die Richter, die Richtertagungen, Lehrgänge, „Abordnungen“ zur Parteischule und dergleichen.
  431. Auch in diesem Abschnitt kommen noch einmal verschiedene Fälle von „Republikflucht“ vor die die subjektiven Motive, überwiegend wirtschaftliche, illustrieren:
  432. Auf Seite 266 erzählt sie von einem Sechzehnjährigen, der –aufgrund westlichen Einflusses - andere Vorstellungen von seinem Leben hatte, als er sie in der DDR verwirklichen könnte; er wollte „in Texas eine Pferdezucht betreiben.“ Auf die Frage eines Schöffen, wo Texas liege, meint er: “ In Amerika oder Afrika. Genau weiß ich es nicht“ !!
  433. Ein anderer 16-Jähriger meinte, 1988, in der DDR sei alles zu langweilig und zu normal und er begehrte die „schönen Sachen“ im Westen. Ein anderer wollte weg, weil er in der DDR nicht zur See fahren durfte, wobei er glaubte, im Westen bei der Hochseefischerei arbeiten zu können. Noch im Frühjahr 1989 erklärte ein siebzehnjähriger Lehrling: „Ich dachte mir, wenn ich abhaue, dann sind alle Probleme gelöst“
  434. Führt man sich vor Augen, was Markovits in diesem Kapitel alles mitteilt, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sie hier  noch alles unterbringen wollte, was sie in anderen Zusammenhängen vergessen hatte.
  435. Aber vor allem ist man mit Markovits „wieder bei den Lügen angekommen“; „Wenn Lügen in den Anfangsjahren nötig waren, um die Erreichbarkeit des Sozialismus vorzugaukeln, sind sie jetzt nötig, um seine Niederlage zu vertuschen“! (Seiten 268)
  436.  
  437. IX
  438. Das letzte Kapitel hat die Überschrift „Das Ende“.
  439. Zutreffend ist, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um ein plötzliches Ereignis handelt, sondern „ die langsame Summe von Effekten, die schon vorher existierten“, wirksam wurde.
  440. Dazu schildert sie einiges aus örtlicher Sicht: Zwischen 1984 und 1988 schieden 9,2% aller Schiedskommissionsmitglieder im Bezirk aus dem Amt, aber nur ein knappes Drittel der verlorenen „Laienrichter“ konnte nachgewählt werden; es gebe erhebliche Probleme bei der Kandidatengewinnung. In Wismar kämen nur noch 60% der Mitglieder zu den regelmäßigen Schulungen.
  441. Bis 1989 gab es 22 Rücktrittsbriefe von Schöffen, persönliche Gründe wurden angegeben.
  442. Ein junger Richter beschwert sich über die schlechte Ausstattung der Gerichte und die unzureichende Anerkennung der richterlichen Autorität bei den öffentlichen Organen.
  443. 1986 geraten zwei sorgfältig geplante Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit in Schwierigkeiten, weil die Beschuldigten nicht erschienen; einer wurde noch geholt.
  444. Die staatliche Autorität würde negiert (1988), so durch Fernbleiben von gerichtlichen Hauptverhandlungen.
  445. Nach dem subjektiven Verständnis der Autorin zeige sich die Entwicklung in der DDR besonders auf dem Gebiet des Zivilrechts. (Seite 275).
  446. Anfangs (was heißt anfangs? Wie lange reichte dieser Anfang?) sei das DDR-Recht Verträgen gegenüber skeptisch gewesen. Auch gab es Preisbindungen, „Mietkontrollen“ (?) (sie meint wohl die aus der Vergangenheit stammende Mietpreisbindung!), Rationierungen und so weiter.
  447. Den frühen Richtern ging es nicht um Vertragsfreiheit, sondern um Vertragsgerechtigkeit.
  448. Aus dieser Sicht sei „das Vertragsrecht nicht mehr dazu da, durch cleveres Verhandeln seinen eigenen Vorteil auszubauen“ – was die bürgerliche Gesellschaft auszeichnet! -, sondern „nur noch ein Mittel, um gemeinsam mit dem Vertragspartner gesellschaftskonforme Austauschbeziehungen zu arrangieren.“ (S. 276)  Ist das etwa schlecht?
  449. Öffentlichrechtliche Vertragsbeschränkungen in den fünfziger und sechziger Jahren wirken; später drängen die Richter auf eine Einigung in den entsprechenden Verfahren.
  450. „ In diesem Rechtsklima scheinen manche Bürger zu verlernen, dass Verträge Versprechen sind, die eingehalten werden müssen.“ (Seite 278)
  451. Ihre Behauptung „Vor allem bei sozialen Dauerbeziehungen wie Arbeits– oder Mietverhältnissen werden Verträge oft gar nicht abgeschlossen,“ (Seite 278) dürfte eine schlichte Lüge sein.
  452. Dann behandelt sie ausführlich den Autoschwarzmarkt – letztlich nur darum, um gerade auf diesem Gebiet die DDR in einem schlechten Licht darzustellen.
  453. Der Schwarzmarktpreis für ein gebrauchtes Auto betrage mindestens 100% über seinen staatlichen Schätzpreis. Bei illegalem Autoverkauf, der ans Licht kam, würde „der Staatsanwalt (!) den zu Unrecht erhaltenen Mehrpreis vom Verkäufer wieder einziehen“ (Seite 280). Sie verkennt wiederum die Rechtslage und die Befugnisse eines Staatsanwalts.
  454. Den illegalen Mehrpreis einzuklagen, war vielfach erfolgreich. Oft wurden zwei Verträge abgeschlossen, einer zum Schwarzmarktpreis, nur mündlich, und ein zweiter schriftlicher Vertrag zum offiziell zulässigen Schätzpreis, gegenüber den Behörden.(Seite 280)
  455. “Im illegalen Autohandel führte die Überpreis – Rechtsprechung der Kreisgerichte zu einer zunehmenden Verwilderung der Vertragspraxis auf dem schwarzen Markt. Käufer, die wussten, da sie jedenfalls einen guten Teil des vereinbarten Kaufpreises vom Gericht zurückerhalten konnten, ließen den Wagen nach der Übergabe nicht einmal mehr schätzen, machte auch keine Mängel geltend, sondern gingen stracks zum Gericht, um den Mehrpreis wieder einzuklagen. (Seite 281/2)
  456. Auf den Automärkten herrsche das Prinzip von Angebot und Nachfrage mit einem Höchstmaß von Rechtsunsicherheit. (S. 282)
  457. Sie erzählt von einem besonderen Fall: Ein illegaler Autohändler wird zur Rückzahlung von 71.800 M Überpreisgewinn an die Stadt verurteilt. Das Geld hat er nicht, mithilfe eines Rechtsanwalts verklagt er seinen Zulieferer auf Rückzahlung des Überpreises, den er hatte an diesen zahlen müssen. So könnte sich der Spekulanten durch Rückforderungsklagen schadlos halten!! (S. 282) Der illegale Autohändler sammelte auf diese Weise das Geld zusammen, das er „dem Staat als Strafe für seine ‚Spekulationsgeschäfte’ schuldet“.
  458. „Der schwarze Markt ist in den Gerichtssaal vorgedrungen. Die Rechtskultur der Schattenwirtschaft tritt in das Licht der staatlichen Justiz“. (Seite 283)
  459. Sie weiß auch, dass die Bürger ihr gutes Recht wollten. „ Die Klarheit und Zugänglichkeit der DDR – Bücher, die den Alltag regelten – vor allem das ZGB und das Arbeitsgesetzbuch -, machten es meinen Protagonisten leicht, als „Feierabend – Juristen“ ihre Rechte selbst zu recherchieren und durchzusetzen. AGB und ZGB waren in hohen Auflagen unter der Bevölkerung verbreitet. Die DDR Fernsehsendung „Alles was Recht ist“ war so beliebt, dass sie des Öfteren in selbst verfassten Schriftsätzen zitiert wurden“ (Seite 283) War diese Aussage als Lob gemeint oder war das wieder eine Attacke auf die DDR-Justiz?
  460. Weiter schreibt sei: Die echten Dissidenten, die um 1987 begannen in den Strafrechtakten aufzutauchen, waren nicht alle Zeit ihres Lebens Feinde des Systems, viele erfolgreiche Bürger aus der Mittelklasse mit Ämtern und Karriere auch zum Teil SED-Mitglieder gehörten dazu. Dissidenten randalieren nicht, Randalierer waren in der Regel nicht Dissidenten.
  461. Nach einer Studie des Obersten Gerichts von 1988 waren nur 7,5% der „wegen öffentlicher Herabwürdigung und Beleidigung staatlicher Tätigkeit“ (?) in der DDR Verurteilten „Übersiedlungsersuchende“; 2/3 hatten unter Alkoholeinfluss gehandelt und in 42% der Fälle waren faschistische und rassistische Äußerungen  gefallen. (S.285)
  462. Auch erwähnte sie eine „zivilrechtlich verkleidete Klage auf Erstattung einer Ausreisegenehmigung“, also Schadenersatz, gegen ihre Schwester, weil diese durch Verbreitung des Gerüchts, die Antragstellerin wolle im Westen bleiben, kein Reisevisum bekommen hätte.(Seite 285)
  463.  
  464. Dann fielen ihr (auf Seite 286) mehrere Fälle des Widerrufs von Geständnissen gegenüber der Polizei auf, die nunmehr von Staatsanwalt und Richter ernst genommen würden. Auch Leugnen der Straftat durch den Verhafteten und Lügen von Angeklagten würden häufiger, das Recht als „Instrument… der Verteidigung der eigenen Interessen“ spiele eine größere Rolle.
  465. Auf den Seiten 287/88 befasst sie sich mit dem Verwaltungsrecht, insbesondere mit der Frage nach Schaffung von Verwaltungsgerichten, mit dem „Verwaltungsschutzsystem“, besonders mit dem Ermessen der Verwaltung. Wenn der Gesetzgeber extra einen Spielraum gelassen hat, sollen die Richter dem Verwaltungsfachmann vorschreiben dürfen, wie dieser Spielraum auszunutzen sei? Sie nennt den „unbestimmter Rechtsbegriff“ „wichtiger Grund“.
  466. Mit dem neuen Gesetz über eine Verwaltungsgerichtsbarkeit wollte die DDR, meint sie, den Gerichten nur gerade so viel Macht zur Gesetzlichkeitskontrolle über die Verwaltung geben, wie die außenpolitische Reputation der DDR und das Rumoren unter der Bevölkerung notwendig machten.
  467. Offenbar kennt sie weder die einschlägigen Gesetze, so die Verwaltungsgerichtsordnung, der BRD noch die Praxis der Verwaltungsgerichte. Denn das (rechtmäßige und pflichtgemäße) Ermessen der Verwaltung unterfällt niemals der Kontrolle der Verwaltungsgerichte.
  468. In der DDR konnte es nicht anders sein. In diesem Sinne erklärte Justizminister Heusinger am 16.11.1988 vor den Ratsvorsitzenden der DDR, also vor den Leitungskadern der Verwaltung, für die ein solches Gesetz absolutes Neuland war, zutreffend: „Es wird nicht der Ermessensspielraum der örtlichen Organe eingeschränkt.“ Bei den neuen Maßnahmen gehe es nicht um das Auseinanderdividieren von Gliedern der einheitlichen Staatsmacht; es geht nicht um das Bevormunden der örtlichen Machtorgane durch die Richter…“ (S. 288) .
  469. In diesem Sinne wurde die Verwirklichung der neuen Gesetze vorbereitet: Sie schildert, dass man mit 55.000 Verwaltungsrechtsfällen für die Gerichte rechnete. Deshalb wurden im Bezirk 59 neue Planstellen für Richter vorgesehen. in Wismar zwei neue Richterstellen. Im Mai 1989 fand die erste Fachrichtertagung für Verwaltungsrichter im Bezirk statt. Das Gesetz trat am 1. Juli 1989 in Kraft. Vier Monate später seien erst 74 Klagen erhoben worden, davon sieben oder acht im Wismar. (Seite 289)
  470. Sie erwähnt die neue Reise-VO vom 30.11.1988; § 10 Abs. 2 stellte auf Vorliegen von „humanitären Gründen“ ab, gab also einen Ermessensspielraum. Von den sieben oder acht Ausreiseklagen seien bis auf eine alle wieder zurückgenommen worden.
  471. Dann schildert sie Vorgänge der allerletzten Zeit: Jetzt ist der Deich bereits gebrochen. Die Leute klagen nicht mehr, sondern laufen ohne Klage weg (Seite 291)
  472. In der Zeit von September  bis Oktober 1989 wurden noch 25 Haftbefehle wegen „Republikflucht“ erlassen, am 25 Oktober 1989 der letzte. Da die Betreffenden bereits „im Westen“ sind, seien solche Haftbefehle nur eine „verwaltungsrechtliche Abmeldung des Betroffenen“.
  473. Sie vergleicht das Ende der DDR mit einem Auto, wenn der Benzintank leer ist. Die Justizmaschinerie der DDR ist mit ihrer Energie am Ende. (Seite 292)
  474. Zutreffend erinnert sie daran, dass von Seiten der DDR-Behörden galt: Gewalt um jeden Preis vermeiden; keine Gewalt; nur keine Gewalt.
  475. Sie resümiert: Die Rechtsentwicklung in der DDR könne erklären helfen, warum der ostdeutsche Sozialismus praktisch ohne Gegenwehr zusammenbrach. (Seite 293)
  476. „So halbherzig die Rechtsreformen auch waren: Sie schickten die DDR auf einen Weg, auf dem sie nur schwer umkehren konnte.“ (Seite 293)
  477. Sie sieht zwei Entwicklungslinien: Die erste Linie zeichne nach, was am Kreisgericht aus dem Glauben an den Sozialismus wurde, die zweite, was aus dem Glauben an das Recht wurde. Die erstere laufe schließlich nach unten, die zweite gehe nach oben. ( Seite 293)
  478. „Meine Richter waren noch immer Kinder ihres Rechtssystems: Positivisten…, in doktrinärer Raffinesse ungeschult…, fürsorgliche Sozialarbeiter.“ (Seite 294)
  479. „Als die Wende kam, waren sie intellektuell besser auf den Rechtsstaat vorbereitet als fast alle anderen Berufsgruppen in der DDR“. (Seite 294)
  480. Sie konnten sich ohne Schwierigkeiten auf die Konventionen des Rechtsstaates umstellen; in den Akten sieht der Übergang fast nahtlos aus, der Ton des Umgangs mit den Bürgern habe sich verändert.
  481. Im Oktober 1990 übernahmen „Westrichter“ die Rechtsprechung auch in Wismar.
  482. In einem Papier des Justizministeriums vom 24.11.1989 sei bereits von „einem neuen Verfassungsgericht“ die Rede und davon, dass die gesamte Problematik der Leitung der Rechtsprechung neu durchdacht werden müsse. (Seite 295)
  483. Sie berichtet über die Gründung eines Richterbundes in der DDR und von Privilegienausschüssen; aber DDR-Richter waren keineswegs privilegiert; auch sonst gab es in Wismar nichts Anrüchiges: keine finnische Sauna in der Kreisleitung der SED; kein West-Devisenkonto beim Rat der Stadt; keine abgesetzten Lohnsteuern für „Parteibonzen“.(S. 296)
  484. Die Wendezeit sei für die Richter vor allem erniedrigend gewesen, empfindet Markovits. Nun geht es um die Verteidigung des eigenen Arbeitsplatzes; die Richter sind in Sorge, überflüssig und verfemt zu werden (Seite 297). „ Solange keine Rechtsbeugung nachgewiesen ist, müssen wir Solidarität üben,“ wird ein Vorsitzender Richter vom Bezirksgericht zitiert. „Wir müssen uns dagegen wehren, dass einzelne jetzt heraus gesucht und entlassen werden, denn unser Apparat wird noch gebraucht und sie werden ihn nicht zerschlagen wollen,“ meint er.
  485. Aber die westdeutschen Beobachter und Kontrolleure agieren anders, erkennt Markovits.
  486. Ob die DDR-Richter wirklich noch gebraucht werden, erscheint ungewiss; sie gehen von selbst. Zwei Richter halten die Stellung noch solange, bis nach der Wiedervereinigung die neuen Westrichter die Arbeit übernehmen. (Seite 298)
  487. Nur ein jüngerer Richter, der 1987 seine Tätigkeit dort aufnahm, konnte schließlich auf dem Klagewege erreichen, dass er der einzige ostdeutsche unter den acht Richtern wurde.
  488. Der Erste Kreissekretär der SED der Stadt stirbt Januar 1999; das wird in der Öffentlichkeit ignoriert. Die Autorin findet, dass er dies nicht verdient habe. (Seite 299/300)
  489. In diesem Buch gehe es, schreibt sie am Schluss noch einmal, um die menschliche Erfahrung von Recht und Unrecht. Sie möchte das Buch mit einer Erinnerung an jemanden schließen, „deren eigenes Leben geprägt war von den Erfolgen und Misserfolgen der DDR-Justiz, von ihren Hoffnungen und Enttäuschungen.“  (S.300)
  490. Der Sachkundige liest die zahlreichen einzelnen Begebenheiten und Vorkommnisse mit Interesse, zum Teil auch mit Schmunzeln, weil er sie in Kenntnis der Verhältnisse in der DDR und in der DDR-Justiz zutreffend einzuordnen und zu verstehen vermag.
  491. Aber die von Frau Markovits vorgenommene anmaßende Deutung und Bewertung dieser ist bösartig und feindlich. Wenn sich Unkenntnis und Oberflächlichkeit mit Vorurteil und Selbstgerechtigkeit paaren, kann nichts Brauchbares oder gar Wertvolles zu Stande kommen – auch wenn das Buch bis zuletzt menschliche Züge der Autorin gegenüber denjenigen verrät, denen sie durch die Akten, aber vor allen durch Gespräche näher gekommen ist, den Richtern in Wismar, vor allem den langjährigen, den Volksrichtern.
  492.  
  493.  
  494.  
  495. USA sollen von DDR lernen!
  496. Im Resümee seines hier besprochenen Buches* spricht sich der Autor dafür aus, dass die USA von dem ostdeutschen Experiment der Gesellschaftlichen Gerichte (GG) lernen sollten, obzwar die DDR ein sozialistisches Land war; denn viele gewöhnliche rechtliche Erscheinungen sind nicht vom ideologischen Überbau abhängig. (S.252).
  497. Sperlich, Professor an der Universität Berkeley in Californien (USA), hatte sich bei seinen früheren Besuchen in  der DDR besonders für die GG und das Wirken der Schöffen interessiert. Denn er hat mehr als drei Jahrzehnte über die Mitwirkung von Laien an der Rechtsprechung wissenschaftlich gearbeitet und besitzt daher hinreichende Kompetenz.
  498. Außer Sperlich hatten sich zahlreiche Juristen aus anderen Ländern, darunter aus den USA die DDR besucht, um sich mit ihrem Rechtswesen bekannt zu machen; aus den USA nenne ich auch die kürzlich in einer Rezension (NJ 1/07, S.19) erwähnte Frau Inga Markovits sowie aus persönlicher Begegnung Frau Nancy Wolfe.
  499. Er fand vieles so beachtenswert, dass er sich entschloss, seine Eindrücke und Ansichten darüber – 17 Jahre nach dem Ende der DDR - für Interessierte in den USA und anderen englisch sprechenden Ländern in einem Buch zusammenzufassen.  
  500. Seine Erkenntnisse erlangte er, abgesehen von verschiedensten Gesprächen, auch mit dem Autor dieser Rezension, und den für ihn zugänglichen Informationen, vornehmlich aus der Zeitschrift „Der Schöffe“. Sie war ein Unikat im deutschsprachigen Raum, das 1990 wie vieles andere – entgegen den Vorstellungen westdeutscher Kollegen – aus politischen Gründen abgeschafft werden musste.
  501. Er nennt einige Probleme, mit denen er seiner Zeit in der DDR bei seinen Untersuchungen konfrontiert war – was für mich allerdings aufgrund anderer Erfahrungen US-amerikanischer Wissenschaftler in der DDR nicht nachvollziehbar ist.
  502. Auffällig ist für mich, dass er nicht mitteilt, ob er einen (juristischen) Ansprechpartner hatte, wie ich es sonst kannte und auch selbst bei meinen Auslandsaufenthalten erlebte.
  503. So ganz in einem fremden Land auf sich allein gestellt, dürfte es überall schwer machen, einschlägige Untersuchungen durchzuführen. Man bleibt dann auf zufällige Gespräche mit einzelnen Personen beschränkt.
  504. Sperlich teilt in diesem Buch – nachdem es die DDR nicht mehr gibt! – mit, dass es ihm nicht gelungen sei, an einer Beratung eines GG teilzunehmen (offenbar gelang es ihm wohl auch nicht, Gerichtsverhandlungen zu besuchen).
  505. In seinem Buch wirkt dies so, als hätte die DDR da ein besonderes, suspektes Geheimhaltungsinteresse gehabt.
  506. Woher sollte er, allein auf sich gestellt, wissen, wo und wann ein GG seine Beratung in einem bestimmten Fall durchführt? Wenn er außergewöhnliches Glück gehabt hätte, hätte er womöglich eine Beratung einer Schiedskommission im Wohngebiet erwischen können, aber die Beratungen der Konfliktkommissionen fanden doch in den (volkseigenen) Betrieben statt, in die Betriebsfremde nicht ohne weiteres hineinkamen – übrigens ganz so, wie heutzutage in (kapitalistische) Betriebe!
  507. Und was den Besuch von Gerichtsverhandlungen betrifft, von denen er – in der üblichen westlichen Manier – davon spricht, dass in der DDR das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Öffentlichkeit verletzt worden sei, so muss seine Darstellung entschieden zurückgewiesen werden.
  508. Jeder Sachkundige kann bestätigen, dass auch insoweit in der DDR die Gesetze eingehalten wurden. Sperlich vermeidet jede detaillierte Behauptung, wo, bei welchem Gericht ihm ein Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen verwehrt worden sei!
  509. Im übrigen haben wir nach 1990 in Westberlin, besonders beim Kriminalgericht – vom BGH ganz zu schweigen – sehr handgreiflich die strikten Eingangskontrollen, wie auf Flughäfen, erlebt.
  510. Sämtliche diesbezügliche entstellende Behauptungen über die DDR entbehren einer nachprüfbaren Grundlage. Teilweise gilt solches auch für einige Behauptungen zu Statistiken
  511. in der DDR – ganz abgesehen von der generellen Problematik der Aussagekraft von Statistiken allüberall, weshalb Churchill die Worte zugeschrieben werden: Ich traue nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe!   
  512. Zutreffend ist jedoch seine Bemerkung, dass über die allgemeine, auch offizielle Wertschätzung der GG hinaus, in der DDR versäumt wurde, soziologische Untersuchungen
  513. über die Akzeptanz der GG bei der Bevölkerung und ihre Bewertung durch diese durchzuführen.
  514. Soweit Sperlich Vorbehalte der DDR-Stellen gegenüber Wissenschaftlern aus westlichen
  515. Ländern anspricht, so verrät er damit Naivität und Fremdheit gegenüber der in besonderem Masse vom „kalten Krieg“ gekennzeichneten Situation in der DDR. Was ihm und auch anderen westlichen Wissenschaftlern begegnet sein mag, war – was er wohl nicht weiß – nicht das Konzept, von dem die DDR ausgegangen war, sondern Folge zahlreicher negativer Erfahrungen und Missbräuche.
  516. Sperlich weiß nicht, dass – namentlich in Berlin – durch solche Agentenorganisation, wie dem sog. „Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen“ (UfJ), Gerichtsakten oder Teile dieser entwendet und zu DDR-feindlichen Aktivitäten missbraucht wurden. Auch waren, was bei Sperlich wie eine Mär erscheint, wie sich später herausstellte, unter einigen „interessierten Wissenschaftlern“ tatsächlich Agenten westlicher Geheimdienste.
  517. In der DDR wurde tatsächlich alles Mögliche ausgeforscht, nur um der DDR Schaden zuzufügen. Wir hatten tatsächlich außerordentlich bösartige Nachbarn, die mit buchstäblich allen Mitteln nur unseren Untergang anstrebten.
  518. Infolge dieses unerklärten, aber nicht minder massiven Krieges gegen die DDR war hier nichts „normal“!
  519. Das möge Sperlich nicht vergessen, und nicht der DDR ankreiden! 
  520. Mit seinem fast 350 Seiten umfassenden Buch mit zahlreichen statistischen Daten und   persönlichen Eindrücken  hat er eine gründliche materialreiche Arbeit vorgelegt, die wir zur Kenntnis nehmen sollten.
  521. Der erste Teil des Buches enthält allgemeine Bemerkungen (General Considerations), der zweite befasst sich mit den „Gesellschaftlichen Gerichten“ (GG) im Einzelnen, der nach den persönlichen Worten des Autors „eine wirkliche Anerkennung und Belobigung der GG Aktivitäten“ sein will. Sperlich vermittelt die Entwicklung der GG seit 1953. Sie waren aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung und Eingliederung in das DDR-Justizsystem ein Unikat, das sich grundlegend von ähnlichen Institutionen in anderen Ländern unterschied.
  522. Der Autor besteht – in seinen persönlichen Bemerkungen - darauf, „dass wir von der DDR lernen können und sollten..., insbesondere eben von den GG, aber auch von den Rehabilitations-Bemühungen…, die ich als ‚exemplary’ beschreibe….mir liegt daran, daß die ehemaligen Mitarbeiter der GG erfahren, dass ihre Bemühungen als beispielhaft angesehen werden und auch von bürgerlicher Seite anerkannt werden“ Auch befasst er sich mit den „Schöffen der ordentlichen Gerichte“, die in der DDR den Richtern gleichgestellt waren und besondere juristische Unterweisung erhielten; er würdigt besonders die Zeitschrift „Der Schöffe“, die für ihn eine wesentliche Quelle seiner Untersuchungen war.
  523. Ein gestandener DDR-Jurist kann nicht übersehen, dass hier jemand – unbeschadet seines erklärten Bestrebens „nach sachlicher Darstellung“ – über DDR-Institutionen aus erheblicher Distanz und mit nicht übersehbaren Vorurteilen schreibt. So dominiert der gängige westliche
  524. Sprachgebrauch in Bezug auf Vorgänge und Institutionen in der DDR. Auch seine Formulierung von einer „marxist-leninist Society“ im Untertitel seines Buches ist für uns fremdartig; in der DDR ging es um den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft, der nach marxistisch-leninistischen theoretischen Erkenntnissen gestaltet werden sollte.
  525. Soweit er im Kapitel 5 die „Sozialistische Rechtstheorie, sozialistische Gesetze und Gerichte“ behandelt, gelingt es ihm nicht, aus der Fülle einschlägiger Darstellungen in verschiedenen ehemals sozialistischer Länder zu unterschiedlichen Zeiten und „im Westen“ herauszufinden, was in der DDR maßgeblich war. Das spiegelt sich insbesondere bei der Diskussion um den Begriff des Rechtsstaats wider, einem typisch deutschen Begriff; im englischen Sprachgebrauch geht es, auch bei Sperlich, um the „rule of law“.
  526. Um so aufschlussreicher ist, was ihm auffiel und was er besonders hervorhebt und würdigt. Leider kann dies in diesem Rahmen nicht diskutiert werden.
  527. Sperlich versteht seine Arbeit als einen Gegenstand des Rechtsvergleichs, der wohl anspruchvollsten rechtswissenschaftlichen Materie, zumal allgemeinhistorische, soziologische, ökonomische und geistige Einflüsse auf das jeweilige Recht genügend beachtet werden müssen. Er macht wichtige Unterschiede zur Rolle und zum Wirken der Geschworenen in den USA deutlich. 
  528. Der Leser findet über den gehörigen wissenschaftlichen Apparat und einen Index (Sach- und Personenregister) hinaus eine außerordentlich umfängliche, 80 Druckseiten umfassende Bibliografie, in der sich alle einschlägigen DDR-Autoren und solche aus der BRD wieder finden, aber auch US-amerikanische, wie Nancy Wolfe, die ebenfalls über Jahrzehnte in der DDR ihre Studien betrieb.
  529. Im zweiten Teil des Buches behandelt Sperlich in  den Kapiteln 6 bis 9 verschiedene Aspekte des Wirkens der GG und der Schöffen in der DDR.
  530.  Das 10., das letzte Kapitel, enthält eine abschließende Bewertung und Wertschätzung.
  531. Im  Kapitel 6 wird die historische Entwicklung der GG, der Konfliktkommissionen (KK) und später der Schiedskommissionen (SchiKo), sowie der der Schöffen nachgezeichnet, wobei der Autor von Lenins Konzeption der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung ausgeht. Er referiert die einschlägigen Artikel der Verfassungen von 1949 und 1968.
  532. Es wird indessen nicht erkennbar, ob sich der Autor dessen bewusst ist, dass als erste Verfassung der DDR - die von 1949 – aufgrund der separaten Staatsbildung in Gestalt der BRD für den daraufhin zu gründenden ostdeutschen Staat notgedrungen der Text eines Verfassungsentwurfes genommen werden musste, der über Jahre als Entwurf einer Verfassung für ein einheitliches Deutschland ausgearbeitet und diskutiert worden war.
  533. Im weiteren zieht er die jeweiligen einschlägigen Bestimmungen des StGB, der StP0, des GVG, des GGG und der Vorschriften für die KK und die Schiko heran, obwohl dem Rezensenten Zweifel kommen, dass wirklich stets alle relevanten Vorschriften zitiert werden.
  534. Er unterstreicht, dass in der DDR solche Teilnahme der Bürger an der Rechtsprechung nicht nur eine juristische Frage war, sondern von der Regierung und von der „herrschenden Partei“
  535. gefordert und gefördert wurde, wie überhaupt in der DDR die Teilnahme der Bürger an der Leitung von Staat und Gesellschaft groß geschrieben wurde.
  536. Dazu teilt er auch Zahlen über den Umfang des Wirkens der GG und der Schöffen mit, ebenso unterrichtet er über die politische und soziale Basis der KK und der Schiko in Gestalt der Gewerkschaften, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), und der Nationalen Front der DDR (NF).
  537. Im 7.Kapitel vermittelt Sperlich, wer die „Richter“ der GG und wer die Schöffen waren; dazu werden Zahlen genannt, wobei er nicht verschweigt, dass ihm diese nicht in dem von ihm gewünschten Masse zur Verfügung gestanden hätten (z.B. Prozentzahlen statt absoluter). Allerdings vermag ich nicht recht zu erkennen, was er vermisst.
  538. Die von ihm genutzten Daten bzw. statistischen Angaben stammen aus Zusammenstellung, die in der DDR nach hiesigen Bedürfnissen ermittelt und zusammengefasst wurden und nicht nach den des Autors.
  539. Falls er gemeint haben sollte, dass er nicht selbst habe betreffende Erhebungen vornehmen können, so fehlten ihm dafür alle Voraussetzungen. Im übrigen gab es jedenfalls auf dem Gebiet des Wirkens der GG und der Schöffen in der DDR wahrlich keinen Grund für eine von westlicher Seite regelmäßig geargwöhnte „Geheimniskrämerei.“ 
  540. Dann referiert er – allerdings ohne die Entwicklung deutlich zu machen -, dass in der DDR alle Richter gewählt wurden, auch, dass solches bereits (für die höchsten Gerichte) in der vorgenannten DDR-Verfassung von 1949 – also der für ganz Deutschland gedachten – vorgesehen war.
  541. Bei der Wahl der KK (durch die Beschäftigten der jeweiligen Betriebe)  wird die Rolle des FDGB, dem die Nominierung oblag, herausgestellt; Kandidaten für die Schiko wurden – was Sperlich nicht genügend klarstellt, da er sich nicht auf die gesetzlichen Grundlagen der § 4 ff GGG stützt,  – von den in der Nationalen Front der DDR zusammengeschlossenen demokratischen Parteien und Massenorganisationen bzw. den Vorständen der Produktionsgenossenschaften benannt.
  542. Dass die Wahl zu einem Mitglied eines GG das Vertrauen seiner Wähler, so besonders der Arbeitskollektive, voraussetzt, wird betont. Auch teilt er mit, dass bei einem Wechsel des Wohnsitzes eines Mitglieds einer Schiko dessen Mitgliedschaft in der betreffenden Schiko endet.
  543. Sperlich hebt hervor, dass in der DDR die Schöffen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter hatten.
  544. In diesem Zusammenhang wäre eine nähere Veranschaulichung dieser Tatsache und des prinzipiellen Unterschieds zu den Schöffen in der BRD am Platze gewesen.
  545. In der BRD kennen nämlich die Schöffen, anders als in der DDR, die Akten nicht. Diese sind nur dem Staatsanwalt, den  Berufsrichtern und den Strafverteidigern bekannt. Daher kommen in der BRD die Schöffen  - wie die unbedarften Zuhörer – in die Hauptverhandlung, bestenfalls angewiesen auf das, was ihnen der vorsitzende Richter womöglich vor der Verhandlung aus seiner Sicht mehr oder weniger deutlich vermittelt.
  546. Diese Tatsache ist übrigens auch ein besonderer Grund dafür, warum zu Beginn der gerichtlichen Verhandlungen der Staatsanwalt die – mitunter sehr lange – Anklage vorzulesen hat, damit die Schöffen eine authentische Kenntnis vom Tatvorwurf erhalten.
  547. Jedenfalls können sich in der BRD die Schöffen nicht eigenständig auf die Hauptverhandlung vorbereiten und selbst Fragen überlegen, die sie den Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen stellen wollen.
  548. Zwar haben die Schöffen in der Urteilsberatung, auch in der BRD, das Recht, sich zu äußern und abzustimmen; rein theoretisch könnten sie auch – bei einer Besetzung 1:2 – den einen Berufsrichter überstimmen.
  549. Während aber in der DDR das Urteil mit Gründen in der geheimen Beratung gemeinsam schriftlich abgefasst und auch von den Schöffen unterschrieben wurde, endet in der BRD ihr Wirken mit der Beratung: der Vorsitzende verkündet zwar den beratenen Urteilstenor, über den auch die Schöffen in der geheimen Beratung mit abgestimmt hatten; aber sowohl die – prozessual belanglose – mündliche Begründung desselben und erst recht die schriftliche Begründung des Urteils ist nur Sache der Berufsrichter; die Schöffen sind davon völlig ausgeschlossen.
  550. So kann der überstimmte Berufsrichter die den Schöffen unbekannt bleibende schriftliche Urteilsbegründung – unauffällig, aber für die Richter der Rechtsmittelinstanz erkennbar - so absetzen, dass das Urteil aufgehoben werden muss.
  551. Dass die Schöffen in der DDR auch darüber hinaus an anderen gerichtlichen Entscheidungen  mitwirkten und ein weiteres immenses Pensum, besonders bei Verurteilungen und Strafaussetzungen auf Bewährung im Rahmen der Bewährungskontrolle leisteten, weiss Sperlich indessen sehr wohl.
  552. Sehr ausführlich geht der Autor auf die juristische Unterweisung der Schöffen (in Schöffenschulungen) und der Mitglieder der GG ein. Bei den Schöffenschulungen und der juristischen Unterweisung der Mitglieder der GG würdigt er, dass ihnen ausreichend Studienmaterial - so in der Zeitschrift „Der Schöffe“ und der vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebenen Zeitschrift „Arbeit und Arbeitrecht“ - zur Verfügung gestellt wurde und dass in  diesen Schulungen sowohl die Grundsätze der Rechtspflege, besonders des Prozessrechts und als jeweils auch die neuen Gesetze behandelt werden; die Einhaltung der Gesetze der DDR durch GG und Schöffen habe einen erstrangigen Stellenwert gehabt.
  553. Dass die Schulungennicht immer von allen Schöffen besucht worden seien, hält er für erwähnenswert, was einen Realisten nicht überrascht.  Auch in der DDR konnten gute Bürger krank und daher arbeitunfähig werden; andere fehlten wegen einer Dienstreise, wegen einer Abordnung in einen anderen Betrieb oder eine andere Dienststelle, wegen eines Kuraufenthaltes oder mussten sich um ihre kranken Kinder kümmern. Dass aber dieses Versäumen von einzelnen Schöffenschulungen der Qualität der Arbeit der Schöffen ernstlich Abbruch getan hätte, dürfte auch von Sperlich nicht angenommen worden sein.
  554. Wenn Sperlich weiß, dass die Schöffen 14 Tage für ihre Arbeit bei Gericht von der Arbeit freigestellt wurden, reflektiert er aber nicht, was ihm als US-amerikanischer Professor aufgefallen sein müsste, dass die Schöffen in der DDR sämtlich „Arbeitnehmer“ oder Mitglieder von Produktionsgenossenschaften waren, dass sich jedenfalls seit den 60er Jahren unter den Schöffen praktisch kein Selbständiger befand, der während seines Schöffendienstes seinen Geschäften hätte nicht mehr nachgehen können und hätte für diese Zeit auf sein Einkommen verzichten oder sich vom Staat eine Erstattung hätte holen müssen.
  555. Sperlich weiß aber darum, dass der Ausfall der Schöffen für zwei Wochen sich auf die Produktion störend auswirken konnte bzw. die Kollegen diesen Ausfall wettmachen mussten.
  556. Er berichtet auch über die Schöffenkollektive.
  557. Es hat ihn beeindruckt, in welchem Umfang die Schöffen und die Mitglieder der GG über die Teilnahme  an den Gerichtsverhandlungen bzw. den Beratungen der GG hinaus tätig waren.
  558. Vor den Beratungen bzw. Verhandlungen mussten die Akten studiert werden, die GG mussten die Beteiligten einladen, was bei den Schiedskommissionen meist durch persönliches Aufsuchen erfolgte; mitunter erschienen in Vorbereitung der GG-Beratung persönliche Gespräche mit Beteiligten angezeigt. Nach der Beratung musste das Protokoll mit dem Beratungsergebnis fertig gestellt und den Beteiligten (sowie dem Staatsanwalt, dem die Rechtskontrolle oblag) übermittelt werden. Vor allem war in aller Regel erforderlich, die Erfüllung von Verpflichtungen zu kontrollieren und überhaupt die Nachsorge.
  559. Nach Verurteilungen durch die (staatlichen) Gerichte war die Nachsorge, insbesondere die  Kontrolle der Erfüllung der Bewährungspflichten, eine wichtige Aufgabe der Schöffen.
  560. Darüber hinaus waren Aufgaben der Rechtspropaganda und Rechtserziehung zu erfüllen, sowie die Berichterstattung über die ausgeübte Tätigkeit als Schöffe bzw. als Mitglied eines GG vor ihren  Wählern.
  561. Jedenfalls ist Sperlich beeindruckt von dem Umfang der Tätigkeit der Mitglieder der GG wie auch der Schöffen. Er ermittelt, dass diese ehrenamtlich Tätigkeit im Durchschnitt pro Woche etwa zehn Stunden umfasste.
  562. Er hebt hervor, wie viel Geld und Arbeitsleistung der Staat DDR durch diese ehrenamtliche Tätigkeit von vielen 100.000 Bürgern sparte.
  563. Sperlich bleibt indessen verschlossen, warum so viele DDR-Bürger als Mitglieder von GG und als Schöffen – wie auch in zahlreichen anderen Ehrenämtern - unermüdlich tätig waren. Dass in der DDR solche „gesellschaftliche Arbeit“ allüberall selbstverständlich war, bleibt ihm fremd.
  564. Er fragt sich gemäß seiner amerikanischen Denkweise, ob diese Bürger durch ihre Tätigkeit in GG oder als Schöffen etwa nur mehr Persönliches von ihrem Nachbarn oder Kollegen herausbekommen oder sich gegenüber anderen Bürgern erheben oder ob sie – im Sinne einer PR-Maßnahme - größeres Ansehen erlangen wollten, ob mehr altruistische oder egoistische Motive dahinter stünden.
  565. Dass die umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit gesellschaftlicher Kräfte in der DDR aus innerem Antrieb, nach der Befreiung vom Hitlerfaschismus eine neue menschliche sozial gerechte Gesellschaft schaffen zu wollen, bestimmt war, entgeht ihm.
  566. Es war ihm wichtig herauszustellen, dass die Mitglieder der GG, als juristische Laien, - anders als die Schöffen - völlig auf sich selbst gestellt die Beratungen durch- und zu einem Ergebnis zu führen hatten. Allerdings weiß er, dass sie, über ihre Schulungen hinaus, auch einen Richter des Kreisgerichts  oder den Staatsanwalt konsultieren konnten und dies auch mitunter taten. Allerdings sollte eine Bevormundung der GG vermieden werden.
  567. Er  zollt den GG hohe Anerkennung, denn deren Entscheidungen hielten ganz überwiegend der Überprüfung nach einem Einspruch stand, erwiesen sich somit als gesetzesgemäß.
  568. Die DDR scheute keine Anstrengungen, die GG zu effektiven Institutionen der DDR-Justiz zu entwickeln.
  569. Ihn interessierte, wie diese gewaltige ehrenamtliche Arbeit von der DDR anerkannt wurde. Er fand im „Schöffen“ vor Jahrzehnten Kritik daran, dass es an solcher Anerkennung gemangelt habe. In den späteren Jahren habe sich dies offenbar geändert, es habe verschiedene Formen der Anerkennung gegeben, Urkunden und Dankschreiben, auch Medaillen und kleine Prämien in Geld. Er erfuhr, dass solche Anerkennung vielfach als Jahresendprämie in
  570. Betriebskollektivverträgen (BKV) verankert war,
  571. An dieser Stelle vermisse ich einen Hinweis auf § 33 GGG von 1982, wo solche Würdigung der Tätigkeit der GG ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  572. Sperlich hat seine Probleme mit der kollektiven Hilfe, denn sie beinhalte doch stets auch Kontrolle. Wenn in der DDR jeder irgendwie eingebunden war und keiner allein gelassen wurde, sei dies nicht nur Hilfe und Fürsorge, sondern auch Kontrolle von Staats wegen gewesen. Er ist besorgt, dass in der DDR die Privatsphäre ungenügend geschützt worden sei.
  573. Aus verschiedenen Informationen, sowohl dem Statistischen Jahrbuch der DDR als auch aus Angaben aus dem „Schöffen“ stellt er – für seine amerikanischen Leser - verschiedene statistische Aufstellungen zusammen.
  574. Bei etwa 5000 KK zählte er ca 55 000 Mitglieder, bei 20 000 bis 30 000 SchiKo kam er auf 160 000 bis 250 000 Mitglieder. Die Zahl der Schöffen bewegte sich zwischen 45 000 und
  575. 60 000; insgesamt waren somit über 350 000 Laien in der DDR-Rechtspflege beteiligt.
  576. Ihm ist bekannt, dass über 90% aller Arbeitsrechtssachen von den KK erfolgreich abschließend erledigt werden konnten.
  577. Er kam ebenfalls darauf, dass auch auf anderen Gebieten eine große Zahl von Bürgern ehrenamtlich tätig war, so nennt er 700 000 Mitglieder von Elternbeiräten in den Schulen,
  578. 300 000, die in der Nationalen Front (der DDR) wirkten, 200 000 Abgeordnete, 200 000, die
  579. im Rahmen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI) kontrollierend tätig waren, und 
  580. 130 000, die sich in der Volksolidarität engagierten.
  581. Die tätige Teilnahme der Bürger an öffentlichen Angelegenheiten sei wahrlich phänomenal.
  582. Aber ein guter Bürger musste doch so sein! Gleichwohl hatte er den Eindruck, dass alle es freiwillig taten.
  583. Im Kapitel 8 behandelt Sperlich die Aufgaben und die Verantwortung der GG.  
  584. Der Autor würdigt wiederum die vielfältigen umfänglichen Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte.
  585. Er fand, dass der Unterschied zwischen KK und Schiko vor allem im Gegenstand ihrer Beratungen bestand; bei den KK spielen die Arbeitsrechtssachen die größte Rolle.
  586. Kleine Vergehen, aber auch Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten werden ihnen von den zuständigen Behörden übergeben, sofern der Sachverhalt einfach und geklärt ist und der Beschuldigte die Tat gesteht.
  587. Sperlich hätte ausdrücklich betonen müssen, dass die Behandlung von derartigen Delikten durch die GG weiterhin voraussetzte, dass der Betreffende mit dieser Verfahrensweise einverstanden war. War er es nicht, kam die Sache vor ein staatliches Gericht, das den Betreffenden vorladen konnte, wobei ein Nichterscheinen Konsequenzen nach sich zog. Der Betreffende hatte es also selbst  in der Hand, welche Verfahrensweise durchgeführt wird.
  588. Die Einstellung der Bürger zu diesen unterschiedlichen Möglichkeiten war verschieden. Manch einer bevorzugte die einfache Erledigung vor den GG, andere wollten aber nicht vor ihren Kollegen oder Nachbarn als Rechtsverletzer in Erscheinung treten und bevorzugten das gewöhnliche Strafverfahren (wo es sich anbot, konnte die Sache mit einem Strafbefehl, in einem schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung vor Gericht, erledigt werden).
  589. Zivilsachen, im Werte bis zu 500 Mark, z. B. die Rückzahlung von Darlehen oder Zahlung  von Unterhalt, kamen aufgrund von Anträgen der Bürger je nach dem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang entweder vor die  KK oder die Schiko; die KK wurden in solchen Fällen aufgrund eines Antrags des Betriebes (der Betriebsleitung) oder des betreffenden Werktätigen tätig.
  590. Außerdem wurden auch Fälle von Arbeitsscheu und Schulpflichtverletzungen (Schulschwänzen) vor die GG gebracht. 
  591. Die Beratungen vor den GG standen im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit und nahmen viel Zeit in Anspruch, da jeder Anwesende zu Wort kommen konnte.
  592. Für die Beratungen der GG war die Einvernehmlichkeit charakteristisch. So einigten sich die Beteiligten, der Rechtsverletzer und der Betroffene, vielfach auf eine angemessene Wiedergutmachung. Wo es keinen individuell Betroffenen gab, z. B. bei Schäden am Volkseigentum, war charakteristisch, dass der Rechtsverletzer eine ihm angebotene Wiedergutmachungsleistung akzeptierte oder bestimmte Verpflichtung einging; nicht selten haben die Rechtsverletzer im Ergebnis der Beratungen solche von sich aus angeboten.
  593. Ich hätte erwartet, dass der Autor den § 20 GGG referiert, in dem die von den GG anzuwendenden Erziehungsmaßnahmen, die er erwähnt, gesetzlich geregelt sind.
  594. Ein Vorsitzender eines GG erinnert sich, wie Sperlich dem Schrifttum entnahm, dass in seiner 16-jährigen Tätigkeit als Vorsitzender nur zwei Entscheidungen nicht einvernehmlich ergingen.
  595. Soweit es nicht zu einer solchen Einvernehmlichkeit kam, auferlegten die GG dem Rechtsverletzer nach dem Gesetz zulässige Maßnahmen.
  596. Sperlich erkennt, dass die Einvernehmlichkeit bei der Lösung von Konflikten ein Charakteristikum der sozialistischen Gesellschaft war. Generell waren ein kollektiver Arbeitsstil und das Streben nach Übereinstimmung und Übereinkunft mit den Bürgern bestimmend.
  597. Das entsprach dem Grundkonzept der DDR, darauf hinzuwirken, dass aufkommende Differenzen zwischen Bürger und Staat oder zwischen Bürgern sich nicht zu ernsten Konflikten auswuchsen und zuspitzen, sondern nach den gegebenen Umständen und Möglichkeiten, so gelöst werden, dass beide Seiten mit der Lösung zufrieden sein können.
  598. Sperlich führt als ein besonderes ihm aufgefallenes Beispiel dieser für die DDR charakteristischen Einvernehmlichkeit an, dass selbst bei der Entlassung Honeckers aus seinen Funktionen am 16.10.1989 im Politbüro Einmütigkeit bestand!
  599. Der Autor kommt immer wieder auf den Aufwand zurück, den die Mitglieder der GG bei der Vorbereitung der Beratungen, beim Studium der Akten, bei Gesprächen mit den Parteien usw.
  600. zu treiben hatten.
  601. Auch bei Fällen von „Schulschwänzen“ wurden die gesellschaftlichen Kräfte einbezogen, die sich auch hinterher um den betreffenden Schüler bemühten. Er nennt nicht nur den Direktor der Schule, sondern auch das Klassenkollektiv bzw. das Kollektiv der FDJ-Gruppe und Sportvereine, auch Briefmarkensammlungsvereine, sowie die Jugendhilfe.
  602. Allerdings meint er, dass die gesellschaftlichen Kräfte auch einen bestimmten (moralischen, gesellschaftlichen) Zwang ausüben (auch aus diesem Grunde hätten manche Bürger lieber vor einem staatlichen Gericht gestanden).
  603. Am Schluss der Beratung wurde eine förmliche Entscheidung gefällt. Daran schloss sich die Kontrolle über die Erfüllung der Festlegungen an, so indem der Betreffende zu Hause aufgesucht wurde oder er über die Erfüllung seiner Verpflichtungen vor dem GG zu berichten hatte.
  604. Die GG seien nicht nur um eine präzise juristische Erledigung bemüht gewesen, sondern auch um Rechtserziehung und Rechtspropaganda und um Zusammenarbeit mit den verschiedenen Einrichtungen.
  605. Er berichtet von Sprechstunden, die die GG einmal in der Woche oder monatlich für die Bürger durchführten, von öffentlichen Veranstaltungen zur Rechtserziehung über die sozialistische Gesetzlichkeit, so auf dem Gebiete von Verkehrsunfällen und Verkehrsdelikten, zu Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, zu Straftaten Jugendlicher, zum Brandschutz, zur Wiedereingliederung Strafentlassener, zu arbeitsrechtlichen, aber auch familienrechtlichen  und anderen zivilrechtlichen Problemen.
  606. In einigen Fällen sei es vor der Beratung des GG durch Gespräche mit den Parteien zu einer Lösung und Schlichtung des Konflikts gekommen, wie ja überhaupt für die DDR die Schlichtung - die Befriedung von Auseinandersetzungen - ohne Verfahren, auch ohne förmliche GG-Beratung, verbreitet war.
  607. Er vermerkt eine umfangreiche öffentliche Tätigkeit, auch im Rahmen der Nationalen Front, der FDJ und erwähnt die Kommissionen für Ordnung und Sicherheit.
  608. Einen hohen Stellenwert hatte die einheitliche Rechtsanwendung.
  609. Auch hatten die GG vielfach Kritik an bestimmten staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen wegen Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten geübt und von ihnen eine Abstellung dieser Versäumnisse verlangt.  Hier hätte § 21 GGG erwähnt werden müssen, der vorsah, dass die GG Empfehlungen zur Beseitigung von Ursachen von Rechtsverletzungen und Mängeln und Ungesetzlichkeiten geben.
  610. Dem Autor fällt die große Sorge der DDR um die Rechtsverletzer, insbesondere Strafentlassene,  und ihre Wiedereingliederung auf, weshalb er diesen Gedanken in einer Zwischenüberschrift hervorhebt. Die Hilfe bei der Wiedereingliederung von Rechtsverletzern spielte eine große Rolle. Es gab Zusammenkünfte mit den verschiedensten Institutionen und gesellschaftlichen Kräften und einen regelmäßigen Austausch über Informationen und Erfahrungen. In die Bemühungen um deren Wiedereingliederung würden alle möglichen gesellschaftlichen Kräfte einbezogen, so besonders die Arbeitskollektive und die betreffenden Betreuer. Auch wenn die Wiedereingliederung von Rechtsverletzern nicht die primäre Aufgabe der GG war, findet er dies beispiellos.
  611. Sperlich verweist auf einen Beschluss des Ministerrats über die Wiedereingliederung vom 11. Juli 1963; in diesem gehe es besonders um kollektive Erziehung und Sozialisation. Die Kollektive, die in diese Wiedereingliederung einbezogen werden, sollten den Gerichten über ihre Erfahrungen berichten.
  612. Dass dieser Ministerratsbeschluss auf dem Hintergrund des Rechtspflegerlasses des Staatsratesder DDR vom  4. 4. 1963 erging, übersieht Sperlich, wie er überhaupt die enorme Bedeutung dieses Erlasses für eine rechtsstaatliche Weiterentwicklung der Rechtspflege in der DDR nicht wahrnimmt.
  613. Dass im  Gefolge dessen in der Präambel der DDR-Verfassung die DDR von 1968 als „wahrer deutscher Rechtsstaat“ bezeichnet wurde, scheint ihm auch nicht geläufig zu sein.
  614. Er erkennt große Anstrengungen und auch Erfolge bei dieser Wiedereingliederung, allerdings meinte er auch formale Züge erwähnen zu müssen.
  615. Für die DDR-Justiz sei typisch, dass die Verantwortung des Gerichts für den Verurteilten nicht mit dem Urteilsspruch ende; auch beginne die Wiedereingliederung nicht erst mit der Entlassung aus dem Gefängnis. Die Arbeitskollektive bzw. deren Beauftragte hätten während der Zeit des Strafvollzuges vielfach Verbindung zu ihrem einsitzenden Kollegen gehalten und ihn auch dort besucht.
  616. Auch die Schöffen kontrollieren die Wiedereingliederung und berichten dem Gericht darüber.
  617. In den Betrieben gab es besondere Kommissionen für die Wiedereingliederung Strafentlassener.
  618. Sperlich ist besorgt, dass durch solche Arbeit die Privatheit (privacy) der Verurteilten eingeschränkt werde.
  619. Hilfe und Kontrolle fielen in der DDR zusammen, wobei die individuellen Interessen des Einzelnen, meint er, offenbar keine große Rolle spielten.
  620. Worin diese angeblich nicht beachtete nicht gewahrte Privatheit (privacy), die „individuellen Interessen“ der Verurteilten bestanden haben sollen, definiert Sperlich nicht; es scheint, dass er nur einem ideologischen Schlagwort folgt.
  621. Vorrangig sei es in der DDR um die Interessen der Gesellschaft gegangen.
  622. Erziehen sei in der DDR als den richtigen Weg weisen verstanden worden.
  623. Aufgrund dessen blieben, meint Sperlich, die Persönlichkeitsrechte des Verurteilten von der Kontrolle durch die Gesellschaft nicht verschont.
  624. Das sei für einen Bürger der USA nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel.
  625. Niemand war in der DDR allein, meint Sperlich zutreffend. Soweit er daraus ableitet, dass es keine Privatsphäre gegeben habe, dann wird daran seine Distanz und Fremdheit zur Wirklichkeit des Lebens in der DDR deutlich.
  626. Wenn der Autor an dieser Stelle - völlig aus dem Zusammenhang gerissen - auf die Staatssicherheit, auf die „Stasi“, hinweist, so muss dies als spezifischer Ausdruck seiner ideologischen Indoktrination zurückgewiesen werden.
  627. Auch die Wiedergutmachung durch den Täter spielte in der DDR eine große Rolle. Wenn eine Wiedergutmachungsbereitschaft bewiesen wurde, konnte sich das bei der Bestrafung zu Gunsten des Angeklagten auswirken; auch bei schweren Straftaten sei die Berücksichtigung der Wiedergutmachung nicht ausgeschlossen.
  628. Dass nach § 24 StGB die Wiedergutmachung eines durch die Straftat zugefügten Schadens im DDR-Strafrecht  einen hohen Stellenwert bei der Beurteilung des Tatgeschehens und der Bestimmung der Rechtsfolgen hat, übersieht Sperlich; dieser Rechtsgedanke wiederholt sich im § 29, der die von den GG auszusprechenden Erziehungsmaßnahmen betrifft, im § 33, der die Voraussetzungen der Verurteilung auf Bewährung regelt, und im § 61, der Grundsatzbestimmung der Strafzumessung,der besonders auf das Verhalten nach der Tat abstellt. 
  629. Bei Bewährungsstrafen wurden Auflagen erteilt, z. B. an einer Veranstaltung der Verkehrserziehung teilzunehmen.
  630. Wenn der Verurteilte die Bewährungspflicht nicht erfüllt, worüber ein Betreuer dem Gericht zu berichten hatte, konnte die Bewährung u. U. widerrufen werden.
  631. Die Übernahme einer Bürgschaft für einen Rechtsverletzer durch sein Kollektiv (§ 31 StGB) konnte dafür entscheidend sein,  dass eine Strafe ohne Freiheitsentzug verhängt wurde; die Bewährung sei dann am Arbeitsplatz zu beweisen gewesen – wobei Sperlich verkennt, dass es sich bei der Bürgschaft (§ 31 StGB) und der „Arbeitsplatzbindung“ (§ 34 StGB) um zwei unterschiedliche Regelungen handelt.
  632. 60 bis 65% aller Strafen seien Strafen ohne Freiheitsentzug gewesen.
  633. Bei den KK ging es – wie er bereits erwähnte - insbesondere um Arbeitsrechtssachen.
  634. Nach Angaben aus der Literatur, die Sperlich referiert, waren im Jahre 1978 mehr als 60%  der 60.000 von den KK behandelten Fälle solche, die das Arbeitsrecht betrafen. Nur in etwa 8% der Fälle seien gegen die Entscheidungen der KK Rechtsmittel (Einsprüche) eingelegt worden; weniger als 4% der Entscheidungen der KK seien durch das Kreisgericht korrigiert worden.
  635. Im Jahre 1981 seien 75% der 65.282 KK-Beratungen Arbeitsrechtssachen gewesen; lediglich in 2% der Fälle sei deren Entscheidung durch die staatlichen Gerichte korrigiert worden.
  636. Nach einer Information aus 1980 erfuhren mehr als 90% aller Arbeitsrechtssachen eine abschließende Entscheidung durch die KK.
  637. In der Zeit von 1974 bis 1984 seien nur in weniger als 6% der Entscheidungen der KK gegen diese Rechtsmittel eingelegt worden; nur in 1 bis 2% der Fälle hätten diese Rechtsmittel Erfolg gehabt.
  638. Dann behandelt der Autor das Verfahren vor den GG im Einzelnen. Jeder Anwesende bekam das Wort. In Zivilsachen wurde ein einvernehmliches Ergebnis angestrebt. In Strafsachen ging es um die Erziehung des Rechtsverletzers, aber auch darum, die Ursachen von Rechtsverletzungen aufzudecken.
  639. Die Beratungen seien sehr rasch angesetzt worden; der Autor spricht von vier Tagen.
  640. Durch erzieherische Maßnahmen sollten die Rechtsverletzer angehalten werden, künftig ihre Pflichten zu erfüllen; vielfach übernahmen die Rechtsverletzer selbst entsprechende Verpflichtungen, insbesondere der Wiedergutmachung.
  641. Strafen sollten nur im äußersten Falle verhängt werden.
  642. Die erzieherischen Bemühungen und Anstrengungen in der DDR seien monumental gewesen.
  643. In der DDR wurde angestrebt, das Rechtsbewusstsein der Bürger zu entwickeln.
  644. Auch an den Schulen und Universitäten gab das besondere Lehrveranstaltungen zur
  645. Rechtserziehung, die als Teil der " kommunistischen Erziehung " der Schüler und Studenten angesehen wurde; auch die FDJ und die URANIA bemühten sich darum.
  646. Die „erweiterte Öffentlichkeit“ bei Verhandlung vor den staatlichen Gerichten seien als eine Form der Rechtserziehung der Bürger angesehen worden.
  647. Bereits die jungen Menschen der DDR wurden mit der Arbeit der Gerichte vertraut gemacht; dazu gehörten Jugendstunden im Rahmen der Vorbereitung auf die „Jugendweihe“, z. T. in der Form einer Teilnahme an einer (öffentlichen) Gerichtsverhandlung.
  648. Auch das Fernsehen leistete viel auf diesem Gebiete. Der Autor erwähnt weiterhin die „BZ am Abend“, die „Lesergerichte“ durchführte.
  649. Die GG trafen nicht nur Entscheidungen über den Rechtsbruch und den Rechtsverletzer; sie
  650. konnten auch Empfehlungen an die staatlichen Organe geben, auf die diese binnen zweier Wochen reagieren mussten; solche Empfehlungen wurden offensichtlich ernst genommen
  651. (Dass hier ein Verweis auf § 21 GGG fehlt, wurde schon ausgesprochen).
  652. Die Einleitung der Verfahren erfolgte vielfach aufgrund eines Antrags des Betreffenden.
  653. Die GG haben selbst die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte untersucht, was nicht immer einfach gewesen sei; sie konnten allerdings die Unterstützung der Gerichte bzw. Richter und des Staatsanwalts in Anspruch nehmen.
  654. Sperlich vermisst eine Gesamtübersicht über das Wirken der GG. Da die GG sehr souverän
  655. agierten und als ehrenamtlich Tätige weitgehend frei von bürokratischem Geschäft blieben, wäre es sehr schwer und aufwändig gewesen, solche Gesamtübersicht herzustellen.
  656. Worüber es notwendigerweise eine Übersicht gab, waren die Übergaben von kleinen Strafsachen durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden an die GG. Diese waren Bestandteil der betreffenden Kriminalstatistik. Dazu nennt er selbst Zahlen.
  657. Im übrigen darf daran erinnert werden, wie oft in der BRD bei Anfragen im Bundestag die Regierung keine Auskunft zu erteilen vermag, weil die betreffenden Vorgänge nicht auf Bundesebene registriert würden!
  658. Außer durch Antrag in Gang gesetzten Verfahren gab es die Verfahren aufgrund einer Übergabe durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei; das betraf Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten. Er nennt 20 000 bis 30.000 solcher Fälle der Übergabe pro Jahr bzw. 20 bis 40% aller Strafverfahren. Er fragt sich, ob der territorial unterschiedliche Umfang der Übergaben Folge einer unterschiedlichen Praxis der staatlichen Organe in den betreffenden Territorien sei.
  659. Das Gesetz sieht den Einspruch als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der GG vor, entweder wird das Rechtsmittel zurückgewiesen oder zurückgenommen oder die Sache an das GG zurückgegeben. Das Kreisgericht entscheidet endgültig.
  660. Allerdings verkennt der Autor, dass solche Entscheidungen – in besonderen Fällen - auch im Wege der Kassation durch die Bezirksgerichte bzw. das Oberste Gericht der DDR korrigiert werden konnten; bekannt ist hier ein Fall, der bis zum Obersten Gericht ging und letztlich die Entscheidung der Schiko in einer Gemeinde bestätigte.
  661. Offenbar hatte es – schreibt Sperlich - sehr wenige Einsprüche geben und nur sehr wenige von diesen waren erfolgreich, sicher deshalb, weil die Entscheidungen der GG meist den Interessen beider Seiten entsprachen. Er fragt sich, ob die staatlichen Gerichte gegenüber den GG besonders großzügig gewesen seien, was er nicht habe untersuchen können.
  662. Dafür gab es aus meiner Sicht keine Grundlage.
  663. In der Arbeit der GG  gab es deshalb wenige Probleme, weil nicht nur ein guter Wille vorhanden war, sondern auch große Anstrengungen unternommen wurden, ein für beide Seiten vertretbares Ergebnis zu erzielen.
  664. Auch die umfangreiche Rechtserziehung und die Überwachung der GG durch die staatlichen Organe und die ihnen von diesen gewährte  starke Unterstützung hätten sich ausgewirkt.
  665. Dann untersucht der Autor, welche Rechtsgebiete von den GG behandelt wurden.
  666. Ehe- und Familiensachen seien  für die Bürger sehr wichtig gewesen, und auch die Gesellschaft hätte darüber gewacht, dass es nicht zu Ehescheidungen kam. So etwas kann doch nur positiv gesehen werden!
  667. Sperlich übersieht aber, dass förmliche Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen aus gutem Grund den staatlichen (Familien-)gerichten vorbehalten  blieben, so die Ehescheidung, die Verurteilungen zur Leistung von Unterhalt oder die Regelung des Erziehungs- und Umgangsrechts in Bezug auf die Kinder.
  668. Bei Schädigungen von Volkseigentum ging es um die Entwicklung eines sozialistischen Eigentümerbewusstseins.
  669. Auch Jugendsachen spielten eine nicht geringe Rolle, darunter Fälle von (kleinem) Rowdytum. Bei Jugendlichen wurde ihre Schuldfähigkeit geprüft.
  670. Das war gemäß § 66 StGB zwingend!
  671. Auch Schulbummelei war ein Gegenstand der GG, weil sich solche vielfach als Vorstufe für Arbeitsbummelei darstellte, ebenso Fälle des Alkoholismus bzw. des Alkoholmißbrauchs.
  672. Die Rechtserziehung umschloss auch die Beschäftigung mit den Ursachen der Kriminalität, um dieser vorzubeugen.
  673. Es ging immer um die freiwillige Einhaltung des sozialistischen Rechts.
  674. In Berlin seien in 142 Verfahren 179 Jugendliche vor GG gestellt worden, und zwar
  675. 40% wegen Straftaten gegen das Volkseigentum, 22% wegen Straftaten gegen persönliches und privates Eigentum; 15,5% wegen unerlaubter Benutzung von Kraftfahrzeugen; 5% wegen Sachbeschädigung, 13% wegen Körperverletzung, 2% wegen Verkehrsdelikten; und 2,5% wegen anderer Rechtsverletzungen.
  676. Auch beim Rowdytum sei es darauf angekommen, die Ursachen zu überwinden.
  677. In ¾ aller Konfliktkommissionsfälle und in mehr als der Hälfte aller Schiedskommissionsfälle wurde (gem. § 30 StGB)eine Rüge ausgesprochen.
  678. Soweit der Autor von Zusatzstrafen (?) spricht, so wird nicht klar, dass die GG überhaupt keine Strafen verhängen konnten, auch keine Zusatzstrafen. Der Katalog der von ihnen anwendbaren strafrechtlichen Maßnahmen war im § 29 StGB, übereinstimmend mit § 20 GGG, erschöpfend aufgezählt. Dazu gehörte auch eine Geldbuße, indessen nicht eine öffentliche Bekanntmachung (die dann in einem begrenzten Bereich des Wohngebietes ausgehängt wurde); solche blieb als Zusatzstrafe nur den staatlichen Gerichten vorbehalten, wie auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und anderer Erlaubnisse oder die Einziehung von bestimmten Vermögenswerten als Zusatzstrafen gem. § 49 ff StGB nur von den  staatlichen Gerichten ausgesprochen werden konnten.
  679. Bei Jugendlichen sei wichtig, dass sie ihre Schuld einsehen und Schlussfolgerungen ziehen; das sieht Sperlich als ein Problem der Rechtserziehung.
  680. Auch die Sorge um die Rechtsverletzer und ihre Unterstützung in ihrem weiteren Lebensweg
  681. hätten einen hohen Stellenwert eingenommen.
  682. Sperlich weiß auch von Jugendbeistandsgruppen, die zum Teil aus Schöffen bestanden, und dass Schöffen (in anderen Verfahren!)  auch als Jugendbeistände wirkten, und in dieser Eigenschaft mit den Jugendrichtern zusammenarbeiteten.
  683. Die Jugendbeistände hatten vor Gericht die  gleichen Rechte wie Rechtsanwälte. Ihm fiel auf, dass die Tätigkeit der Jugendbeistände nicht mit dem Urteil endete; ein Jugendbeistand kümmerte sich auch nach dem Urteil um die Entwicklung seines Schützlings.
  684. Der Autor illustriert dann sehr anschaulich und aufschlussreich das Wirken der GG an einzelnen Fällen: 
  685. Bei den KK fand er Fälle von Beschädigung von Volkseigentum (in Betrieben), von Arbeitsbummelei, Verletzung der Arbeitsdisziplin und von Verkehrsdelikten.
  686. In einem Fall war ein Betriebsangehöriger von seinem Betrieb an einen anderen Betrieb zur Arbeit abgeordnet worden; er wollte diese Zeit als Zeit seiner Zugehörigkeit zum Stammbetrieb anerkannt haben; seine KK entschied so.
  687. Eine Sachbearbeiterin wurde für andere Arbeit als nach dem Arbeitsvertrag eingesetzt; sie war vor der KK erfolgreich.
  688. Auch um Kündigungen und die Gewährung von Haushaltstagen ging es.
  689. Eine Schiko hatte sich damit zu befassen, dass in einem großen Miethaus der Nachbar seinen Fernsehapparat zu laut laufen ließ und dadurch störte.
  690. In einem anderen Fall war eine Serie kleiner Diebstähle zweier Jugendlicher zu behandeln; in das Verfahren wurden nicht nur die Jugendhilfe einbezogen, sondern auch die FDJ-Gruppe und andere gesellschaftliche Kräfte; die Beratung endete mit einer Selbstverpflichtung der beiden Rechtsverletzer, in der Ferienzeit zu arbeiten und von dem verdienten Geld den Schaden wieder gut zu machen; nach sechs Monaten sollte das kontrolliert werden.
  691. Bei einem Fall von Schulschwänzerei übernahm das Kollektiv der Schulklasse die Bürgschaft.
  692. Andere Fälle betrafen Trunkenheit in der Öffentlichkeit, Ruhestörung in der Öffentlichkeit unter Einfluss von Alkohol, Diebstahl von sozialistischem Eigentum durch Jugendliche.
  693. In einem Fall wegen Störung der Nachbarn durch einen zu lauten Fernseher hatte der gestörte Nachbar eigenmächtig die Antenne des Störers entfernt; das war unzulässig; er hatte den Schaden zu ersetzen, aber der Störer sollte künftig sein Fernsehgerät nicht so laut laufen lassen.
  694. Bei einem Fall von Sachbeschädigung  zum Nachteil von sozialistischem Eigentum durch einen 17- Jährigen prüfte die Schiko, ob er schuldfähig sei, was sie bejahte.
  695. Auch einen Fall von Verleumdung durch eine Nachbarin erwähnt der Autor; da es nicht zu einer Einigung kam, weil sie die Verleumdung fortsetzte, wurde eine formelle Missbilligung ausgesprochen und für eine Woche im Aufgang des Miethauses aufgehängt.
  696. Das letzte Kapitel (10) befasst sich mit der Einschätzung und Bewertung der GG.
  697. Die SED schätzte das Wirken der KK anlässlich 30. Jahrestages der Gründung der KK in besonderer Form; bei diesem Anlass wurden besonders tüchtige KK-Mitglieder ausgezeichnet. Die KK hätten ihre Bewährungsprobe bestanden.
  698. Zum 20. Jahrestag der Bildung der Schiko wurden in ähnlicher Weise Auszeichnungen vorgenommen.
  699. Solche hohe Wertschätzung war verbreitet.
  700. Auch die Mitglieder der GG waren vom Wert ihrer Arbeit überzeugt, obzwar es einige Klagen gab, so wegen  fehlender materieller Unterstützung, in Gestalt von Geld, Räumen, Schreibmaschinen und anderem Büromaterial. Mitunter hätten sich Mitglieder von GG nicht genügend gewürdigt gesehen.
  701. Die Schiedskommissionen erwiesen sich als fähig, alle Fälle zu einer erfolgreichen Lösung zu führen.
  702. Sperlich weiß, dass sich in den USA die Geschworenen über die Bedingungen des Service, die Länge der Verhandlungen und Mangel an Personal und Beschäftigung, auch über unangemessene Bezahlung beklagen, besondere über die Wartezeit, die 60% der gesamten aufgewandten  Zeit ausmache!
  703. Die amerikanischen Geschworenen erleben oft eine Missachtung; gleichwohl werde in den USA die Berufung zum Geschworenen in der Öffentlichkeit anerkannt.
  704. In der DDR sei die Motivierung und Anerkennung der Laienrichter stärker. 
  705. Trotz aller Schwierigkeiten, das herauszufinden, was Sperlich herausfinden wollte, gelang es ihm, unter anderem auch durch Einzelgespräche, einiges zu einem doch aussagekräftigen Bild zusammenzufügen.
  706. Er fand eine insgesamt positiver Bewertung der GG. Nach Angaben aus einem Aufsatz von Walter Hantsche und Werner Kulitzscher „Wirksamere Arbeit der Konfliktkommissionen“ in der Neuen Justiz (1987, S. 180 bis 181); danach hätten zu 92,3% die befragten Werktätigen von einer hohen Autorität und einem hohen Ansehen der KK gesprochen;  25% der Befragten hätten wenigstens einmal die KK in Anspruch genommen; 91% davon waren mit dem Ergebnis zufrieden; 95,4% fanden, dass die KK eine gute Rechtspflegerarbeit machen.
  707.  
  708. Einige Mitglieder der GG seien mit der Würdigung ihrer Arbeit durch die allgemeine Öffentlichkeit nicht immer zufrieden gewesen; einen Menschen aus den USA schocke das nicht! Dass die Amerikaner an den Geschworenengerichten besonders interessiert seien, könne man nicht sagen.
  709.  
  710. Dennoch hätte er einen ernsten Mangel an Wertschätzung der GG in der DDR nicht finden können. In seinen Gesprächen mit Bürgern der DDR fand er keine große Unzufriedenheit mit der Arbeit der GG, allerdings auch keinen Enthusiasmus. Ihm sei eine  „laue Unterstützung“ der GG seitens der Bürger begegnet. 
  711.  
  712. Er erinnert an Lenins Vorstellung, dass die Laien in jeder Hinsicht mit den Berufsrichtern gleich zu sehen seien – eine unpräzise Aussage, zu der ich bei Sperlich weder ein Zitat, noch eine Quellenangabe finde.
  713. In der DDR würden die Mitglieder der GG nicht als exakt gleich mit den Berufsrichtern angesehen – unbeschadet ihrer allgemeinen positiven Wertschätzung. Die Mitglieder der GG fühlten sich von den Berufsrichtern gut akzeptiert.
  714.  
  715. Bei seinen – nicht fixierten und nicht nachprüfbaren - Interviews fand Sperlich nur wenig Bürger, die ein Mal vor einem GG gestanden hätten; entweder habe es sie nicht in großer Zahl gegeben oder sie wollten nicht darüber sprechen, mutmaßt Sperlich.
  716.  Ein paar wenige Personen, mit denen er sprach, waren zu den GG nicht besonders kritisch. Die GG hätten im Ganzen fair gearbeitet und die jeweiligen „Sachen“ fair gemanagt. Ihm scheint, dass die KK eine noch größere Wertschätzung erfahren hätten als die Schiko, wahrscheinlich, weil die KK besonders für Arbeitssachen zuständig waren und ihre Entscheidungen überwiegend zu Gunsten der Werktätigen ausgingen.
  717. Leider habe es darüber keine Veröffentlichungen gegeben – wobei er nicht ausschloss, dass unveröffentlichte Untersuchungen durchgeführt wurden. Nach dem Ende der DDR seien ihm jedenfalls kein unveröffentlichtes Material zur Kenntnis gelangt.
  718.  
  719. Tatsächlich gab es solche, z. B. in Gestalt von Diplomarbeiten von Absolventen der juristischen Fakultäten und von Dissertationen, sowie in Gestalt besonderer Publikationen,
  720. z. B. von Michael Benjamin und Harry Creuzburg, Die Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen.
  721.  
  722. In einer Zusammenfassung gibt Sperlich zu, dass er mehr Ähnlichkeiten zwischen dem US- Geschworenensystemen und den Laienrichtern in der DDR finde als Unterschiede, vor allem, was die Bereitschaft der Bürger betreffe, den Forderungen ihres Landes zu entsprechen.
  723.  
  724. Die Geschworenen haben weniger Last zu tragen als die Mitglieder der GG und die Schöffen in der  DDR, aber es gibt in den USA Probleme mit der Bürokratie. Die US Bürger sind verpflichtet als Geschworene zu dienen, wenn sie gerufen werden; insoweit arbeiten sie nicht freiwillig. Er sei sich nicht sicher, ob die Mitglieder der GG wirklich immer freiwillig gearbeitet hätten, aber in der Mehrzahl wohl – meint Sperlich.
  725.  
  726. Zu Beginn ihrer Tätigkeit sind die Geschworenen in den USA wie die Schöffen in der DDR und die Mitglieder der GG natürlich mit verschiedenen Problemen konfrontiert, insbesondere was das Verfahren und die Beweiswürdigung betrifft. Aber in beiden Justizsystemen gelangten die Laienrichter zunehmend zu der gebotenen Kompetenz. Daher bestehe auch eine Bereitschaft, wieder zu dienen, und ist mehrfache Tätigkeit verbreitet.
  727. Obwohl in der DDR die Mitglieder der GG stärker belastet sind, haben sie aber gegenüber den Amerikanern den Vorzug, sich der einmütigen Unterstützung der offiziellen Stellen gewiss zu sein.
  728.  
  729. Ein früherer Chefrichter des Obersten Gerichts der USA äußerte große Bedenken gegen die Geschworenengerichte und trat für deren Abschaffung ein. Viele amerikanische Richter und öffentliche Beamte sehen in dem Geschworenensystem ein Relikt aus den urdemokratischen Anfängen der USA.
  730.  
  731. Die Laienrichter beider Länder leisten einen unschätzbaren Dienst für das Rechtssystem und das politische System ihres Landes. Geschworene und Mitglieder der GG sind unentbehrlich.
  732.  
  733. Aufgrund ihrer Bereitschaft tun sie das, was von ihnen erwartet würde, sie wollen „gute Bürger“ im Sinne ihres Landes sein, wenngleich ihnen in den USA eine größere Wertschätzung entgegengebracht werden sollte.
  734.  
  735. Ohne die GG der DDR würden viele Sachen zu den staatlichen Gerichten kommen. So gewann der Staat DDR eine Menge von freier Arbeit und er ersparte bezahlte professionelle Richter.
  736.  
  737. Sperlich sieht  ähnliche Erfordernisse in den USA, aber auf einer geringeren Skala und weniger erfolgreich.
  738. In den USA gibt es noch andere Formen zur Klärung von Streitigkeiten, so den Ombudsmann, Schlichtungscenter und Ähnliches – in der DDR natürlich auch, was indessen hier nicht weiter vertieft werden kann.
  739.  
  740. Dann fragt Sperlich sich und die USA: was können wir (von den GG der DDR) lernen? Könnte denn die USA  von der DDR lernen? - obzwar die DDR ein sozialistisches Land war!
  741. Die Frage, ob USA-Bürger auch das leisten könnten, was die DDR-Bürger tun, beantwortet er mit  Ja. Die Frage, ob sie es auch wollen würden, beantwortet er mit Nein.
  742. Bei einer freien und individualistischen Gesellschaft wie den USA könne vieles nicht so sein oder werden wie in der DDR.
  743. Amerikanische GG könnten nur bei kleineren und unkomplizierten Straf- und Zivilsachen infrage kommen, sie könnten aber nicht mit den vielen zusätzlichen Aufgaben betraut und belastet werden, die den Mitgliedern der GG in der DDR aufgebürdet wurden.
  744.  
  745. Was den Mangel an Motivation in den USA betrifft, so meint Sperlich, könnte die Belastung verringert werden, weil die amerikanischen Bürger die starke Belastung nicht wollen; es müsste auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Auch sei eine angemessene Bezahlung und angemessene Unterstützung nötig. Es müsse das Bewusstsein, das Empfinden, verstärkt werden, eine Bürgerpflicht zu erfüllen.
  746. Niemand in den USA möchte sein individualistisches Leben durch den sozialistischen Kollektivismus ersetzt wissen.
  747. Aber, weiß Sperlich, außer dem Marxismus-Leninismus gebe es auf dieser Welt auch andere Weltanschauungen, die in kollektivem Sinne, im Sinne einer gemeinsamen Wohlfahrt wirken, auch religiöse.
  748. Das einzige Mittel, um das Gefühl für die Übernahme von Bürgerpflichten zu stärken sei, meint Sperlich, bestehe in der Erziehung in der Familie, in der Schule, in den sozialen Organisationen, und es bedürfe einer unbestechlichen und unbefleckten Politik.
  749. Wäre das zu viel verlangt, fragt sich der Autor?
  750.  * Peter W. Sperlich: The East German Social Courts; Law  and Popular Justice in a Marxist-Leninist Society. Copyright 2007 by Peter W. Sperlich; Praeger Publishers;
    ISBN  - 13: 978-0-275-97564-7 und ISBN – 10: 0-275-97564-9.
  751.  

 

 

  1. Impressum
  2. Herausgeber:
    Vorstand der Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH ) e.V.
    Vorsitzender: Rechtsanwalt Hans Bauer; Geschäftsführer: Dieter Stiebert
    Geschäftsstelle des Vorstandes: Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin,
    Tel./ Fax : 030/2978 4225, Internet: www.grh-ev.org, E-Mail: verein@grh-ev.org
    Öffnungszeiten der Geschäftsstelle: Dienstag und Donnerstag jeweils 9.00 bis 16.00 Uhr
  3. Bei namentlich gekennzeichneten Beiträgen sind die Autoren für deren Inhalt verantwortlich.
  4. Die „Informationen“ dienen der Unterrichtung der Mitglieder und Sympathisanten der GRH e.V. und dürfen bei Behörden nicht als rechtsverbindliche Auskunft benutzt werden.
  5. Spenden zur materiellen Unterstützung von Opfern der politischen Strafjustiz und zur Finanzierung weiterer humanitärer Tätigkeit der GRH e.V. werden erbeten auf das
  6. Konto der Berliner Volksbank Nr. 578 890 00 09, BLZ 100 900 00.

 

[GRH e. V.] [Über die GRH] [Aktuelles] [15. Jahrestag] [Buchempfehlungen] [Neuerscheinungen] [Bilanz der politischen Strafverfolgung] [Veranstaltungen] [Mitteilungen] [Informationen] [Information 1/07] [Information 2/07] [Information 3/07] [Information 4/07] [Information 5/07] [Information 6/07] [Information 1/08] [Information 2/08] [Information 1/09] [Information 4/09] [Information 5/09] [Information  1/2010] [Information 2/2010] [AG Grenze] [AG Sport] [Fotogalerie]