Information  1/2010
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 Gesellschaft zur Rechtlichen und

Humanitären Unterstützung e.V.

Der Vorstand
 






Information Nr. 1 / 2010

mit Beiträgen von


Prof. Dr. Erich Buchholz
Wiederholte Menschenrechtsverletzungen der BRD

Dieter Winderlich
Das „geheime“ Frauengefängnis Hoheneck und die Wahrheit

Jürgen Strahl
Leserbrief:
Geschichtsfälschung



Für Mitglieder und Sympathisanten

Berlin, Februar 2010








Prof. Dr. Erich Buchholz

Wiederholte Menschenrechtsverletzungen der BRD
- Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung wie vor 75 Jahren -

Bisher hatte der EGMR die Bundesrepublik einige Male wegen Verstoßes gegen die Konvention gerügt, weil die gerichtlichen Verfahren in Strafsachen - aber auch in Zivilsachen - unvertretbar lange dauerten.
Im Dezember 2009 hatte dieser Gerichtshof nun zweimal Grund, Verletzungen von Menschenrechten durch die BRD zu rügen. Eine (kleine) Kammer des EGMR erkannte in ihrem Urteil vom 18.12.2009 (zum AZ 19359/04 Reinhard M. against Germany) einen Verstoß gegen die (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die in der BRD mit Gesetz 22.8. 1952 in Kraft trat, auf einem zentralen Rechtsgebiet, im Strafrecht.
Um was handelt es sich der Sache nach?
Der heute 52-jährige mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehörigkeit, war im November 1986 vom Landgericht Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das Gericht auch Sicherungsverwahrung angeordnet; nach einem neurologischen und psychiatrischen Gutachten soll von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Nach damaligem Recht war die Dauer solcher Unterbringung auf zehn Jahre begrenzt. Danach wäre der in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt Befindliche im März 2010 nach fast 15 Jahren freigekommen.
Nach „neuem“ Recht, einem Gesetz von 1998, auf das wir noch näher eingehen werden, ist eine unbegrenzte Unterbringung – ein „Wegschließen für immer“ -zulässig, sofern von dem Untergebrachten weiterhin eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe; solches muss in bestimmten Abständen überprüft werden. – Aber wie?

Nach 1992, als die fünfjährige Freiheitsstrafe verbüßt war, hatte der Untergebrachte wiederholt – ohne Erfolg – die, nach dem damaligen Gesetz vorgesehene Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung beantragt. Wegen des gewalttätigen und aggressiven Verhaltens des Untergebrachten wurden sämtliche Anträge abgelehnt. Das Gericht stützte sich dabei auf entsprechende Gutachten.
Schließlich lehnte das Landgericht Marburg im April 2001 einen erneuten Antrag des Untergebrachten wegen seiner Gefährlichkeit ab; nun ordnete es – nach dem Gesetz von 1998 - seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
über die Gesamtdauer von zehn Jahren an. Seine Beschwerde wurde vom Oberlandsgericht Frankfurt am Main verworfen und damit die Anordnung des Landgerichts bestätigt.
Da mit dieser Entscheidung der reguläre Rechtsweg erschöpft war, erhob der Untergebrachte, der diese - in seinen Augen unbegründete - Entscheidung nicht akzeptieren wollte, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Eine solche – sog. Individualbeschwerde - steht nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a des Grundgesetzes (GG) jedem zu, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt, also auch durch ein Gericht, in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein. Mit einer solchen Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer – mit entsprechenden Belegen - vortragen, dass eines seiner Grundrechte, in diesem Fall das Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Rückwirkung von Strafgesetzen verboten ist, verletzt sei; das Vorbringen anderer Rechtsverletzungen zählt vor dem BVerfG nicht.

Es ist schon bemerkenswert, dass ein Betroffener, ein in seinen Grundrechten verletzter Bürger, das BVerfG hat angehen müssen, weil kein einziges der in Frage kommenden bundesdeutschen Gerichte seinerseits gem. Art. 100 GG diese Rechtsfrage – der rückwirkenden Anwendung eines später erlassenen Gesetzes - dem BVerfG vorzulegen sich veranlasst sah!
Bundesdeutsche Richter nehmen offenbar keinen Anstoß daran, dass der Bundestag verfassungsrechtlich bedenkliche Gesetze verabschiedet und die Gerichte veranlasst, nach solchen zu judizieren!
 
Mit seinem Urteil vom 5.Februar 2004 wies der 2. Senat des BVerfG (zum AZ 2 BvR 2029/01) die Verfassungsbeschwerde zurück.
Dieses Urteil bestätigt in besonders klassischer Weise die Volksweisheit „Juristen können alles begründen!“
Für den Sachkundigen offenbart sich in der gesamten Entscheidung der Wille, staatstreu dem Bundestag als Gesetzgeber und den bundesdeutschen Gerichten zu folgen und sich ihnen zur Seite zu stellen.
Wozu braucht es dann ein Verfassungsgericht?
Mit dem gleichen abstrakten juristischen „Argumentationsmuster“, mit den gleichen „juristischen Bausteinen“, mit denen das BVerfG die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde „begründete“, hätte es auch das Gegenteil juristisch begründen können – wenn es nur gewollt hätte!

In diesem Rahmen können wir uns mit den Gründen dieses Urteils nicht im Einzelnen auseinandersetzen.
Das BVerfG bewegt sich indessen auch mit diesem Urteil in bekannten Bahnen.
Anknüpfend an frühere Erkenntnisse unterscheidet das BVerfG scharf zwischen der Androhung, dem Ausspruch und der Verhängung von Strafen, bei denen das Rückwirkungsverbot uneingeschränkt gilt, und Vorschriften über die Anordnung von Maßregeln; diese unterfallen – nach m. E. bedenklicher Ansicht des BVerfG - nicht dem allgemeinen Rückwirkungsverbot und können daher rückwirkend angeordnet werden.
Die Anwendung der Sicherungsverwahrung bewegt sich folglich außerhalb des Strafrechts – ja vielleicht sogar jenseits des Rechts überhaupt??

In diesem Zusammenhang ist die - fast gleichzeitig mit dem hier interessierenden Urteil ergangen - Entscheidung des BVerfG vom 10. Februar 2004 – 2 BvR. 834/02 und 2 BvR 1588/02 – namentlich für Bürger des Beitrittsgebietes - besonders bemerkenswert; dieses Urteil kam mit einem Stimmenverhältnis von fünf zu drei, also nur sehr knapp,1 zu Stande.

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1 Wie bei den divergierenden Entscheidungen des BVerfG zu den Sitzblockaden sichtbar wurde, hängen die Entscheidungen des BVerfG mitunter von der Zufälligkeit der Zusammensetzung des (zwischen den beiden großen Parteien ausgehandelten) Spruchkörpers (auf dem Hintergrund der gesamtpolitischen Konstellationen!) ab: Zunächst gegen die grundrechtliche Vertretbarkeit solcher Demonstrationen (d. h. für ihre Strafbarkeit!), Jahre später entgegengesetzt!!
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Aber - was für DDR-Bürger nicht nachvollziehbar ist - diese Entscheidung behandelt nicht die Sache selbst - nämlich die Vereinbarkeit einer Sicherungsverwahrung und besonders einer nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz!
Dazu schweigt sie sich aus. Nur weil ein Betroffener Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhob, wurde dieses Gericht veranlasst, sich mit einer grundgesetzwidrigen Lage zu befassen.2

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2 Die Bundesregierung hatte nämlich kein Interesse gezeigt, durch das BVerfG prüfen zu lassen, ob Landesregierungen ihre Gesetzgebungskompetenz überschritten!

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Eine Verletzung des GG sahen die Verfassungsrichter indessen nicht in einer Verletzung des Rückwirkungsverbotes!
Sie entdeckten vielmehr – welch ein Glück für sie! 3 - eine grundgesetzwidrige Anmaßung einer Gesetzgebungskompetenz einiger Bundsländer!  
Es hatten sich nämlich Landesgesetzgeber4 im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung angemaßt, Gesetze auf einem Sachgebiet zu erlassen, das nach dem GG dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist; 5 der Bundesgesetzgeber war indessen seinerseits insoweit „irrig“ von einer „Landesgesetzgebungszuständigkeit“ ausgegangen! - also davon, dass die Länder solchen Freiheitsentzug per Landsgesetz beschließen dürfen!6
Im Ergebnis stellte das BVerfG fest, dass die landesrechtliche „Straftäterunterbringung“ (sog. nachträgliche Sicherungsverwahrung) verfassungswidrig ist.7 
Zu mehr äußerte sich das BVerfG nicht!

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3 Dank dessen konnte sich das BVerfG um die Kernfrage herumdrücken und sich auf Kompetenzfragen zurückziehen!

4 Vorliegend der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt; sie hatten sog. Unterbringungsgesetze erlassen, aufgrund derer betroffene in „Sicherungsverwahrung“ gehalten wurden, obzwar sie solche Gesetze nach dem GG nicht hätten erlassen dürfen!

5 Siehe Art. 70 ff GG

6 Gab es denn weder bei der Bundesregierung, noch bei den Landesregierungen genügend Juristen, die die diesbezügliche Rechtslage nach dem GG zutreffend zu beurteilen vermochten – oder ist vielmehr diese so verworren, dass selbst kompetente Juristen sich in diesem Rechtsstaat nicht zurecht finden - oder hat gar das BVerfG Unrecht???

7 Allerdings blieb die Mehrheit der Senatsmitglieder (fünf gegenüber drei) auf halbem Wege stehen und erlaubte eine befristete Fortgeltung dieser Landesgesetze, die eigentlich nicht hätten erlassen werden dürfen. Wichtig war für das BVerfG, dass die für gefährlich gehaltenen Betroffenen nicht in die Freiheit entlassen werden; deren Freiheitsrechte nach Art. 2 GG seien gegenüber den Interessen der Allgemeinheit geringerwertig!

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Für die bundesdeutsche Strafjustiz ist – im Unterschied zu der der DDR und somit für DDR-Bürger – charakteristisch, als ein Zuständigkeitsproblem (in anderen Fällen eine prozessuale Frage) das BVerfG nötigte, sich zu äußern. Sachfragen bleiben oft hinter Zuständigkeits– und Verfahrensfragen versteckt.
Dennoch enthält diese Entscheidung auch Aussagen zum Gegenstand selbst, so wenn der Unterschied zwischen Strafe und Maßregel charakterisiert, wenn die Rolle der Anlasstat angesprochen und zwangsläufig damit das Rückwirkungsverbot berührt wird.

Kommen wir auf das BVerfG-Urteil vom 5. Februar 2004 zurück:
Aus seinen Leitsätzen sei folgendes wiedergegeben:
„Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt,“ - sofern „diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist.“
Wer oder was bestimmt, ab wann die Menschenwürde des Untergebrachten verletzt ist? 
Dann wird herausgestellt, dass auch in diesen Fällen, die „Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen“ sei; auch die Sicherungsverwahrung soll darauf ausgerichtet sein, „die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.“
Woher soll ein Untergebrachter, dem über Jahre immer wieder seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit attestiert wird, denn an ein „Leben in Freiheit“ - irgendwann einmal - glauben und hoffen dürfen? 
Ist eine derartige Fremdbestimmung mit der im Art. 1 GG prononciert herausgestellten Menschenwürde vereinbar?
Für das Institut der Sicherungsverwahrung folge aus diesem Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Also erst einmal einsperren! Dann werden wir sehen!
Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.  
Und das soll mit der Menschenwürde vereinbar sein?


Bekanntlich wird normalerweise auch in der BRD vom einem Strafgericht eine bestimmte Dauer der verhängten Freiheitsstrafe festgelegt: der Verurteilte weiß, spätestens zu diesem Zeitpunkt – wenn ihm nicht eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird - wird er wieder frei sein! Damit hat er eine Perspektive!
Ein in der BRD in Sicherungsverwahrung Untergebrachter muss sich seit 1998 darauf einstellen, je nach der Begutachtung und richterlichen Bewertung – also nicht nach Maßgabe seines Verhaltens - möglicherweise lebenslang „für immer weggeschlossen“ zu bleiben.
Solches soll der Menschenwürde entsprechen? 
Allerdings meint das BVerfG: Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauere, um so strenger seien die Voraussetzungen für ihre Fortdauer! Nur die Maßstäbe würden strenger, sonst nichts!
Dem trage – meinen die Verfassungsrichter - die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise (?) die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.
Also: das Gesetz ist doch gut und schön!


Dann kommt der auch für die Entscheidung des EGMR bedeutsame Satz:
Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG8 ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

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8 Diese Vorschrift enthält das Prinzip der Strafgesetzlichkeit: Keine Strafe ohne Gesetz, das vor Begehung der Tat in Kraft getreten sein muss.

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Damit wird nach bundesdeutschem Verständnis die Strafe definiert!
Da die Sicherungsverwahrung aber eine „Maßregel“ – und keine Strafe - ist, gilt dieses Prinzip des Strafrechts für sie nicht!
Dann wird zum Rückwirkungsverbot – um dieses auszuhebeln – erklärt:  
„Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot
(Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).“
Basta! Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß!

Dazu heißt es dann (unter Ziff. 143) in den Urteilsgründen:
Das Rückwirkungsverbot schützt „den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehaltes einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert.“
Das gilt so nicht für die Maßregel der Sicherungsverwahrung.
Denn diese sei „eine Maßnahme, die Gefahren vorbeugt und in die Zukunft weist.“ (Ziff. 149)
Und diese kennt keine Grenzen??
 

In Ziff. 170 wird ex catedra festgestellt:
Die Neuregelung des § 66 b StGB stehe „auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot.“
„Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern.“(Ziff. 172).
In der Ziff. 188 heißt es in diesem Sinne weiter:
„Der Einzelne“ kann sich „ nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf.“
Nun wissen wir Bescheid!

Was wir schon immer erlebten – ständige Veränderung der Rechtslage zum Nachteil der Bürger! - ist somit durch das Grundgesetz und das BVerfG abgesegnet!
Und vom Gesetzgeber haben wir „billigerweise“ sowieso nichts zu erhoffen!

Weiterhin werden wir zum Rückwirkungsverbot aufgeklärt:
Die in Betracht zu ziehenden Vorschriften (Art. 1a Abs. 3 EGStGB und § 67d Abs. 3 StGB) enthalten „keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung.“ (Ziff. 177)
Deshalb ist das Rückwirkungsverbot nicht verletzt!


War „die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle“ – von 1998 - „angeordnet und noch nicht erledigt“(!!), stellt der Wegfall der Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung „eine Rechtfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes dar.“ (Ziff. 178)
Denn es gehe – wie unter der Ziff. 178 weiter ausgeführt wird - um „einen Sachverhalt, in dem die Sicherungsverwahrung auf eine Entscheidung vor der Verkündung der Novelle gestützt wird.“
Das ist die vorgenannte „Rückanknüpfung“ – die nicht unter das Rückwirkungsverbot fällt!

Im Ergebnis bestätigt das BVerfG seinem9 Gesetzgeber:

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9 Schließlich stehen die Verfassungsrichter bei ihm in Lohn und Brot!

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Das Gesetz von 1998 ist mit dem GG vereinbar!
 

 Das war die maßgebliche Aussage, auf die sich das BVerfG zurückzieht und – verfassungsrechtlich - auch zurückziehen darf!
Ob das Gesetz auch sonst gut und richtig ist, ob es anderen Gesetzen oder Rechtsregeln widerspricht, ob der Gesetzgeber den ihm gewährten Gestaltungsspielraum gut und richtig genutzt hat, hat das BVerfG nicht zu befinden.
So ist die Arbeitsteilung - nein die Gewaltenteilung! - im Rechtsstaat Bundesrepublik!
So wirft man sich gegenseitig die Bälle zu!

Angemerkt sei noch, dass selbstverständlich mit hehren (auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen) „unbestimmten Rechtsbegriffen“ „argumentiert“, nein jongliert, wird, wie dem Übermaßverbot“, der Verhältnismäßigkeit, der Gemeinschaftsbindung des Individuums10 und vielen anderen.
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10 Wenn es um die Einschränkung seiner Freiheit geht!

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Abschließend sei die Frage erlaubt:
Für wen wurde dieses recht ausführliche, viel juristischen Schweiß erfordernde Urteil abgefasst?
Gewiss nicht für die Bürger, denn sie können es nicht verstehen.
Auch die Juristen11 – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – interessiert es nicht!
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11 Wie viele Strafverteidiger haben in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Mandanten?
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Für mich wirkt es wie eine juristische Selbstverständigung – oder gar eine Selbstbeweihräucherung -, um den Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu entlasten und zu rechtfertigen!

Dieses vor allem innenpolitisch bemerkenswerte Urteil wurde, worauf ich besonders aufmerksam machen muss, unter dem Senatsvorsitz des als Strafrechtswissenschaftler, auch international, gut bekannten Prof. Hassemer von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main verfasst.

Das ist der Richter des BVerfG, der mit einer mehr als fadenscheinigen juristischen „Begründung“, um einem politischen Auftrag zu entsprechen, zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden von Kessler und Streletz u. a. mit Urteil des BVerfG vom 24.10.199612 beigetragen hatte.
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12 Siehe Bd. 95, S.96 ff der Entscheidungssammlung des BVerfG.

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In einer offen DDR-feindlichen Haltung wurde das Rückwirkungsverbot, das in dieser Entscheidung zunächst zutreffend exakt und präzise dargestellt wurde, als für betreffende DDR-Bürger unanwendbar erklärt!
Das war ein offensichtliches – genauso rechtswidriges – politisches Unrechts-Urteil, wie die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen – krasses Unrecht darstellenden – Urteile des Landgerichts Berlin und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes.13
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13 Siehe dazu Erich Buchholz, Erste Überlegungen nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (in Sachen Kessler u. a.); Weissenseeer Blätter 5/1996, S. 32. – Ausführlich wird diese Problematik in meinem Buch „DDR-Strafrecht unter dem Bundesadler“ behandelt werden, das in diesem Jahr erscheinen soll.
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In der hier zu behandelnden Angelegenheit „Sicherungsverwahrung“ zog sich das BVerfG zur Ablehnung der Geltung des Rückwirkungsverbotes im Kern auf jene schon vor 1933 entwickelte billige Konzeption zurück:
Auf die Sicherungsverwahrung fände das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, deshalb keine Anwendung, weil die Sicherungsverwahrung eine „Maßregel“ und keine Strafe sei.14
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14 Aber das bundesdeutsche Strafvollzugsgesetz enthält in den §§ 129 ff „Besondere Bestimmungen über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung“
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Also „Rückwirkungsverbot nach Belieben ja oder nein?

Es ist daran zu erinnern:
Das Rückwirkungsverbot gehört zu den elementarsten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen des Strafrechts, das im Gefolge der französischen Revolution von 1789 im 19.Jahrhundert – gestützte auf die bekannte Feuerbach’sche Formel auch in deutschen Landen durchgängig zur Geltung gekommen war:
Nach diesem von Feuerbach klassisch formulierten Prinzip der Strafgesetzlichkeit darf ein Strafe nur dann ausgesprochen und vollstreckt werden, wenn die betreffende Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung durch ein Gesetz unter Strafe gestellt war.

In der BRD findet sich dieser Grundsatz im Art. 103 GG mit der Überschrift „Ex-post-facto-Verbot; ne bis in idem“:
Abs. 2 dieses Art. 103 GG lautet:
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit (!) gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
In der hier relevanten (europäischen) Menschenrechtskonvention lautet der betreffenden Art. 7 etwas anders:
„Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zu Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.“ (Hervorhebung von mir, E. B.)
Die Formulierung des Art. 103 des GG differiert – nicht zufällig! – von der des vorgenannten Art. 7, ohne dass die BRD, aufgrund der 1952 in ihrem Staat verbindlich in Kraft gesetzten Konvention das eigen Recht dieser angeglichen hätte.
Die nicht belanglose Differenz eröffnet der BRD nach dem GG – entgegen der Konvention - nachträglich die Strafen für strafbare Handlungen zu verschärfen.
Denn Art. 103 verbietet nur die rückwirkende Strafbarkeitserklärung, aber nicht eine rückwirkende Erhöhung des Strafmasses!

Von den recht zahlreichen Entscheidungen des BVerfG, mit denen die bundesdeutsche Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung letztlich gerechtfertigt wird, hatten wir einige erwähnt. Vor allem erklärt es – stereotyp immer wieder:
Maßregeln wie die Sicherungsverwahrung seien keine Strafen, weshalb sie nicht unter die strafrechtlichen Grundsätze fallen!
In seiner Menschenrechtsbeschwerde (Individualbeschwerde) gem. Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention von Rom15, die am 3.9.1953 in Kraft trat (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) trug er vor, dass die 1998 vorgenommene gesetzliche Verschärfung (in Gestalt der Abschaffung der Höchstgrenze der Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im § 67d Abs. 1 StGB a. F.) gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
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15 Nach diesem Art. 34 der Konvention kann von jeder Person (oder auch Personengruppe), die sich durch einen Mitgliedsstaat der Konvention in seinen (ihren) Menschenrechten verletzt sieht, diese Individualbeschwerde zum EGMR erheben.
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Nur Dank der Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers, die sich auch durch die Entscheidung des BVerfG nicht hatten mutlos werden lassen, kam der EGMR in die Lage, sich mit der zweifelhaften Regelung der Sicherungsverwahrung zu befassen.
Bisher hatte der EGMR die Bundesrepublik einige Male wegen Verstoßes gegen die Konvention gerügt, weil die gerichtlichen Verfahren in Strafsachen - aber auch in Zivilsachen - unvertretbar lange dauerten.

Nun moniert eine (kleine) Kammer des EGMR in ihrem Urteil vom 18.12.2009 (zum AZ 19359/04 Reinhard M. against Germany) vom 18.12.09 einen Verstoß gegen die Menschenrechte auf einem zentralen Rechtsgebiet, im Strafrecht.
Sie rügt einen Verstoß gegen das Prinzip der Strafgesetzlichkeit und das Rückwirkungsverbot (Art. 5 und 7 der Konvention) weil durch die 1998 vorgenommene Änderung des bundesdeutschen Strafrechts (StGB) rückwirkend eine „Verschärfung der Strafe“ in Fällen zulässig gemacht wurde, in denen die Tat vor der Gesetzesänderung begangen worden war.
Dabei hat der EGMR die etwas spitzfindige Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln zurückgewiesen, weil er sonst einen Konventionsverstoß nicht hätte feststellen können; allerdings scheute er die auf der Hand liegende Konsequenz, die Sicherungsverwahrung als solche für konventionswidrig zu erklären.
Gem. 41 der Konvention wurde dem Beschwerdeführer für die Folgen der erlittenen Menschenrechtsverletzung eine „gerechte Entschädigung“ in Höhe von
50 000 € zugesprochen.

Mit dieser Feststellung einer Menschenrechtsverletzung wird die Rechtsstaatlichkeit dieser Republik in Zweifel gezogen.
Worum handelte es sich juristisch?
Die Sicherungsverwahrung, die im bundesdeutschen Strafrecht (StGB), nicht als Strafe, sondern als eine „Maßregel“ gilt, war mit einem der ersten Gesetze nach der „Machtergreifung“ Hitlers, mit den „Maßregeln der Sicherung und Besserung“ 16 am 24. November 1933 (RGBl. I, S. 995) in einem „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrechern“ (als §§ 42 a ff in das Reichsstrafgesetzbuch <RStGB> eingefügt.

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16 Zu dem Katalog von Maßregeln gehörte auch die Entmannung, die am 30.1. 1946 durch Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats aufgehoben wurde.

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Hinter dieser Vokabel steckt die bedenkliche, von den Nazis besonders gehegte „Tätertypenlehre“, eine Sichtweise, die die Ursachen einer Straftat maßgeblich in die Persönlichkeit des Täters projiziert und soziale Ursachen und Bedingungen weitgehend außer Betracht lässt.
Bei diesen „Maßregeln der Sicherung und Besserung“, darunter der Sicherungsverwahrung (§ 42 e RStGB), die in der Nazizeit vielfach in Konzentrationslagern vollstreckt wurde, handele es sich nach den in der BRD von damals übernommenen herrschenden Auffassungen erklärtermaßen nicht um Strafen, die wegen einer begangenen Tat verhängt werden.
Die Sicherungsverwahrung gehört zu den „Maßregeln“, die aus Anlass einer Straftat (der so genannten Anlasstat) aufgrund von nicht immer zuverlässigen Wahrscheinlichkeitsgutachten angenommenen künftigen Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit, also einer Prognose, angeordnet wird.
In einem Test wurde festgestellt, dass etwa ebenso viel Prognosen eine Gefährlichkeit des Probanden zu Unrecht angenommen hatten wie umgekehrt eine Ungefährlichkeit derselben. Wenn die Gerichte zwangsläufig auf der Art die der Gutachten angewiesen sind, wird die Rechtsprechung noch weit stärker zu einem Lotteriespiel als sie sonst schon ohnehin ist:
„Vor Gericht sind wir wie auf hoher See oder in Gottes Hand.“
Diese Maßregel erscheint als eine vorsorglich verhängte „Strafe“ für eine (noch nicht) begangen Tat, also wegen einer angenommenen Gefährlichkeit einer Person im Hinblick auf mögliche zukünftig von ihm zu begehende Straftaten angeordnet und vollstreckt werden.

Zur Rechtfertigung dieser Regelung verweisen die bundesdeutschen Juristen darauf, dass es sich bei diesen - von den Nazis in das deutsche Strafrecht eingeführten Maßregeln (die inzwischen euphemistisch als „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ bezeichnet werden, nicht um Strafen handle, sondern um Maßregeln, weshalb die allgemeinen Regeln des Strafrechts, so das Verbot der Rückwirkung, nicht gelte.
Indem auf die Zwangsmaßnahme „Sicherungsverwahrung“ ein anderes Etikett geklebt wird, - statt Strafe Maßregel - entzieht man diese Zwangsanwendung den allgemein anerkannten Grundsätzen des Strafrechts!
Diese NS-Gesetzgebung von 1933 war der offene, per Gesetz fixierte Übergang vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht.
Tatstrafrecht ist die Bestrafung einer Tat des Täters, dessen Schuld in einem justizförmigen Verfahren - überwiegend zuverlässig17 - festgestellt wurde. Die Strafe wird verhängt, weil der Täter diese Tat begangen hatte – und damit er daraus Lehren ziehe und nicht wieder straffällig werde.

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17 Allerdings kommt es gerade auch im Rechtsstaat Bundesrepublik gar nicht so selten zu Fehlurteilen, namentlich in Indizienverfahren oder aufgrund falscher Zeugenaussagen, die nur in seltenen Einzelfällen später in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden. Dabei lasse ich die zahlreichen Unrechtsurteile in politischen Strafverfahren gegen Kommunisten und ihre Sympathisanten in den 50er Jahren und gegen DDR-Hoheitsträger in den 90er Jahren außer Betracht.

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In deutlichem Unterschied zum Tatstrafrecht stellt das in Deutschland durch diese Nazigesetze eingeführte (gesetzliche) Täterstrafrecht auf eine künftige, vermutete Gefährlichkeit der Person des Täters ab. Aber die Zukunft ist – im Gegensatz zur Vergangenheit – stets ungewiss. Während sich – mehr oder weniger zuverlässig – feststellen lässt, dass jemand eine im Gesetz beschriebene Tat begangen hat, ist die Annahme – künftiger – Gefährlichkeit einer Person reine Spekulation.
Auf solche nicht beweisbare Annahme die Anwendung staatlicher Zwangsmassnahmen zu „stützen“, sie damit zu „begründen“, ist für die Bürger höchst gefährlich: so etwas öffnet Willkür Tür und Tor
Da die Gerichte eine solche künftige Gefährlichkeit weder mit juristischen noch mit kriminalistischen Mitteln zuverlässig feststellen können, delegieren sie ihre Aufklärungspflicht an Gutachter, namentlich an Mediziner, an Psychiater oder Neurologen. Aber derartige Gutachten sind nur zu oft auf Sand gebaut; oft argumentieren sie mit statistischen Wahrscheinlichkeiten, meist sprechen sie von mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeiten der Gefährlichkeit der betreffenden Person.
Da die Richter mangels eigener Sachkunde deren Gutachten letztlich nicht überprüfen können, neigen sie dazu, dm Gutachter zu folgen: Hält dieser die betreffende Person für gefährlich, ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an. Angesichts der Ungewissheit der Aussage des Gutachters bleibt für Subjektivismus viel Raum.
Bei der sinnvollen Aussetzung des Vollzuges von verhängten Freiheitsstrafen erweist sich die diese rechtfertigende günstige Sozialprognose im straffreien Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit. Dagegen bewirkt die Annahme einer ungünstigen Sozialprognose bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass die betreffende Person hinter Schloss und Riegel verbleibt; die von Gutachtern angenommene Sozialprognose kann sich letztlich nicht erweisen.
Wagt der Gutachter eine günstige Sozialprognose, kommt die betreffende Person aufgrund dessen in Freiheit. Wird sie unter welchen zufälligen Umständen auch immer18 wieder straffällig, werden Gutachter und Gericht in „der Öffentlichkeit“, besonders in Boulevardblättern und von einigen Politikern, unsachlich attackiert!
Gutachter und Richter werden durch solche Stimmungsmache dazu gedrängt, - unter Missachtung des elementaren strafrechtlichen Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ lieber eine Person mehr und länger einzusperren, als sie freilassen!
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18 Im Unterschied zur DDR, wo Staatsanwaltschaft und Gericht auch die sozialen Ursachen und die konkreten Bedingungen von Straftaten aufdeckten, wird in der BRD, wie vor 1945, der Grund der Tat nur in der Persönlichkeit, in seiner Gefährlichkeit gesehen, weshalb sich alle Maßnahmen gegen ihn richten! Bei Jugendlichen wird allenfalls noch das Elternhaus berücksichtigt; die sozialen Ursachen und Bedingungen von Straftaten, der Kriminalität insgesamt, bleiben außer Betracht!
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In diesem Sinne kommt in der Maßregel der Sicherungsverwahrung als einer präventiven Maßnahme eine Nähe zu den präventiven Maßnahmen des Polizeirechts zum Ausdruck. Ein Staat, in dem präventives Polizeirecht verbreitet und ausgebaut wird, wird ein Polizeistaat.

Übrigens hatte Hitlerdeutschland – worauf in diesem Zusammenhang des Übergangs zum Täterstrafrecht aufmerksam gemacht werden muss - fast zur gleichen Zeit, am 28.Juni 1935, die Analogie zu Ungunsten ins Strafrecht eingeführt.
Dadurch wurde es gesetzlich zulässig gemacht, jemandem zu bestrafen, obwohl er sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht strafbar gemacht hatte. Diese ebenfalls durch Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrat aufgehobene Bestimmung des § 2 Reichsstrafgesetzbuches besagte, dass auch der bestraft werden kann, der „nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“
Zu diesem nazistischen Täterstrafrecht gehört auch die am 4. 9. 1941 neu gefasste Vorschrift des § 211 RStGB, nach der nicht eine Tat, sondern der Täter bestraft wird. Der erste Satz dieser in der BRD nach wie vor geltenden Vorschrift lautet:
„Der Mörder wird……bestraft.“
Diese täterstrafrechtliche Neufassung eines Straftatbestands war ein partieller „Vorgriff“ auf das bereits ausgearbeitete neue nazistische Strafgesetzbuch; es war durchgängig täterstrafrechtlich gefasst, wegen des Verlaufs des Krieges wurde dieses Gesetzbuch nicht mehr erlassen.( Bis zur Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG), die in erster Linie den NS- und Kriegsverbrechern zugute kam (!), drohte die Todsstrafe, seitdem die lebenslange Freiheitsstrafe.)

Warum der EGMR sich jetzt mit der Sicherungsverwahrung in der BRD zu beschäftigen hatte, resultiert daraus, dass in der BRD in den letzten mehr als zwei Jahrzehnten zahlreiche rechtsstaatlich zweifelhafte Gesetze zur erweiterten und verschärften Anordnung der Sicherungsverwahrung erlassen wurden.

Im Jahre 1998 wurde die bis dato im § 67 d Abs. 1 StGB enthaltene Höchstdauer der Unterbringung von zehn Jahren in einer Sicherungsverwahrung abgeschafft und durch den neuen § 67 d Abs. 3 StGB ersetzt; nach dieser Bestimmung kann die bis dato vorgesehne Höchstdauer überschritten werden, wenn
„die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges (!) erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“
Dann wurde – nach langem gesetzgeberischem Hickhack zwischen Bund und Ländern - im Jahre 2002 das Vorbehalten einer späteren Anordnung der Sicherungsverwahrung im § 66 a StGB ermöglicht.
Durch „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. 7. 2004 wurde im § 66b StGB die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet.
Etwas später wurde durch das „Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ vom
13. 4. 2007 ermöglicht, gegen den sich im Freiheitsentzug befindenden Verurteilten - auch lange Zeit nach der Aburteilung der betreffenden Tat (Anlasstat), ohne dass ihm eine neue Straftat vorgeworfen wird - nachträglich eine solche anzuordnen.19
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19 Dazu gehört die Einfügung der §§ 275 a ff in die Strafprozessordnung.
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Schließlich wurde, insbesondere durch Änderung des § 7 JGG, am 8.Juli 2008 – gegen Bedenken der westdeutschen Strafrechtswissenschaftler20 - ein „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht“ erlassen, was mich an das nazistische Gesetz gegen „jugendliche Schwerverbrecher“ erinnert, die gem. § 3 des nazistischen Reichsjugendgerichtsgesetzes (RJGG) von 1943 bereits mit zwölf Jahren bestraft werden konnten.
In der BRD kann nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung sowohl bei Jugendlichen (im Alter von 14 bis zu 18 Jahren) als auch bei Heranwachsenden (im Alter von 18 – 21 Jahren) angeordnet werden.
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20 Aus der Reihe der Kritiker sei besonders hervorgehoben Peter-Alexis Albrecht: Der politische Gebrauchswert des Jugendstrafrechts; Zeitschrift Strafverteidiger 3/08 S. 154. Er rügt insbes. das repressive Vorgehen im Jugendstrafrecht, das von der Wissenschaft als kontraproduktiv angesehen werde; solches Jugendstrafrecht habe jetzt Konjunktur!
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Auch für einen juristischen Laien ist erkennbar, dass für die bundesdeutsche Strafgesetzgebung in den letzten beiden Jahrzehnten ausgerechnet die Sicherungsverwahrung ein zentraler Gegenstand war.
Durch diese „Gesetzgebung“ wurde eine umfängliche rückwirkende Anordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet, die den Kernpunkt der Rüge des EGMR ausmacht.
Im Widerspruch zu dieser besonderen gesetzgeberischen Aufmerksamkeit für die Sicherungsverwahrung ihre praktische Anwendung über viele Jahre nicht so ins Gewicht fiel (im Jahre 1983 wurde bei 27 Personen Sicherungsverwahrung angeordnet, sodass sich im Jahre 1984 ganze 182 Personen in Sicherungsverwahrung befanden). Seit 1984, besonders seit 1990 nahm die Anzahl der Untergebrachten deutlich zu: im März 2007 waren es 415 und per 31. März 2008 448!
Anlass zu dieser zweifelhaften Praxis der letzten Jahre waren eine Reihe spektakulärer, in den Medien hochgeputschter Einzelfälle schwerer Kriminalität, namentlich von Sexualdelikten, so gegenüber Kindern, die einen Bundeskanzler, den Juristen Gerhard Schröder, im Juli 2001 dazu brachten, in populistischer Weise ein „ Wegschließen “ solcher Menschen „für immer“ zu fordern.
Eine solche barbarische, unmenschliche Auffassung erinnert mich an Marxens Kritik, der, angelehnt an Quételet, auf die Verherrlichung des Scharfrichters verwies, der „eine Partie Verbrecher beseitigt, nur um wieder Platz für neue zu schaffen“ - wenn man heute „moderner“ für das Richtschwert die Sicherungsverwahrung setzt!
Aus meiner Sicht entspricht das kriminal- und strafpolitische Konzept dieser gesetzgeberischen und entsprechenden justiziellen Praxis der BRD der des Jahres 1933. Man hat nichts dazu gelernt!

An dieser Stelle muss auf eine für das bundesdeutsche Justizsystem nicht atypische als Parallele anzusehende Regelung und Praxis in der BRD aus den 50er Jahren verwiesen werden, bei der auch eine rückwirkende Bestrafung gesetzlich eröffnet wurde.
Der „Rechtsstaat BRD“ hat offenbar Schwierigkeiten mit den durch das Strafrecht gesetzten Grenzen und beliebt es, diese bei politischem Bedarf zu überspringen.
Gegen die deutschen Patrioten, die sich gegen die auf Spaltung Deutschlands gerichtete Politik Adenauer wandten wurde auch das Strafrecht eingesetzt, so in Gestalt des in Eile durch den Bundestag gepeitschten (daher als „Blitzgesetz“ bekannt gewordenen) 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.8.1951.
Dieses enthielt als § 90 a (Verfassungsverräterische Vereinigungen) einen Vorläufer des späteren berüchtigten § 129 StGB21: es stellte die Gründung einer „Verfassungsverräterischen Vereinigung“ – gemeint war die KPD, die bis zu ihrem rechtswidrigen Verbot im Jahre 1956 eine legale Partei war, unter Strafe.
Auf diese Weise wurde die (seiner Zeit legale) KPD entgegen dem Grundgesetz22 - per Strafgesetz! – zu einer unter Strafe gestellten Vereinigung erklärt!

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21 Diese – an einer unauffälligen Stelle im Strafgesetzbuch versteckte – Strafbestimmung „Bildung krimineller Vereinigungen“ wird zu recht als Kernstück des politischen Strafrechts der BRD bezeichnet, weil sie – mitunter in Verknüpfung mit § 129a StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ (was darunter zu subsumieren ist, bestimmt die politische Strafjustiz!) nicht nur durch uferlos schwammige Formulierungen jeden ins Visier genommenen politischen Gegner zu kriminalisieren erlaubt, sondern vor allem als „Anknüpfungstatbestand“ diverse strafprozessuale Ein- und Zugriffe ermöglicht!
22 Nach Art. 21 Abs. 2 GG darf eine politische Partei nur durch das BVerfG verboten werden; bis dahin ist sie trotz ihrer verfassungswidrigen Aktivität eine legale Partei wie die NPD.
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Lediglich mit der offiziellen Strafverfolgung einzelner KPD-Mitglieder wollte man gem. Abs. 3 dieses § 90 a bis zum bevorstehenden KPD-Verbot (als „Prozessvoraussetzung“ dieser Strafverfolgung!) warten.
Sobald dieses ergehen würde, sollte – im nachhinein! - die lange vorbereitete individuelle Strafverfolgung stattfinden!
Tatsächlich wurde diese Strafverfolgung seit Inkrafttretens des vorgenannten „Blitzgesetzes“ höchst intensiv praktiziert.
1960, als diese rechtswidrige Strafverfolgung über Jahre durchgeführt worden war, befand das BVerfG diesen § 90a für verfassungswidrig und nichtig!

Darauf aufmerksam zu machen ist in diesem Zusammenhang, dass es in der traditionellen deutschen, heute bundesdeutschen, Jurisprudenz und höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht so zufällig ist, dass bestimmte Rechtsfragen, rechtliche Konstruktionen an politisch unverfänglichen Beispielen exerziert werden.
Das kaiserliche Reichsgericht hatte die gefährliche „subjektive Teilnahmelehre“ in einer Entscheidung zu einem Sexualdelikt „entwickelt“¸ später diente die an diesem Fall „geschöpfte“ Konstruktion in der Weimarer Zeit politischen Zwecken, nämlich dazu, Kommunisten zu Tätern, zu Mördern zu „machen“ und Nazis als Gehilfen milde abzuurteilen.
In der BRD wurde dieses Konstrukt ähnlich ausgenutzt – und zwar um Naziverbrecher nur wegen Beihilfe zu verfolgen (sie hätten lediglich die Tat eines anderen, nämlich Hitlers, gefördert) - bis die Beihilfe verjährt war.

Bei der rechtswidrigen Strafverfolgung von DDR-Hoheitsträgern durch die bundesdeutsche Strafjustiz wurden nach 1990, an diese „subjektive Teilnahmelehre“ anknüpfend, mit einer weiteren abenteuerlichen Konstruktion, politisch und militärisch Verantwortliche der DDR allein wegen ihrer führenden Stellung (!) zu Tätern „gemacht“.

In der DDR gab es keine Sicherungsverwahrung.
Die DDR-Bürger vermissten sie nicht.

Zu keiner Zeit verlangten die DDR-Bürger eine Sicherungsverwahrung.

Die DDR-Bürger sahen sich ohne die Sicherungsverwahrung auch vor schwerer Kriminalität ausreichend geschützt!
Bereits durch eine frühe Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23. 12. 1952 (3 Ust III 28/52) wurde die Unanwendbarkeit der nazistischen Bestimmung über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a RStGB) und der damit zusammenhängenden Sicherungsverwahrung (§ 42 e RStGB) wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung der DDR von 1949 erkannt. Seitdem hat kein DDR-Gericht Sicherungsverwahrung angeordnet.
Erst recht kannte das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 diese Maßregel nicht.

Wenn seitens der Befürworter der Sicherungsverwahrung darauf hingewiesen wird, dass solche Maßnahme zum „Schutze der Allgemeinheit“ notwendig sei, dann ist das Unsinn.
Der Kriminalität kann auch anders begegnet und ihr vorgebeugt werden.

In der DDR wurde jene auch durch den bekannten Kriminologen Franz von Liszt schon vor dem Ersten Weltkrieg ausgesprochene Erkenntnis verwirklicht, dass eine gute Sozialpolitik die beste Vorbeugung der Kriminalität ist.
Die für die Bürger der DDR günstigen sozialen Bedingungen, die als Grundrechte in ihren Verfassungen verankert waren, wie das Grundrecht auf Arbeit, auf unentgeltliche allgemeine und berufliche Ausbildung, auf Versorgung bei Krankheit, Unfall und im Alter, auf unentgeltliche medizinische Betreuung u . a. m. trugen maßgeblich dazu bei, dass sich in der DDR die Kriminalität, wie international anerkannt, auf einem niedrigen Niveau bewegte: die DDR gehörte im Weltmaßstab zu den zehn Ländern mit der geringsten Kriminalitätsbelastung.
Nachdem unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg in Ost und West die Kriminalität einen außergewöhnlich hohen Stand erreicht hatte und sich mit der schrittweise Normalisierung der Verhältnisse zunehmend - bis 1952 in Ost und West - zurückgegangen war, stieg sie in der BRD danach wieder stetig an.
Nach der separaten Währungsreform vom Juni 1948 und der Einbeziehung der BRD in den Marschall-Plan hatten sich die kapitalistischen Verhältnisse wieder restauriert, mit der Folge, dass die Kriminalität wieder deutlich zunahm.

In den achtziger Jahren war, umgerechnet auf jeweils 100.000 der Bevölkerung, die Kriminalitätshäufigkeit in der Bundesrepublik zehnmal so hoch wie in der
DDR! Allein West-Berlin hatte – in absoluten Zahlen - mehr Kriminalität als die ganze DDR. Vor allem war die DDR alle Zeit frei von organisierter Kriminalität und Rauschgiftkriminalität, von Geiselnahme, Geldzeichenfälschung und vielen anderen Erscheinungen schwerer und schwerster Kriminalität.23
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23 Näheres siehe bei Erich Buchholz, Kriminalität und kein Ende, Spotless-Verlag 2008. – Siehe auch Freda Adler. Nations not obsessed with crime. Fred B. Rothman & Co; Littleton, Colorado; 1985.
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Sich im Kampf gegen die Kriminalität auf Sicherungsverwahrung zu orientieren, ist ein Armutszeugnis sonders gleichen.
Da das DDR-Recht eine Sicherungsverwahrung nicht kannte, musste im Einigungsvertrag (EV) festgelegt worden, dass auf Straftaten, die vor dem Beitritt in der DDR begangen waren, Sicherungsverwahrung - zunächst - nicht angewandt werden durfte.
Diese „Besserstellung“ früherer DDR-Bürger wurde zunehmend attackiert, bis sie durch das „Gesetz zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung“ (SichVG) vom 16. 6. 1995 – den EV einseitig korrigierend – beseitigt wurde. Mit dem In-Kraft-treten des Gesetzes zum 1.8.1995 darf nunmehr auch bei noch in der DDR begangenen Straftaten Sicherungsverwahrung angeordnet werden.


Wie geht es weiter mit der Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg?

Zuvor noch folgendes:
Wenige Wochen nach der hier zu besprechenden Entscheidung des EGMR wurde der BGH mit einem Fall nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung befasst.
Im Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom 13.1.2010 (1 StR 372/09) konnte er deshalb vermeiden, die noch nicht endgültige Entscheidung des EGMR zu berücksichtigen, zumindest in Betracht zu ziehen, weil er den von ihm zu entscheidenden Fall insofern anders beurteilte, als die nunmehr von der Staatsanwaltschaft beantragte nachträgliche Anordnung sich nicht auf neue Tatsachen stütze, wie es das Gesetz (§ 60 b StGB „Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“) vorschreibt.
Die Staatsanwaltschaft hätte die bekannten Tatsachen lediglich anders gewertet.
Jedenfalls hatte die Strafkammer, die über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB zu entscheiden hatte, nunmehr doch einen Hang24 des Verurteilten zu erheblichen Straftaten festgestellt, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden und er deshalb für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden könnte.
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24 Dieser sehr schwammige Begriff des „Hanges eines Straftäters“ zu schweren Straftaten ist ein gut bekannter Begriff aus dem Arsenal faschistischer und praefaschistischer täterstrafrechtlicher Lehren. Überall kommt Braunes durch!
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Der BGH meint: diese - von der Anlassverurteilung abweichende - Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit beruhe allein auf einer Neubewertung der bereits damals bekannten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten. Nach
§ 66 b StGB müsse indessen außer der formellen Voraussetzung (einer Verurteilung zu mindestens fünf Jahren, wie im § 66 b Abs.2 vorgesehen) noch eine zusätzliche Voraussetzung vorliegen, vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe müssten neue Tatsachen, die für eine Gefährlichkeit des Verurteilten sprechen, erkennbar geworden sein.
Tatsachen seien dann nicht „neu" im Sinne des Gesetzes, wenn sie bereits in der Anlassverurteilung erkennbar oder - wie hier - sogar schon bekannt waren. Diese Tatsachen seien jetzt lediglich anders gewertet worden und kommen als neue Tatsachen im Sinne des Gesetzes daher nicht in Betracht.
Deshalb war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Indessen handelt § 66 b StGB maßgeblich nicht von wirklich neuen Tatsachen, sondern von solchen, die erkennbar waren, also davon, ob man sie hätte – mit der vom Gesetz geforderten Bewertung – erkennen können!

Auch in diesem Fall zeigt sich wiederum, in welchem Masse die bundesdeutsche Rechtsprechung von Subjektivismus bestimmt und beherrscht ist:
In dem einen Fall werden die betreffenden Tatsachen als damals nicht erkennbar gewesene gedeutet und in einem anderen Fall als damals durchaus erkennbar gewesene gewertet.
Wenn die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung von solchem Subjektivismus abhängt, der noch dazu durch die nicht minder subjektiven Gutachten befördert wird, dann erleben wir wieder die uns – in anderen Zusammenhängen gut bekannte - Erfahrung, dass Rechtsprechung in der BRD bestenfalls Glücksache ist - wie eine Lotterie!

Zurück zum Verfahren vor dem EGMR:

Nach Art.27 wird in der Regel, wie auch in diesem Fall, zunächst eine (kleine) mit sieben Richtern besetzte Kammer des EGMR25 tätig.
Nicht selten regt der EGMR eine gütliche Einigung der Parteien gem. Art. 39 der Konvention an.
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25 Zu diesem Gerichtshof siehe auch Erich Buchholz, „Menschenrechtsbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ und „Straßburg und die Menschenrechte – wohin geht Europa?“ in Erich Buchholz „Rechtsbetrachtungen von links“,
Kai Homilius- Verlag, 2007, S.47 und 55
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In diesem Verfahren bestand ebenso wenig eine Chance für solche wie in dem Menschenrechtsbeschwerdeverfahren, das Heinz Keßler und Fritz Streletz angestrengt hatten.
Die Entscheidungen der (kleinen) Kammer werden, auch gegen den durch die Beschwerde betroffenen Mitgliedsstaat, vorliegend die BRD, gem. Art. 44 der Konvention„endgültig“, sofern nicht eine der Parteien des Rechtsstreites – vorliegend relevant für die BRD - binnen dreier Monate gem. Abs. 2 b dieses Artikels die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt.
Die Große Kammer ist gem. Art. 27 der Konvention mit 17 Richtern und dem Präsidenten des EGMR und seinen Vizepräsidenten sowie den Präsidenten der Kammern besetzt. Deren Urteile sind endgültig.
Da sich die Mitgliedsstaaten dieser Konvention in Art. 46 verpflichteten endgültige Urteile des EGMR zu befolgen (worüber das Ministerkomitee der EU wacht), wird die Bundsregierung, namentlich die Justizministerin Frau Leutheuser-Schnarrenberger, zu prüfen und zu überlegen haben, ob sie die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt.
Allein aufgrund dessen, dass – wie der Beschwerdeführer – zahlreiche andere in Sicherungsverwahrung Untergebrachte – die Rede ist von 70 – aufgrund dieser Entscheidung des EGMR ebenfalls entlassen werden müssten und womöglich einen Schadenersatz fordern könnten, ist die BRD durch diese Entscheidung des EGMR – über die vor allem ernst zu nehmende Rüge einer Verletzung der Menschenrechte hinaus – gehalten, ihr weiteres prozessuales Verhalten in dieser Sache sorgfältig zu bedenken. 

In jedem Falle bleibt nach dieser – weiteren ernsten Rüge einer Menschenrechtsverletzung - dass die Mitglieder der Regierung gut beraten wären, mit ihren gegen andere Staaten erhobenen Vorwürfen Zurückhaltung zu üben.
Wer im Glashaus sitzt,…. 







Dieter Winderlich
Das „geheime“ Frauengefängnis Hoheneck und die Wahrheit

Im 20. Jahr der Grenzöffnung (die Mauer fiel erst später) ist ja schon viel Jauche auf die DDR gegossen worden. Wenn es nicht so gefährlich wäre, könnte man es als eine Lach- und Schießgemeinschaft abtun und sich darüber lustig machen. Was soll man auch erwarten, wenn selbst das Amt des Bundespräsidenten herhalten muss, um Lügen unter die Massen zu bringen, in dem man ihm unterschiebt, 1989 hätten in Leipzig Panzer, schießwütige Polizisten und Blutkonserven bereitgestanden.
Nun „beglückte“ uns auf VOX am 14. 11. 09 eine Spiegel-TV-Dokumentation: „Eingesperrt, um frei zu sein – Das geheime Frauengefängnis der DDR“.
Gleich zwei dicke Lügen in einem Titel. Was will man auch von einem Spiegelerzeugnis erwarten? In der Strafvollzugseinrichtung Hoheneck verbüßten weibliche Straftäter ihre Freiheitsstrafen für Mord, Totschlag, Kindesmisshandlung, Raub, Erpressung u. a. Delikte, ja auch für versuchte Straftaten gegen die Staatsgrenze der DDR, so genannte Republikflucht. Nach dem Film waren Mörder also eingesperrt, weil sie nur „frei“ sein wollten?
Die Filmemacher werden entgegnen, der Titel beziehe sich nur auf die politischen Gefangenen. Und was ist dann heute mit denen die in Abschiebegefängnissen sitzen, z.B. in Berlin-Grünau? Sind die dort auch nur drin, weil sie frei sein wollen oder haben sie gegen Gesetze verstoßen?

Die nächste Lüge ist die Mär vom „Geheimgefängnis“. Ich habe ja Verständnis, dass die Parteisoldatenjournalisten gerne von den immer noch nicht aufgeklärten Geheimgefängnissen der CIA in der EU ablenken wollen, wohin namenlose, gefesselte, mit einer Kapuze überzogene, gefolterte rechtslose Menschen verbracht wurden. Aber in der DDR gab es keine Geheimgefängnisse. Die Vollzugseinrichtung Hoheneck stand im Verzeichnis aller Strafvollzugeinrichtungen der DDR mit Anschrift und Telefonnummer. Dieses Verzeichnis lag bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Verwaltungen in den Kreisen, Städten und Gemeinden vor. Die Anstalt Hoheneck wurde, wie andere auch, durch die Staatsanwälte für Strafvollzugsaufsicht bei der Bezirksstaatsanwaltschaft und beim Generalstaatsanwalt, durch Kontrollgruppen der Verwaltung Strafvollzug, des Innenministeriums und durch die Arbeitsgruppe Strafvollzug der Bezirksbehörde der Volkspolizei regelmäßig kontrolliert. Darüber liegen Kontrollberichte in den Archiven. Ein tolles Geheimgefängnis!
Heute gibt es in Deutschland keine Justizvollzugsanstalt, die durch eine Institution des Bundes kontrolliert wird. Der Strafvollzug ist Ländersache, gehört zum Justizministerium des Landes und wird von diesem kontrolliert. Man kontrolliert sich selbst.
Alle Gefangenen in Hoheneck bekamen regelmäßig Post und Besuch von ihren Angehörigen. Ca 600 – 1000 Verwandte fuhren monatlich aus allen Teilen und Bevölkerungsschichten der DDR nach Hoheneck – und sie fanden das „Geheimgefängnis“!
Für alle Gefangenen in Hoheneck bestand ein Recht auf Arbeit. Sie arbeiteten überwiegend in Produktionsstätten innerhalb der Einrichtung, die Volkseigene Betriebe aus dem Territorium dort errichteten oder ausstatteten und waren in der Zeit renten- und krankenversichert. Ca 120 freie Bürger, Arbeiter dieser Betriebe, leiteten die Gefangenen fachlich an. Sie kamen zu Arbeitsbeginn in die Anstalt und gingen nach Arbeitsschluß wieder in ihr Wohnumfeld. Was für ein „Geheimgefängnis“? 

Im Film wird durch Aufnahmen aus einem 100 Jahre altem Gefängnis, das seit mehr als 10 Jahren stillgelegten ist, mit all den in diesen Jahren verfallenen Gemäuern, ein Gefühl des frühen Mittelalters erzeugt: marode, alt, dreckig, verschimmelt, miefig und unmenschlich – totale Hoffnungslosigkeit. Mit solchen Aufnahmen beleidigt man nicht nur die DDR, sondern auch die Frauen, die dort eine Freiheitsstrafe verbüßten. Die Filmemacher haben vergessen, dass auch Mörder und Diebe Menschen sind. Und die Frauen in Hoheneck haben aus eigenem fraulichem Antrieb und durch Anleitung eine solide Ordnung und Sauberkeit gepflegt. Wäre dies in einer Einrichtung, wo viele Menschen auf engem Raum leben, nicht so, es käme zu Seuchen.

Da mancher Leser mir als Kenner des Strafvollzuges der DDR und anderer Länder nicht glauben könnte, will ich auf das Buch einer politischen Gefangenen verweisen, die in Hoheneck eine Freiheitsstrafe wegen Staatsverleumdung verbüßte. In ihrem, auch mich nachdenklich machendem autobiografischen Buch, „Die bröckelnde Festung“ (2002) schreibt Gabriele Stötzer u. a.:

“Essen gibt es immer genug, Kartoffeln, Soße und Gemüse können als Nachschlag geholt werden”, sagte Karla. “Zum Frühstück gibt es Brot und Sirup, manchmal Marmelade, dafür immer ein kleines Stück Butter.”
Sie setzten sich an einen der langen grauen Tische mit ebenso langen Holzbänken. Karla wies auf den Kiosk, der mit seinem Fenster in den Essenssaal reichte und in der Mittagspause geöffnet hatte. Hier konnten die Gefangenen für Knastgeld, das aus Scheinen mit einem Stempel der Strafvollzugsanstalt bestand, einkaufen. Neben Kosmetikartikeln, Obst, Zigaretten, Kuchen, Süßigkeiten, Brötchen, Milch, Quark, Vitamintabletten oder Brause auch Papierbons, für die man sich, da es zu jeder Brotmahlzeit nur Malzkaffee gab, Bohnenkaffee oder schwarzen Tee holen konnte. Außer in der Nachtschicht, da gab es besseres Essen: Leber, alle sechs Wochen ein gegrilltes Hähnchen..”(S. 35)
“..Sachen, die sie sich einmal im Monat zum Sprecher (gemeint ist der Besuch des Mannes) mitbringen lassen konnte oder die sie sich alle zwei Monate in einem Paket schicken ließ. Die Pakete waren auf zwei oder drei Kilo beschränkt, was von der Erzieherin festgelegt wurde. Die Beigaben zum Sprecher waren auf einen Geldwert von fünfzehn Mark begrenzt. Sie bestellte in den Paketen teure und vom Gewicht her leichte Sachen und zum Sprecher schwerere oder leichtverderbliche Dinge. In den Paketen ließ sie sich Parfüm, Zahnbürsten, Wimpernspiralen, Deostifte, Lidschatten und Schreibwaren schicken. Gegen den immer gleichen Geschmack des Essens bestellte sie sich einen runden Plastikstreuer mit mehreren Gewürzen, Knoblauch- und Fischpasten. Zum Sprecher wechselten Äpfel, Zitronen, Erdbeeren, Kirschen, Himbeeren über das Jahr hin zu Pampelmusen, Bananen und Apfelsinen. Manchmal wünschte sie sich weichgekochte Eier, Pfannkuchen oder sinnlose Dinge wie Blumen, die außerhalb der Geldklausel mitgebracht werden durften. Alles mußte gekauft sein, Selbstgebackenes war verboten.”(S.44)


Wenn man diese Schilderung mit dem Spiegel-Film vergleicht, möchte man meinen, Gabriele Stötzer war in einem anderen Gefängnis. Übrigens, wenn Insassen bundesdeutscher Vollzugsanstalten lesen, was ein Gefangener im DDR-Knast beim Besuch seiner Angehörigen erhalten konnte, werden sie staunen. Im heutigen Knast darf der Besucher nichts übergeben was häusliche Gefühle erweckt, sondern nur aus einem Automaten in der Anstalt etwas Abgelagertes ziehen. Auf den 154 Seiten dieses beeindruckenden Buches finden sich keine Hinweise zu Folter, Wasserzelle oder andere Erfindungen in den Hirnen von Geschichtsfälschern.

Es gab in Hoheneck keine Folter und keine Wasserzelle, in der Menschen gefoltert wurden. Die gezeigte „Wassserzelle“ im Kellerverlies ist ein Nachbau und wurde für Filmaufnahmen über die Nazizeit geschaffen. Nun präsentiert der Film eine ehemalige Gefangene, die in den 70 er Jahren Zeuge einer Folter gewesen sei. Also vor rund 40 – 50 Jahren. Auf die Nachfrage, warum sie bisher geschwiegen habe, erklärte sie, sie sei von der Stasi eingeschüchtert worden. Eine Frage, die im Film nicht gestellt wurde, stelle ich: Warum hat sie sich nicht seit 1990 gemeldet oder Anzeige erstattet?
Ich hoffe, dass nach der Ausstrahlung des Films sofort die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat.

Die Filmemacher gehen sehr geschickt vor und präsentieren ihre verdrehten Nachrichten auf eine fiese Art im Stile von Propagandafilmen von vor 1945.
Jedes Gefängnis aus der Kaiserzeit, ob Hoheneck oder Celle bei Hannover, ist von seiner baulichen Anlage, der räumlichen Enge, den dicken Mauern und kleinen Knastfenstern für einen Vollzug einer Freiheitsstrafe ungeeignet.
Das wusste man auch in der DDR und baute trotz geringen finanziellen Spielraums in den 70 er Jahren zwei neue Vollzugseinrichtungen für weibliche Strafgefangene in Berlin-Grünau und Hohenleuben. Auch dort verbüßten wegen Republikflucht verurteilte Frauen ihre Strafe, aber solche moderneren Gefängnisse hätten sich schlecht für die Hetze gegen die DDR geeignet.
In jedem alten Gefängnis, ob Hohenleuben, Brandenburg-Görden oder Celle bei Hannover gibt es Kellerverliese, die nicht für den Vollzug genutzt werden. Sie dienen als Lagerräume, sind mit brandschutzsicheren Türen versehen und sollten in Notfällen genutzt werden (z.B. als Luftschutzbunker). Nun diese seit 10 Jahren verfallenen Kellerräume als Dunkelarrest zu verkaufen, ist gelinde gesagt eine arge Täuschung der Öffentlichkeit. Die Disziplinarstrafe „Dunkelarrest“ gab es in der DDR nicht. Es gab nur den Freizeitarrest, einfachen Arrest und verschärften Arrest in einer Arreststation. Diese Strafen gibt es auch heute noch im Strafvollzug der EU.

Der Zusammenschnitt von Ton- und Bildaufnahmen ist ebenfalls geschickt gemacht. Wenn die Frauen von Schikanen, Drangsalierungen und Schlägen berichten, entsteht der Eindruck sie meinten die „Wärterinnen“, „Wächterinnen“. Schon diese unkorrekte Bezeichnung soll Suggestionen an die faschistische Zeit wecken. Im Film erzählen die Frauen aber tatsächlich über die inneren Beziehungen, die Hierarchien und auch Gruppenbildungen im kriminellen Milieu der Gefangenen. Auch keine Besonderheit von Hoheneck, sondern leider Tatsache in jedem Gefängnis.

In jedem Gefängnis der Welt gibt es aus unterschiedlichen Motiven Selbstverstümmlungen, Selbstmordversuche und Selbstmorde und die Bediensteten kämpfen da gegen an, auch gegen den Willen der Betroffenen. Zur Verhinderung dienen als erste Mittel Einzelunterbringung, Zwangsjacke und Fixierungen am Bett, sowie eine verstärkte Kontrolle. Dabei schreien und toben manche Gefangenen über lange Zeit. Wenn man dies im Film nicht sagt, entsteht schnell für den nicht Eingeweihten der Eindruck, dies sei nur typisch für das „Unrechtsregime“ DDR. Wenn die Selbstmordrate in Hoheneck außergewöhnlich gewesen wäre, wüsste ich das. Ich weiß aber genau, dass die dort diensttuenden Frauen nicht zugelassen haben, dass Gefangene Mitgefangene zu Tode foltern. Dies geschah erst im November 2006 in der Justizvollzugsanstalt Siegburg in Nordrhein-Westfalen, wo über 10 Stunden ein 20-jähriger gefoltert und erhängt wurde, ohne das das Personal etwas bemerkte.

Große Empörung will der Film vermitteln, dass in Hoheneck die politischen Gefangenen gemeinsam mit kriminellen Gewaltverbrechern untergebracht waren. Das Normalste im bundesdeutschen Strafvollzug! Man kann dies nachlesen in den Büchern von Egon Krenz oder Klaus-Dieter Baumgarten. Das ehem. Staatsoberhaupt der DDR kam in Moabit in eine verdreckte Zelle, nach Protest sofort in eine andere, auch verdreckte. Er bat dann um Schrubber und Eimer und machte den Dreck weg. Auch wer etwas über Schikanen im heutigen Justizvollzug wissen möchte, lese seine „Gefängnisnotizen“.

Der Spiegelpropagandafilm versucht auch ein negatives Bild über die Strafvollzugsbediensteten in Hoheneck zu zeichnen. Fälschlicher Weise wird behauptet, dort seien Volkspolizistinnen tätig gewesen. Ein Historiker, wahrscheinlich im Solde der Birthler-Behörde, sagt im Film. „In den Strafvollzug kamen die, die wo anders nicht tauglich waren.“ Dies mag auf den Einen oder Anderen zutreffen, ist aber keinesfalls richtig. Die im Aufsichtsdienst beschäftigten Strafvollzugsangehörigen hatten alle die 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule abgeschlossen, einen Beruf erlernt und einen mehrmonatigen Lehrgang an der Schule für Neueingestellte besucht. Die für 60 – 80 Gefangene zuständige Erzieherin hatte einen Abschluß einer pädagogischen Fachschule oder der Fachschule des Strafvollzuges (Studienzeit 2 Jahre). Außerdem fanden regelmäßige Weiterbildungen statt, nicht nur in Marxismus.

Da Bundesdeutsche die Welt nur mit ihrer eigenen Nabelschnur messen, verstehen sie nicht, dass die sozialistischen Länder eine ganz andere Herangehensweise an den Vollzug einer Freiheitsstrafe hatten. Man übernahm die sowjetischen Erfahrungen (kollektive gesellschaftlich-nützliche Arbeit, kollektive Unterbringung wie beim Militär, politisch-kulturelle Erziehung, zielgerichtete Wiedereingliederung von Haftbeginn usw.). Das war bis in die UNO bekannt und die erzielten Ergebnisse auch. Dies beweisen die Protokolle der Antifolterkommission der UNO und die alle vier Jahre stattfindenden Kongresse „Zur Kriminalitätsvorbeugung und – bekämpfung und der Behandlung von Strafrechtsverletzern.“ Über das Herangehen beim Vollzug der Freiheitsstrafen kann man unterschiedlicher Meinung sein. Der Strafvollzug der DDR hatte Licht und Schatten und war nicht durch das MfS bestimmt. Er war eine Zwangsmaßnahme des Staates und griff tief in das persönliche Leben jedes Gefangenen ein. Er war nicht unmenschlich. Wer in der DDR im Strafvollzug war, denkt nicht mit Freude daran zurück. Wer heute im Knast sitzt auch nicht.







Unser Mitglied Rechtsanwalt Jürgen Strahl hat sich in folgender Leserzuschrift an die Zeitung „Schwarzwald Bote“ gewandt und gegen eine Veröffentlichung (Geschichtsfälschung) protestiert:

Ihre Meldung zu den Naziwendehälsen gehört nicht auf eine Kulturseite sondern in den vorderen Teil „eines Kampfblattes“. Die Bundesrepublik hatte bereits 1952/53 durch das Entnazifierungsbeendigungsgesetz faschistische Richter, Staatsanwälte, Beamte, Offiziere, Lehrer und andere mehr salonfähig gemacht. Der gesinnungsmäßige Wandel wurde nicht als Nachweis der künftigen Eignung verlangt. Im Gegenteil. Die genannten Personengruppen wurden wegen ihrer Verdienste im dritten Reich wieder verwendet. Wenn man von Karriere spricht sind Kiesinger und Filbinger signifikante Beispiele. Aus der Meldung geht schon hervor, dass die Aussage durch Fälschung getragen wird. Es fehlt ein zeitlicher Bezug zu der Zahl 36. Es fehlt auch der Zeitpunkt ihres Einsatzes in den bezeichneten Funktionen. Der Autor versucht nicht einmal darzulegen, woher die Annahme des Verschweigens rührt. Hat er die Personalakten zur Behauptung des Verschweigens geprüft oder wurden sie, weil sie sich zum Beispiel von früherer Gesinnung tatsächlich getrennt hatten, später Funktionsträger ? Es war zum Beispiel üblich, dass zahlreiche Aktivisten der ersten Stunde nach dem Bekenntnis zum Nationalkomitee Freies Deutschland und auf Empfehlung der sowjetischen Besatzungsmacht Funktionen übernahmen, da sie die Zeit ihrer Kriegsgefangenschaft in der UdSSR zum politischen Neuanfang nutzten. Der Zweck heiligt nach wie vor die Mittel.

Mir ist nicht bekannt, ob die Redaktion darauf reagierte. Freudenberg liegt in Baden-Württemberg und brachte sowohl Kiesinger als auch Filbinger in die erste Position des Landes oder noch weiter.


Auszug aus „Schwarzwald Bote“, Ausgabe Freudenstadt, 16.12.2009, Nr. 291, Kulturseite:

GRH-Information 1-2010_html_6a22cb1

Impressum

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E-Mail: verein@grh-ev.org
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Die „Informationen“ dienen der Unterrichtung der Mitglieder und Sympathisanten der
GRH e.V. und dürfen bei Behörden nicht als rechtsverbindliche Auskunft benutzt werden.

Spenden zur materiellen Unterstützung von Opfern der politischen Strafjustiz und zur Finan­zierung weiterer humanitärer Tätigkeit der GRH e.V. werden erbeten auf das

Konto der Berliner Volksbank Nr. 578 890 00 09, BLZ 100 900 00.

 

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