Satzung

 

Satzung

der

 

Gesellschaft

zur rechtlichen und humanitären Unterstützung e.V.
(GRH e.V.)

 

in der Fassung vom 09.Oktober 2004

 

Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Gesellschaft zur rechtlichen und humanitären Unterstützung e.V. (GRH e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Die GRH e.V.wirkt in Anerkennung der Zwecke und Aufgaben der "Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V." als deren Mitglied.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) In Verwirklichung der Grundsätze eines sozialen und demokratischen Staatswesens und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wirkt die GRH e.V. in Übereinstimmung mit den internationalen Vereinbarungen über Bürger- und Menschenrechte parteipolitisch und konfessionell unabhängig für die umfassende Gewährleistung der Menschenrechte und hierbei insbesondere auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.

(2) Die GRH e.V. fördert die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und leistet Hilfe für die Opfer von Straftaten.
Sie fördert das Andenken an Verfolgte.

(3) Die GRH e.V. fördert die Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
-        Beratung von Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen;
-        Förderung der Wiedereingliederung nach der Haftentlassung;
-        Humanitäre Betreuung ehemaliger Strafgefangener und deren Familienangehörigen;
-        Materielle Hilfe für Verurteilte in außergewöhnlichen Notfällen;
-        Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme von Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen.

Im übrigen werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch:

(4) Die GRH e.V. initiiert und organisiertwissenschaftliche Konferenzen, Kolloquien und Diskussionsveranstaltungen und richtet siein Zusammenarbeit mit Juristenvereinigungen, dem Solidaritätskomitee, dem Kuratorium Ostdeutscher Verbände, der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. und ähnlichen Einrichtungenaus oderbeteiligt sich in andererWeise an der Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen.
Die GRH e.V. wird darüber hinaus alle Publikationsmöglichkeiten, wie Foren, Buchveröffentlichungen und Buchbesprechungen sowie öffentliche Veranstaltungen als Instrument ihrer Tätigkeit nutzen und diese durch entsprechende materielle Unterstützung fördern.

 (5) Die GRH e.V. fördert den solidarischen und humanitären Beistand mit Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen.
Sie übt Solidarität mit den Verfolgten, setzt sich öffentlich für die Beendigung rechtsstaatswidriger Maßnahmen, für die Wiedergutmachung gegenüber Betroffenen sowie für die Rehabilitierung von Bürgern ein, deren Menschenrechte verletzt wurden.

(6) Die GRH e.V. tritt in der Öffentlichkeit für eine breite objektive und geschichtskonforme Information der Bürger über die Verwirklichung der Menschenrechte ein.
Sie arbeitet mit allen gesellschaftlichen Kräften zusammen, die einen gleichartigen Zweck verfolgen.

(7)Die GRH e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Verwendung der Mittel der GRH e.V. darf nur satzungsgemäß erfolgen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GRH e.V. kann jede geschäftsfähige oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung beim Berufungsausschuss und im Falle dessen Ablehnung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der GRH e.V. zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der GRH e.V. zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er bedarf keiner Begründung.

(3) Der Ausschluss aus der GRH e.V. ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Als solche gelten insbesondere schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen den Zweck der GRH e.V. sowie andere schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung.
Dem Betroffenen ist durch den Vorstand vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Anführung der Gründe dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.
Ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen den Ausschlussbeschluss Berufung beim Berufungsausschuss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Der Berufungsausschuss hat dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu bieten und danach zu entscheiden.
Ist der Betroffene mit der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht einverstanden, kann er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
Der Vorstand hat in diesem Falle seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet oder persönlich übergeben worden sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende mögliche Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 (1) Es ist ein Monatlicher Beitrag zu entrichten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7

Fördernde Mitglieder

 (1) Natürliche und juristische Personen, die sich zu dem Zweck der GRH e.V. bekennen, können dem Vorstand schriftlich ihren Beitritt als Förderndes Mitglied erklären.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes.

(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 (3) Fördernde Mitglieder unterstützen die GRH e.V. auch durch Zuwendungen, deren Höhe in der Regel nicht unter einem Mitgliedsbeitrag liegen sollte.

(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß.

 

§ 8

Datenschutz

Die GRH e.V. gewährleistet den Schutz der persönlichen Daten ihrer Mitglieder und fördernden Mitglieder nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und weiteren am Sitz des Vereins verbindlichen Rechtsvorschriften.

 

§ 9

Organe der GRH e.V.

Organe der GRH e.V. sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Vertreterversammlung,
4. der Berufungsausschuss,
5. der Prüfungsausschuss.

 

§ 10

Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Er konstituiert sich nach seiner Wahl und bestimmt den Vorsitzenden, die Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000, - € (in Worten fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus der GRH. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) dem Vorstand obliegt insbesondere
1. die Wahrnehmung der Interessen der GRH e.V. in der Öffentlichkeit im Sinne des § 2,
2. die Führung der laufenden Geschäfte der GRH e.v.,
3. die Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen der Satzung und der Finanzordnung,
4. die Erarbeitung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
5. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
6. die Aufnahme von Mitgliedern bzw. Fördernden Mitgliedern,
7. die Beschlussfassung zum Ausschluss und zur Streichung von Mitgliedern / Fördernden Mitgliedern,
8. die Einsetzung von ständigen bzw. nichtständigen Arbeitsgruppen.

(8)   Der Vorstand bestellt, falls erforderlich und im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, einen Geschäftsführer sowie Hilfspersonal zur Anstellung.

(9)   Der Schatzmeister ist für die Führung und Verwaltung der Finanzen und des sonstigen Vermögens der GRH e.V. verantwortlich.
Er legt die Jahresrechnung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor und berichtet über die Finanztätigkeit des Vorstandes.

(10) Alle  Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihnen in satzungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, können als Auslagen ersetzt werden.

(11) Der Vorstand kann
- zur Entgegennahme von Aufnahmeanträgen,
- zur Führung der Mitgliederübersicht,
- zur laufenden Kassierung und
- zur sonstigen Verbindungshaltung zu den Mitgliedern Beauftrage bestimmen.
Für deren Tätigkeit gilt § 8 entsprechend.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- mindestens alle zwei Jahre,
- wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Im Falle der ordnungsgemäßen Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über
1. die Genehmigung der Jahresrechnungen,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. die Wahl des Berufungs- und des Prüfungsausschusses,
5. Satzungsänderungen,
6. die Finanzordnung,
7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
8. Berufungen abgelehnter Bewerber oder ausgeschlossener Mitglieder / Fördernder Mitglieder,
9. die Auflösung der GRH e.V 

(5) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(7) Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich oder gehein abzustimmen.
Wahlen der Organe der GRH e.V. sind geheim.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist eine Stichwahl erforderlich.

(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 12

Vertreterversammlung

 (1) in Abhängigkeit von der Entwicklung der Mitgliederzahlen der GRH e.V. können die Rechte der Mitgliederversammlung von einer Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

(2) Die Vertreterversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Für das Verfahren, die Organisation und den Ablauf gilt § 11 sinngemäß.

(3) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
1. je einem Vertreter aller territorialen Arbeitsgruppen (TAG), darüber hinaus je einem gewählten Vertreter auf jeweils 15 Mitglieder,
2. den Mitgliedern des Vorstandes, des Berufungs- und Prüfungsausschusses,
3. je drei gewählten Vertretern der zum Zeitpunkt der Tagung der Vertreterversammlung bestehenden Arbeitsgruppen des Vorstandes.

 (4) Erhöht sich die Mitgliederzahl der GRH e.V. auf über Eintausend, kommt ein Vertreter auf jeweils 25 Mitglieder.

 

§ 13

Berufungsausschuss

 (1) Der Berufungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch einem anderen gewählten Organ der GRH e.V. angehören.

(2) Er entscheidet auf Antrag des Betroffenen in allen aus der Zugehörigkeit zur GRH e.V. resultierenden Fragen, insbesondere über Berufungen.

(3) Der Berufungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Gegenstimmen gilt der Beschluss als nicht gefasst.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern des Berufungsausschusses zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch einem anderen gewählten Organ angehören.

(2) Ihm obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Satzung, der Führung der Mitgliederliste, der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel und die Finanzrevision.

(3) Die Finanzrevision erfolgt mindestens einmal jährlich. Sie ist von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchzuführen.

(4) Über die Ergebnisse der Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15

Legislatur

 (1) Die Amtszeit der gewählten Organe der GRH e.V. beträgt zwei Jahre.
Gewählte Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Wiederwahl ist möglich.

 

§ 16

Arbeitsgruppen des Vorstandes

Zur Unterstützung seiner Tätigkeit sowie zur Förderung und zur Koordinierung der Aktivitäten der GRH e.V. kann der Vorstand ständige und nichtständige Arbeitsgruppen bestellen.

 

§ 17

Territoriale Arbeitsgruppen

 (1) Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des Zwecks der GRH e.V. und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Anzahl der Mitglieder können territoriale Arbeitsgruppen (TAG) gebildet werden.

(2) Die TAG sichern das gemeinsame satzungsgemäße Handeln der Mitglieder in ihren Territorien. Sie streben dabei eine enge Koordinierung ihrer Tätigkeit mit dem Vorstand sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in ihren Territorien an.

(3) Die TAG organisieren die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden der Mitglieder sowie von Zuwendungen der fördernden Mitglieder und rechnen beim Schatzmeister der GRH e.V. ab.

(3) Die Mitglieder der TAG schaffen sich nach eigenem Ermessen die erforderlichen Organe zur Organisierung ihrer Tätigkeit und eines angemessenen Vereinslebens.

 

§ 18

Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen der Fördernden Mitglieder.

(2) Die Mittel der GRH e.V. sind ausschließlich zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins bestehen für Mitglieder und fördernde Mitglieder keine Ansprüche auf Anteile am Vermögen der GRH e.V.

 

§ 19

Auflösung der GRH e.V.

 (1) Die GRH e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der GRH e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

§ 21

Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.Mai 1993 beschlossen.
Sie wurde am 04.Oktober 1994 geändert.

(2) Die vorstehende Änderung der Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 09. Oktober 2004 einstimmig beschlossen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, formale Satzungsänderungen entsprechend den Forderungen des Registergerichts vorzunehmen.

 (4) Der Vorstand meldet Satzungsänderungen, erfolgte Wahlen und andere personelle Veränderungen im Vorstand beim Registergericht unter Beifügung der erforderlichen Protokolle und Beurkundungen zur Registrierung an.

 

Berlin, den 09. Oktober 2004

gez.:                                     gez.:

Bernhard Riebe                   Hans Bauer
Schriftführer                        Versammlungsleiter

 

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de und diffamierende Verfälschung der DDR-Geschichte zurückweisen.

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